914.12

Verordnung über die EDV-Grundbuchführung

vom 04.08.1998 (Stand 30.10.2007)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 108 Abs. 5, Art. 109 Abs. 3 und Art. 111 ff. der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV) vom 22. Februar 1910 und Art. 185 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942

als Verordnung:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) und des computerunterstützten Grundbuchs.

Sie wird auf die Hilfsregister vor Einführung des Grundbuchs und das Alpbuch sachgemäss angewendet.

Art. 2 System

Das EDV-Grundbuch wird mit dem System TERRIS geführt. Das Grundbuchinspektorat legt dessen Funktionsumfang fest.

Zusatzanwendungen und Programmänderungen bedürfen der Bewilligung des Grundbuchinspektorats.

Das Departement des Innern schliesst mit den Anbietern Verträge ab, die Bereitstellung, Betrieb und Unterhalt des Systems regeln.

Art. 3 Datenerfassung und Betrieb

Die Datenersterfassung und der produktive Betrieb des EDV-Grundbuchs sowie des computerunterstützten Grundbuchs bedürfen der Bewilligung des Grundbuchinspektorats. Art. 27 Abs. 2 der Grundbuchbereinigungsverordnung vom 29. August 1978 bleibt vorbehalten.

Art. 4 Datenzugriff

Ingenieur-Geometer, Steuerbehörden und andere Organe der politischen Gemeinden und des Staates können in dem von der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 vorgesehenen Rahmen mittelbar auf Daten des EDV-Grundbuchs oder des computerunterstützten Grundbuchs zugreifen. Das Grundbuchinspektorat kann weiteren Personen mittelbare Zugriffsrechte erteilen.

Direkte Zugriffsrechte (online) erteilt das Grundbuchinspektorat.

Art. 5 Datenschutz und Datensicherheit, Bekanntgabe

Wer Daten des EDV-Grundbuchs oder des computerunterstützten Grundbuchs bearbeitet:

  1. ist für den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich;

  2. bedarf zu deren Bekanntgabe der schriftlichen Zustimmung des Grundbuchverwalters.

Werden Daten missbraucht, ordnet das Grundbuchinspektorat die erforderlichen Massnahmen an. Es kann Zugriffsrechte entziehen.

Das Departement des Innern erstellt ein Konzept für den Datenschutz und die Datensicherheit.

Art. 6 Verfügungsgewalt

Die vom Grundbuchamt selber verwalteten oder in seinem Auftrag bearbeiteten Daten stehen unter seiner Verfügungsgewalt.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die amtliche Vermessung.

Art. 7 Aufnahme von Miteigentumsanteilen

Anteile an selbständigem Miteigentum werden als Grundstücke unter einer eigenen Nummer im Grundbuch aufgenommen.

Ausgenommen sind Grundstücke im Miteigentum von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie Miteigentumsanteile für Autoabstellplätze und dergleichen.

Art. 8 Ergänzende Weisungen

Das Grundbuchinspektorat kann ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 9

Art. 10 Übergangsbestimmung

Für bestehende direkte Zugriffsmöglichkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung sind die Bewilligungsgesuche innert sechs Monaten seit Vollzugsbeginn dieser Verordnung einzureichen.

Art. 11 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Bund angewendet.

nGS 33–120