911.512
Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge
vom 17.11.1998 (Stand 01.01.1999)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19941
als Beschluss:2
Art. 1 Mindesteinkommen nach Art. 4ter GIVU
Das Mindesteinkommen nach Art. 4ter Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 19793 (GIVU) beträgt:
beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil Fr. 34 522.–;
beim verheirateten obhutsberechtigten Elternteil Fr. 51 783.–.
Der doppelte Betrag der für Alleinstehende massgebenden Einkommensgrenze für ordentliche Ergänzungsleistungen nach Art. 4ter Abs. 2 GIVU entspricht Fr. 34 522.–.
Art. 2 Massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater
Die für Alleinstehende massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater GIVU beträgt Fr. 17 261.–.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 24. März 19984 wird aufgehoben.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
nGS 34–20