911.511
Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge
vom 15.10.1979 (Stand 01.01.2022)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 19791
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeines
Art. 1 Organisation
Der Gemeinderat legt fest:
wer Inkassohilfe leistet,3
wo Gesuche um Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge zur Prüfung einzureichen sind,4
wer über die Auszahlung verfügt,5
wer Vorschüsse ausbezahlt.6
Werden private Stellen bezeichnet, so kann der Gemeinderat jederzeit Kontrollen anordnen.
Art. 2 Strafantragsrecht
Die mit der Durchführung der Inkassohilfe und der Prüfung der Gesuche um Bevorschussung beauftragten Stellen sind berechtigt, Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu stellen und die Rechte des Klägers auszuüben.7
(1bis.) Ibis. Inkassohilfe
Art. 2bis Organisation für unterstützende Massnahmen
Als Organisation für unterstützende Massnahmen im Sinne von Art. 1quater Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 19798 wird die St.Gallische Konferenz der Sozialhilfe beauftragt.
Die Regierung schliesst mit der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe eine auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden unterstützenden Massnahmen ab.
Einzelfallberatungen nach Art. 1quater Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 19799 können von der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe derjenigen Gemeinde in Rechnung gestellt werden, welche die Dienste in Anspruch genommen hat.
Die Leistungen der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe werden jährlich durch das Amt für Soziales evaluiert.
(2.) II. Vorschüsse
Art. 3 …
Art. 4 …
Art.
5 Gesuch
a) Einreichung
Zur Einreichung eines Gesuches um Bevorschussung sind berechtigt:
der Elternteil, der für das Kind sorgt;
der gesetzliche Vertreter des Kindes;
das mündige Kind;
das Gemeinwesen.10
Art. 6 b) Auskunftspflicht11
Der Gesuchsteller hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen beizubringen, namentlich:
den Niederlassungsausweis des Elternteils, in dessen Obhut das Kind ist;
Ausweise über die finanziellen Verhältnisse wie Lohnausweis, Berechnung zur Steuerveranlagung, Rentenbescheinigung des anspruchsberechtigten Kindes, des Elternteils, der für das Kind sorgt, des Konkubinatspartners oder des Stiefelternteils;
eine Aufstellung der vom anrechenbaren Einkommen abzugsfähigen Kosten12 samt Belegen;
den die Unterhaltsbeiträge begründenden Rechtstitel, wie richterliche Verfügung, Gerichtsurteil, Vereinbarung;
eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
…
eine Inkasso- und Prozessvollmacht.13
Art. 7 …
Art. 8 Periodische Überprüfung
Die zuständige Stelle prüft mindestens einmal jährlich, ob die Anspruchsvoraussetzungen14 noch erfüllt sind.
Art. 8bis Meldepflicht
Wer Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge bezieht, meldet der zuständigen Stelle Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern, innert 30 Tagen nach Bekanntwerden.
Art. 9 Wohnsitzwechsel
Wird der zivilrechtliche Wohnsitz15 des anspruchsberechtigten Kindes verlegt, so enden Vorschusspflicht und Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde.16
Die Gemeinde kann spätere Zahlungen der verpflichteten Person, die infolge vorher angehobener Inkassoversuche bei ihr eingehen, zur Deckung geleisteter Vorschüsse verwenden. Darüber hinausgehende Zahlungen werden der neuen Wohnsitzgemeinde überwiesen, wenn sie Vorschüsse leistet. In den anderen Fällen erhalten der für das Kind sorgende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlungen.
Art. 10 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse
Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn:
Vorschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden;
infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden.
Strafanzeige bleibt vorbehalten.
Art. 11 Rückforderung
Vorschüsse, die gemäss Art. 10 dieser Verordnung und Art. 7 des Gesetzes17 zurückzuerstatten sind, werden beim Bezüger erhoben.
(3.) III. Schlussbestimmung
Art. 12 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.
nGS 14-88