914.311
Regierungsratsbeschluss über Massnahmen zur Beschleunigung der Einführung des eidgenössischen Grundbuches
vom 04.07.1977 (Stand 29.08.1978)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 183 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942
als Beschluss:
Art. 1 Berichterstattung
Die Grundbuchämter der Gemeinden, in denen das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, erstatten dem Grundbuchinspektorat Bericht über:
Stand und Fortgang der Grundbuchbereinigung,
allfällige Verzögerungsgründe,
Personalveränderungen im Grundbuchamt,
Übertragung von Zusatzaufgaben an den Grundbuchbeamten.
Die Berichterstattung erfolgt jährlich und ausnahmsweise auf besonderes Begehren des Grundbuchinspektorates.
Art. 2 Massnahmen
Gegenüber Gemeinden, in denen die Grundbuchbereinigung in Verzug ist oder der geordnete Fortgang der Einführung des eidgenössischen Grundbuches nicht gesichert erscheint, kann der Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates:
kantonale Beamte auf Kosten der Gemeinde zur Anleitung, Kontrolle und Unterstützung des Grundbuchamtes einsetzen;
die Bereinigungstätigkeit des Grundbuchamtes und deren Umfang vorschreiben;
den Einsatz von Hilfskräften und die Entlastung der Grundbuchbeamten von Zusatzaufgaben anordnen.
Die zwangsweise Einführung des eidgenössischen Grundbuches gemäss Art. 140 der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch bleibt vorbehalten.
Art. 3 Vollzugsbeginn
Dieser Beschluss wird ab 1. September 1977 angewendet.
nGS 12–38