911.11

Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

vom 14.12.1945 (Stand 01.01.2022)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,

in Vollziehung von Art. 42, 48, 60, 73, 83, 171, 175, 184, 185, 189 und 194 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 19421,

verordnen:2

(1.) I. Personenrecht

Art. 1 I. Zivilstandswesen EG 42

Die erforderlichen Vorschriften über das Zivilstandswesen werden in einer besonderen Verordnung3 erlassen.

Art. 2

Art. 3

Art. 3bis

(2.) II. Familienrecht

Art. 4 I. Adoption und Herkunftssuche

Das Departement des Innern ist zuständige kantonale Behörde für die Adoption und die Herkunftssuche.

Art. 4bis Ibis. Eheungültigkeitsklage und Klage auf Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

Das Departement des Innern erhebt die Klage auf Ungültigerklärung der Ehe4 und der eingetragenen Partnerschaft.

Art. 5 II. Güterrechtsregister
a) Behörden

Das Handelsregisteramt verwahrt das Güterrechtsregister.

Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs5 führt die Aufsicht über das Güterrechtsregister.6

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 III. Schutz des Kindesvermögens
a) Inventar

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert Monatsfrist, nachdem er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge geworden ist, ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Wird dem Kind ein Beistand nach Art. 309 Abs. 1 ZGB ernannt, so beginnt die Frist mit der Aufhebung der Beistandschaft.

Kommt der Elternteil dieser Verpflichtung nicht nach, so setzt ihm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Einreichung des Inventars eine angemessene Frist an. Wird diese nicht eingehalten oder bestehen Gründe zur Annahme, dass ein eingereichtes Inventar unrichtig oder unvollständig ist, so nimmt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein amtliches Inventar auf.

Im Inventar sind das ganze Kindesvermögen, der Bestand von Gemeinschaftsvermögen, an denen das Kind Anteil hat, nach den einzelnen Aktiv- und Passivposten sowie der dem Kind zustehende Anteil an Gemeinschaftsvermögen anzugeben. Das Inventar des Elternteils ist mit der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit und mit der Unterschrift des Elternteils zu versehen.

Art. 10 b) periodische Rechnungstellung und Berichterstattung

Für die periodische Rechnungstellung und Berichterstattung gelten sachgemäss Art. 22 bis 25 dieser Verordnung.

Art. 10bis IIIbis. Internationaler Kindesschutz und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Das Amt für Soziales ist:

  1. zentrale Behörde des Kantons St.Gallen nach dem Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption;

  2. zentrale Behörde des Kantons St.Gallen und Vollstreckungsbehörde nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 und dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000;

  3. Übermittlungs- und Empfangsstelle des Kantons St.Gallen nach den für die Schweiz anwendbaren Abkommen und Gegenseitigkeitserklärungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Inkassohilfe.

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15 2. Vermögensverwaltung
a) Inventar

Das bei der Übernahme der Beistandschaft erstellte Inventar (Art. 405 ZGB7) wird zu den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genommen. Die Beiständin oder der Beistand erhält eine Kopie.

Ist die verbeiständete Person urteilsfähig, so wird ihr eine Kopie zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Art. 16 b) Anlage

Die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens einer verbeiständeten Person richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft8.

Art. 17

Art. 17bis

Art. 18

Art. 18bis

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22 g) Bericht und Rechnungsablegung
aa) Form und Inhalt

Die durch Art. 410 des Zivilgesetzbuches geforderte periodische Rechnungsstellung hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.

Ausserdem kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausserordentlicherweise Bericht und Rechnungsablegung verlangen.

Die Rechnung muss die Einnahmen und Ausgaben aufführen sowie eine deutliche Darstellung des Vermögensbestandes und der seit der letzten Rechnungsablegung eingetretenen Veränderungen enthalten. Sie soll mit Belegen begleitet sein.

Die Rechnungsablegung erstreckt sich nicht auf das freie Vermögen der verbeiständeten Person nach Art. 409 des Zivilgesetzbuches.

Die Rechnungsablegung erstreckt sich nicht auf das freie Vermögen des Bevormundeten gemäss Art. 414 des Zivilgesetzbuches.9

Die Rechnungen sind nach Massgabe von Art. 411 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches auch von der verbeiständeten Person zu unterzeichnen.

Art. 23 bb) Versäumnis

Ist der Beistand trotz Aufforderung und Fristansetzung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Rechnungsablegung oder Berichterstattung säumig, so kann ihn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Ordnungsbusse bis Fr. 100.– belegen. Bei Säumnis nach weiterer, unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verfügter Fristansetzung hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Staatsanwaltschaft Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu beantragen. Die Rechnungsablegung und Berichterstattung kann nach Wahl der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch Entlassung und Ersetzung des Säumigen oder durch Vollstreckungsmassnahmen herbeigeführt werden. Der Fehlbare ist für die Kosten haftbar.

Art. 24 cc) Rechnungsablegung durch Stellvertreter

Ist der Beistand gestorben oder zur Rechnungsstellung unfähig geworden, so ist letztere von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einem Stellvertreter zu übertragen. Angehörige des Beistandes, gegebenenfalls auch Betreibungs- und Konkursbeamte, haben dem Stellvertreter bei Erstellung der Rechnung und des Berichts an die Hand zu gehen und die sachbezüglichen Materialien abzuliefern oder zur Einsichtnahme zu geben.

Art. 25 h) Genehmigung der Rechnung

Rechnung und Bericht (Art. 415 ZGB) werden zu den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genommen.

Der Genehmigungsvermerk der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird auf der geprüften Rechnung angebracht.

Die Beiständin oder der Beistand erhält eine Kopie der Rechnung.

Art. 26 3. Verhandlungsprotokoll

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat über ihre sämtlichen Verhandlungen ein nach Nummern geordnetes, registriertes Verhandlungsprotokoll zu führen.

Art. 27 4. Register

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt ein Register der laufenden Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.

Art. 28

Art. 29

(3.) III. Erbrecht

Art. 30 I. Erbloser Nachlass EG 77

Die politische Gemeinde und das Amtsnotariat haben dem zuständigen Departement von jedem Falle eines erblosen Nachlasses Anzeige zu machen.

Art. 31 II. Siegelung
1. Behörde

Die Siegelung wird in den durch Art. 83 des Einführungsgesetzes10 vorgesehenen Fällen vom Amtsnotariat des letzten Wohnsitzes des Erblassers11 und, wenn dieser nicht im Kanton wohnhaft war, vom Amtsnotariat des Ortes, wo die zu sichernden Gegenstände sich befinden, angeordnet und vollzogen.

Art. 32 2. Gegenstände

Der Siegelung unterliegen insbesondere Wertsachen, Wertschriften und Buchaufschriebe.

Gegenstände, die nicht eingeschlossen werden können, sind zu verzeichnen.

Art. 33 3. Verfahren

Die Hausgenossen werden aufgefordert, anzugeben, wo sich die Wertgegenstände usw. befinden.

Die Schränke, Kassen, Schubladen und dergleichen, in denen sich die Gegenstände befinden, sind zu schliessen und so mit Siegeln zu versehen, dass sie ohne deren Verletzung nicht geöffnet werden können.

Über die Siegelung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 34 4. Verwahrung von Gegenständen

Wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Gegenstände trotz der Anlegung der Siegel beiseite geschafft würden, oder wenn sonst Gefahr für die Sicherheit vorhanden ist, so hat das Amtsnotariat die Gegenstände gegen Ausstellung einer Quittung in Verwahrung zu nehmen.

Art. 35 5. Polizeiliche Hilfe

Stösst die Siegelung auf Widerstand, so kann polizeiliche Hilfe angerufen werden.

Art. 36 6. Entsiegelung

Bei der Entsiegelung haben, wenn tunlich, die gleichen Beamten mitzuwirken wie bei der Siegelung. Sie haben sich davon zu überzeugen, dass die Siegel unverletzt sind. Sind die Siegel nicht unverletzt gefunden worden, so ist hierüber ein genaues Protokoll aufzunehmen und Strafanzeige12 zu erstatten.

Art. 37 III. Erbbescheinigung

Vor der Ausstellung der Erbbescheinigung hat das Amtsnotariat von Amtes wegen die zur Feststellung der Erben erforderlichen Erhebungen zu machen. Insbesondere hat es die nötigen Auszüge aus dem Zivilstandsregister zu beschaffen und bei den in Betracht kommenden Amtsstellen zu ermitteln, ob nicht letztwillige Verfügungen oder Erbverträge des Erblassers oder Ausschlagungserklärungen von Erben, allenfalls Annahme- oder Ausschlagungserklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB13), vorliegen.

Wo eine Ausschlagung in Betracht kommt, wird die Erbbescheinigung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers ausgestellt, es sei denn, dass die Erben vorher ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklären.

Das Amtsnotariat bewahrt ein Original der Erbbescheinigung dauernd auf.

Sich als unrichtig erweisende Erbbescheinigungen sind einzuziehen.

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Art. 40bis

Art. 40ter

(4.) IV. Sachenrecht

(4.1.) A. Mobiliarsachenrecht

Art. 41 I. Eigentumsvorbehalt

Die Register über Eigentumsvorbehalte14 werden von den Betreibungsbeamten geführt nach der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910.15

Die untere und die obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs16 führen die Aufsicht über die Registerführung.17

Art. 42 II. Viehverpfändung EG 173
1. Verschreibungsprotokoll

Die Verpfändung von Vieh ohne Übertragung des Besitzes durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll18 geschieht nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 30. Oktober 1917.19

Art. 43 2. Verschreibungsbehörden

Die Viehverschreibungsprotokolle werden vom Betreibungsbeamten geführt.

Die untere und die obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs20 führen die Aufsicht über die Geschäftsführung der Verschreibungsämter und die Tätigkeit der Viehinspektoren als Viehverschreibungsorgane. Die obere Aufsichtsbehörde erstattet auf Grund der Berichte der untern Aufsichtsbehörden über die Geschäftsführung der Verschreibungsämter dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den jährlichen Bericht (Art. 4 und 32 eidgV betreffend die Viehverpfändung).21

Art. 44 3. Bewilligungsbehörden

Die Erteilung und der Entzug der Ermächtigung zum Abschlusse von Viehverschreibungen sind Sache des zuständigen Departementes. Ihm bleibt die Genehmigung der von den Geldinstituten und Genossenschaften für die Viehverschreibungen aufgestellten Geschäftsbedingungen vorbehalten.22

Art. 44bis Meldestelle für gefundene Tiere

Der Fund eines Tieres wird angezeigt:23

  1. der Stadtpolizei St.Gallen, wenn das Tier auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen gefunden wurde;

  2. der Kantonspolizei, wenn das Tier auf dem übrigen Kantonsgebiet gefunden wurde.

Die Meldestelle sorgt für die öffentliche Bekanntmachung des Fundes. Sie kann hierfür mit Tierschutzorganisationen zusammenarbeiten.

(4.2.) B. Immobiliarsachenrecht

(4.2.1.) Erster Teil: Verschiedene Bestimmungen

Art. 45 I. Grundstückschätzung Alpbuch

Art. 46
Art. 46bis IIbis. Dauernde Bodenverschiebungen

Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation bezeichnet die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.

Es meldet die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet zur Anmerkung im Grundbuch an.24

Art. 47
Art. 48 IV. Betreten von Wald und Weide

Wird die Befugnis nach Art. 699 ZGB25, in ortsüblichem Umfange Wald und Weide zu betreten und wildwachsende Beeren, Pilze und dergleichen sich anzueignen, missbraucht oder erfordert das Interesse der Kulturen eine Einschränkung der Befugnis, so erlässt der Gemeinderat auf Verlangen von Grundeigentümern, Nutzniessern oder Pächtern die erforderlichen einschränkenden Verbote.26 Wird der Entscheid des Richters angerufen, so kann der Gemeinderat ein von ihm verfügtes Verbot als einstweilen vollziehbar erklären.

Gewerbsmässiges Ausgraben von Wurzeln auf fremdem Boden ist ohne Bewilligung des Bewirtschafters des Grundstücks nicht gestattet.

Der Gebrauch eines Strähls zum Beerensammeln auf fremdem Boden ist untersagt.

(4.2.2.) Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke

Art. 49 I. Zuständigkeit
1. Sachliche Zuständigkeit

Unter den Begriff «Grundbuchsachen»27, für die der Grundbuchverwalter zur öffentlichen Beurkundung zuständig ist, fallen im Grundbuch eintragungsfähige oder vormerkbare Rechtsverhältnisse, Vorverträge zu eintragungsfähigen oder vormerkbaren Rechtsverhältnissen sowie Verträge und Erklärungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem grundbuchlichen Vorgang stehen.

Bildet eine Eigentumsänderung an einem Grundstück Gegenstand eines Ehevertrages mit Änderung des Güterstandes, einer Stiftungserrichtung, einer Sacheinlage oder Sachübernahme bei einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, kann die öffentliche Beurkundung der Eigentumsänderung am Grundstück auch von jeder für die genannten Fälle zuständigen Urkundsperson vorgenommen werden. In die Urkunde ist ein vollständiger Grundbuchauszug aufzunehmen.

...

Findet die Übertragung von dinglichen Rechten und vormerkbaren Rechtsverhältnissen im Rahmen des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 200328 statt, ist der Grundbuchverwalter für die öffentliche Beurkundung nicht zuständig.

Art. 50 2. Örtliche Zuständigkeit
a) im allgemeinen

Zuständig zur öffentlichen Beurkundung ist der Grundbuchverwalter der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt.

Art. 51 b) im innerkantonalen Verkehr

Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in zwei oder mehreren st.gallischen Gemeinden liegt, oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in zwei oder mehreren st.gallischen Gemeinden liegen, einschliesslich der Tauschverträge, werden durch den Grundbuchverwalter derjenigen Gemeinde öffentlich beurkundet, in deren Gebiet der grössere Teil der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke liegt.

Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auf mehrere, nicht ausschliesslich aus Liegenschaften bestehende Grundstücke in mehreren st.gallischen Gemeinden, ist zur öffentlichen Beurkundung jeder Grundbuchverwalter zuständig, in dessen Grundbuchkreis ein Grundstück liegt.

Beim Einbezug eines Grundstücks in ein bestehendes Grundpfandrecht (Pfandvermehrung) ist derjenige Grundbuchverwalter zur öffentlichen Beurkundung zuständig, in dessen Grundbuchkreis das neu zu verpfändende Grundstück liegt.

Zur öffentlichen Beurkundung einer Dienstbarkeit ist derjenige Grundbuchverwalter zuständig, in dessen Grundbuchkreis das zu belastende Grundstück liegt. Sind aufgrund des gleichen Vertrags Grundstücke in zwei oder mehreren Grundbuchkreisen zu belasten, ist zur öffentlichen Beurkundung jeder Grundbuchverwalter zuständig, in dessen Grundbuchkreis ein zu belastendes Grundstück liegt.

Art. 52 c) im interkantonalen Verkehr
aa) Ein Grundstück in verschiedenen Kantonen

Die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in zwei oder mehreren Kantonen liegt, erfolgt durch die Urkundsperson desjenigen Kantons, in deren Gebiet die grössere Fläche liegt, nach den dort geltenden Vorschriften.29

Art. 53 bb) Mehrere Grundstücke in verschiedenen Kantonen

Die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an mehreren Grundstücken, die getrennt in zwei oder mehreren Kantonen liegen, erfolgt nach den interkantonalen Übereinkommen.30

Bestehen keine Übereinkommen, so erfolgt die öffentliche Beurkundung des ganzen Rechtsgeschäfts in jedem Kanton. Der Vorbehalt der mehrfachen Beurkundung wird in die Urkunde aufgenommen.

Art. 54 d) Beurkundung ausser Grundbuchkreis

Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken darf sich die örtlich zuständige Urkundsperson in jedem Falle auf das Gebiet einer anderen st.gallischen Gemeinde und, soweit interkantonale Übereinkommen31 es vorsehen, auch in einen andern Kanton begeben.

Art. 55 II. Verfahren
1. Allgemeine Regel

Die öffentliche Beurkundung erfolgt nach dem in Art. 17 ff. EG zum ZGB32 vorgeschriebenen Verfahren und nach folgenden Vorschriften.

Art. 56 2. Ausweise
a) fehlende

Beim Fehlen der in Art. 18 Abs. 2 und 3 EG zum ZGB33 vorgeschriebenen Ausweise über die Vertretungsbefugnis, die Rechts- und Handlungsfähigkeit oder die notwendige Zustimmung eines Dritten oder Bewilligung einer Behörde kann die öffentliche Beurkundung gleichwohl vorgenommen werden, wenn die Parteien dies verlangen. In der Urkunde ist jedoch der Mangel zu erwähnen unter Nennung der fehlenden Ausweise.

Wird die öffentliche Beurkundung mit einer Partei vorgenommen, bei der Zweifel hinsichtlich der Urteilsfähigkeit bestehen, ist in der Urkunde zu erwähnen, dass die Erklärung eines Sachverständigen über die Urteilsfähigkeit beizubringen ist.34

Bevor die erforderlichen Ausweise über die Identität der Parteien und ihrer Vertreter erbracht sind, darf die öffentliche Beurkundung nicht stattfinden.

Art. 57 b) Form, Urschrift, Kopie

Die Ausweise nach Art. 56 sind in der Regel in Urschrift vorzulegen. Die Urkundsperson kann nach ihrem Ermessen die amtliche Beglaubigung der Unterschriften35 verlangen.

Kopien von Ausweisen nach Abs. 1 dieser Bestimmung können verwendet werden, wenn sie amtlich beglaubigt sind.

Art. 58 3. Verwendung loser Blätter

Die Niederschrift erfolgt auf losen Blättern.

Art. 59 4. Mitwirkung eines Angestellten

Die Urkundsperson kann die Niederschrift und Vorlesung der Urkunde einem Angestellten übertragen. Die Vorlesung durch den Angestellten hat in Anwesenheit der Urkundsperson zu erfolgen.

Art. 60 5. Inhalt der Urkunde Unterlagen

In die Urkunde betreffend Übertragung von Grundstücken, Begründung von Stockwerkeigentum, einer Nutzniessung, eines Wohnrechts, eines selbständigen und dauernden Baurechts, eines Kaufs- und Rückkaufsrechts sowie eines limitierten Vorkaufsrechts ist ein vollständiger Grundbuchauszug aufzunehmen.

Sind Grundstücke ausserhalb des Kreises der zuständigen Urkundsperson Gegenstand des Rechtsgeschäfts36, ist vor der Beurkundung ein entsprechender Grundbuchauszug einzuholen.

Art. 61 6. Belastungsgrenze

Muss bei der Errichtung von Grundpfandrechten eine gesetzliche Belastungsgrenze37 eingehalten werden, ist diese in den Anmeldungsbelegen anzugeben.

Art. 62 7. Zustimmung eines Dritten, behördliche Bewilligung

Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften, die der Zustimmung eines Dritten oder der behördlichen Bewilligung bedürfen, soll, wenn diese nicht schon in der Urkunde selbst enthalten ist, auf dieses Erfordernis oder auf die bereits erteilte Zustimmung oder Bewilligung verwiesen werden.

Art. 63 8. Unvermarkte Grundstückteile

Ist ein noch nicht amtlich vermarkter Grundstückteil Gegenstand des Rechtsgeschäftes, so sind Lage und Grenzen bei der Beurkundung durch zuverlässige Pläne oder Grenzbeschreibungen festzustellen.

Art. 64 9. Rechtswidrige Geschäfte

Die Urkundsperson hat die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die einen rechtswidrigen Inhalt haben, zu verweigern.

Art. 65 10. Beurkundung mit Ausschluss der Grundbucheintragung

Werden vom Grundbuchverwalter Rechtsgeschäfte über Rechte beurkundet, die zwar eintragungsfähig wären, die nach dem Parteiwillen aber nicht eingetragen werden sollen, ist eine die Eintragung ausschliessende Bestimmung in die Urkunde aufzunehmen.

Art. 65bis 11. Gesetzliches Pfandrecht

Die Urkundsperson macht die Parteien bei der Grundstückübertragung auf die gesetzlichen Pfandrechte aufmerksam und hält die entsprechenden Hinweise in der Urkunde fest.

Art. 65ter 12. Nicht eingetragene Geschäftsurkunden

Die öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäfte, die nicht zur Eintragung gelangen und nicht unter die Grundbuchbelege38 eingereiht werden, werden geordnet in einem besonderen, für nicht eingetragene Beurkundungsgeschäfte bestimmten Ordner aufbewahrt.

(4.2.3.)

Art. 66
(4.2.3.1.)
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
(4.2.3.2.)
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Art. 83bis
(4.2.3.3.)
Art. 84
Art. 85
Art. 86
(4.2.3.4.)
Art. 87
Art. 88
Art. 89
Art. 90
Art. 91
(4.2.3.5.)
Art. 92
Art. 93
Art. 94
Art. 95
Art. 96
Art. 97
Art. 98
Art. 99
Art. 100
Art. 101
Art. 102
Art. 103
(4.2.3.6.)
Art. 104
Art. 105
Art. 106
Art. 107
(4.2.3.7.)
Art. 108
Art. 109
Art. 110
Art. 111
Art. 112
(4.2.3.8.)
Art. 113
(4.2.3.9.)
Art. 114
Art. 115
Art. 116
Art. 117
Art. 118
Art. 119
Art. 120
(4.2.3.10.)
Art. 121
(4.2.3.11.)
Art. 122
(4.2.3.12.)
Art. 123
Art. 124
Art. 125
Art. 126
Art. 127
Art. 128
Art. 129
Art. 129bis
(4.2.3.13)
Art. 130
Art. 131
Art. 132
Art. 133
Art. 133bis
(4.2.3.14.)
Art. 134
Art. 135
Art. 136
Art. 137
(4.2.3.15.)
Art. 138
(4.2.3.16.)
Art. 139
(4.2.3.17.)
Art. 140
Art. 141
Art. 142
Art. 143

(5.) V. Obligationenrecht

Art. 144

Art. 145

Art. 146 III. Gantkommission

Die gemeinderätliche Gantkommission (Gantamt) ist die zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen öffentlichen Versteigerungen.39 Ausgenommen sind die Zwangsversteigerungen im Betreibungs- und Konkursverfahren, ebenso die vom Staate, von Gemeinden oder andern Körperschaften des öffentlichen Rechtes ausgehenden Versteigerungen zur Verpachtung von Liegenschaften, zur Überlassung von Bodenerträgnissen und dergleichen und zur Vergebung von Lieferungen und Arbeiten. Die Durchführung dieser Versteigerungen kann der Gantkommission übertragen werden.

Die Versteigerung eines Versatzpfandes (Gesetz über das Pfandleihgewerbe vom 1. Juli 1912)40 findet durch das Betreibungsamt nach den Vorschriften über das betreibungsrechtliche Steigerungsverfahren (Art. 125 ff. SchKG41) statt.42

Für die freiwillige öffentliche Liegenschaftssteigerung bleibt Art. 78 vorbehalten.

Art. 147

Art. 147bis IVbis. Berufsmässige Ehe- oder Partnervermittlung

Das Sicherheits- und Justizdepartement erteilt die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland.43

Art. 148 V. Gemeinderschaftsvertreter, Veröffentlichung ihrer Eintragung44

Die Veröffentlichung der Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreter nach Art. 108 der bundesrätlichen Verordnung über das Handelsregister vom 7. Juni 1937 findet im kantonalen Amtsblatt statt.

Art. 149

(6.) VI. Schlussbestimmungen

Art. 150 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

nGS GS 18, 357