914.71
Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung
vom 15.01.1996 (Stand 01.07.2017)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung der eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung und des Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 26. November 1995
als Verordnung:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufsicht
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Aufsicht über die amtliche Vermessung.
Es kann Weisungen erlassen.
Art. 2 Daten
Daten der amtlichen Vermessung sind die Daten der Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung im Kanton St.Gallen sowie Auszüge und Auswertungen.
Art. 3 Datenbeschreibung
Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute ist die Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung im Kanton St.Gallen massgeblich.
Art. 4 Liegenschaftsbeschrieb
Der Liegenschaftsbeschrieb wird mit den einzelnen Flächenangaben der Informationsebene Bodenbedeckung ergänzt.
(2.) II. Durchführung
Art. 5 Vermessungsprogramm
Die politische Gemeinde erstellt innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung ein langfristiges Programm der Vermessungsvorhaben.
Sie reicht das Programm dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ein.
Sie erneuert das Programm auf Anordnung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.
Art. 6 Anordnung der Erneuerung
Die Regierung kann die Erneuerung der amtlichen Vermessung auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde anordnen.
Art. 7 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten
Die politische Gemeinde beauftragt mit der Ausführung der Arbeiten:
die eigene Dienststelle;
öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts;
patentierte Ingenieur-Geometer und weitere qualifizierte Vermessungsfachleute.
Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt durch Vertrag, im Fall der eigenen Dienststelle durch Dienstanweisung.
Verträge und Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.
Art. 8 Entschädigung
Die Entschädigung für die Ausführung der Arbeiten der amtlichen Vermessung richtet sich nach dem vereinbarten Preis, wenn ein Submissionsverfahren durchgeführt wird, sonst nach den vom Baudepartement genehmigten Leistungs- oder Regietarifen.
Art.
9 Submissionsverfahren
a) Zuständigkeit
Die politische Gemeinde führt ein Submissionsverfahren durch.
Sie trägt die Kosten.
Art. 10 b) Vorprojekt
Für Arbeiten, die durch Submission vergeben werden, lässt der Gemeinderat ein Vorprojekt erstellen, in der Regel durch den Nachführungsgeometer.
Das Vorprojekt umfasst Angaben über das bestehende Vermessungswerk, den Projektbeschrieb und das Leistungsverzeichnis.
Das Vorprojekt bedarf der Genehmigung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.
Art. 11 …
Art. 12 d) zusätzliche Arbeiten
Wer den Zuschlag erhält, führt die Erneuerungsarbeitendurch. Die Nachführung aller Informationsebenen auf dem Gebiet der politischen Gemeinde obliegt dem Nachführungsgeometer.
Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.
Art. 13 Verifikationsfrist
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation schliesst die Verifikation in der Regel innert eines Jahres nach Abschluss der Ersterhebung oder der Erneuerung ab.
(3.) III. Vermarkung
Art. 14 Revision
Vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung kann der Gemeinderat die Revision der bestehenden Vermarkung anordnen.
Er bezeichnet das Revisionsgebiet.
Er kann den Ersatz fehlender oder beschädigter Grenzzeichen beschliessen.
Art. 15 Bereinigung von Hoheitsgrenzen
Grundstücke und Gebäude sollen nicht von Kantons- und Gemeindegrenzen durchschnitten werden.
Bereinigungen werden vor der Erstellung der amtlichen Vermessung durchgeführt.
Art. 16 Bekanntmachung
Der Gemeinderat gibt den Abschluss der Revision den Grundeigentümern vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt.
Er gibt den Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4.) IV. Ersterhebung und Erneuerung
Art.
17 Auflageverfahren
a) Auflage
Die politische Gemeinde legt nach Abschluss der Verifikation den Plan für das Grundbuch nach einer Ersterhebung oder Erneuerung unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich auf.
Sie macht die Planauflage im kantonalen Amtsblatt bekannt.
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation bewilligt den Verzicht auf das Auflageverfahren, wenn das zu erneuernde Vermessungswerk nach dem 1. Oktober 1997 bundesrechtlich anerkannt wurde und die Liegenschaftsdefinitionen unverändert übernommen werden.
Es kann die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
Art. 18 b) Unterlagen für Grundeigentümer
Die politische Gemeinde stellt dem Grundeigentümer auf Verlangen einen Liegenschaftsbeschrieb zu. Werden die Liegenschaftsdefinitionen verändert, wird der Liegenschaftsbeschrieb von Amtes wegen zugestellt.
Sie stellt dem Grundeigentümer auf Verlangen und gegen Bezahlung der Bearbeitungskosten eine Ausschnittkopie des Plans über einzelne seiner Grundstücke zu.
Art. 19 c) Einsprache
Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben.
Die Einsprache wird schriftlich erhoben und bedarf einer Darstellung des Sachverhalts, einer Begründung und eines Antrags.
Art. 20 d) Rekurs
Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden.
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Im Rahmen von Ersterhebungen angefochtene Grundstücksgrenzen werden in Daten und Plänen als strittige Grenzen bezeichnet.
Art. 21 Genehmigung
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz nach Abschluss des Auflageverfahrens, unabhängig von den zivilrechtlich zu erledigenden Streitfällen.
Mit der Genehmigung wird der Plan für das Grundbuch eine öffentliche Urkunde.
Der ausführende Ingenieur-Geometer datiert und unterzeichnet die Originale der Pläne für das Grundbuch vor der Genehmigung.
Art. 22 Unterzeichnung und Aufbewahrung
Die Auflagepläne werden vom Gemeinderat sowie vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation unterzeichnet.
Sie werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
(5.) V. Nachführung
(5.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art.
23 Vermarkung
a) Grenzfeststellung
Im Einverständnis mit den beteiligten Grundeigentümern können Grundstücksgrenzen bei einer Nachführung gestützt auf Pläne und Daten der amtlichen Vermessung festgestellt werden.
In Land- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.
Art. 24 b) Anbringen von Grenzzeichen
Grenzzeichen müssen nicht angebracht werden:
in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten;
wenn sie durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet wären. Diese Ausnahme gilt nicht in Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907;
wenn der Grenzverlauf beim Richter streitig ist.
In Plänen und Skizzen werden angebrachte und nicht angebrachte Grenzzeichen unterschieden.
Art. 25 c) fehlende Grenzzeichen
Das Grundbuchamt kann den Ersatz fehlender Grenzzeichen veranlassen.
Die anstossenden Grundeigentümer tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit diese nicht einem Verursacher belastet werden können.
Art. 26 Planersatz
Der Nachführungsgeometer überprüft neugezeichnete Pläne durch Vergleich mit den ursprünglichen Plänen und bestätigt mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit.
Neugezeichnete Grundstücksgrenzen erwachsen durch die Bestätigung in Rechtskraft.
Ein Plan darf nur als Ganzes ersetzt werden.
Art. 27 Anmerkung im Grundbuch
Lagefixpunkte der Kategorien 1 und 2 werden auf Anmeldung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation im Grundbuch angemerkt.
Art. 28 Gebühren für die Nachführung
Wer die Nachführung von Gebäuden, Grenz- und Kulturänderungen sowie Handänderungen verursacht, entrichtet eine Gebühr.
Der Gemeinderat kann durch Reglement bestimmen, dass der Verursacher die tatsächlichen Kosten der Vermessung trägt.
Art. 29 Nachführungsobjekte
Nachführungsobjekte sind sämtliche Objekte der anerkannten Informationsebenen.
(5.2.) 2. Laufende Nachführung
Art.
30 Meldewesen
a) Behörde
Dem Grundbuchamt melden Veränderungen an Nachführungsobjekten:
a) das Kantonsforstamt über forstliche Einrichtungen, Rodungsbewilligungen und Aufforstungen;
b) der kantonale Rebbaukommissär über den Rebkataster;
c) das kantonale Amt fürNatur, Jagd und Fischerei über Hoch- und Flachmoore;
d) das Tiefbauamt über Kantonsstrassen erster und zweiter Klasse;
dbis) das Amt für Wasser und Energie über Gewässerbauten;
e) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen über ihre Anlagen.
Der Gemeinderat oder die von ihm beauftragten Amtsstellen melden dem Grundbuchamt die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjekten.
Art. 31 b) Meldefrist
Die Meldung erfolgt innert vierzehn Tagen nach dem Abschluss:
des Bewilligungsverfahrens für eine vorgesehene Veränderung. Keiner Meldung bedarf es bei Kantonsstrassen;
der bewilligten Veränderung.
Art.
32 Verkehr zwischen Nachführungsgeometer und Amtsstellen
a) Auftragserteilung
Das Grundbuchamt beauftragt den Nachführungsgeometer mit der laufenden Nachführung, das Tiefbauamt mit der Nachführung von Kantonsstrassen erster und zweiter Klasse sowie das Amt für Wasser und Energie mit der Nachführung von Gewässerbauten.
Vorbehalten bleibt die Auftragserteilung durch die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen.
Der Nachführungsgeometer führt die Informationsebene administrative und technische Einteilung selbständig nach.
Art.
33 b) Nachführungsfristen
1. Informationsebene Liegenschaften
Das Grundbuchamt legt die Frist für die Ausfertigung des Mutationsplans und der Mutationstabelle fest.
Es meldet dem Nachführungsgeometer die grundbuchliche Erledigung der Mutation.
Dieser trägt die Gültigkeit der Mutation in den Daten und Akten der amtlichen Vermessung in der Regel innert vierzehn Tagen ein.
Art. 34 2. übrige Informationsebenen
Das Grundbuchamt sorgt dafür, dass der Nachführungsgeometer die laufenden Nachführungen innert folgender Fristen seit Eingang der Meldung erledigt:
sechs Monate in den Toleranzstufen 1 und 2;
zwölf Monate in den übrigen Gebieten.
Der Nachführungsgeometer führt die Informationsebene administrative und technische Einteilung innert angemessener Frist nach.
Art. 35 c) Kostentragung
Der Nachführungsgeometer fordert die Entschädigung für die laufende Nachführung beim Auftraggeber ein.
Das Grundbuchamt erhebt die Gebühr beim Verursacher.
(5.3.) 3. Periodische Nachführung
Art. 36 Verzeichnis
Das Grundbuchamt führt ein Verzeichnis der Veränderungen an Nachführungsobjekten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen.
Art. 37 Auftragserteilung
Der Gemeinderat beauftragt den Nachführungsgeometer mit der Durchführung der periodischen Nachführung.
Er meldet die geplante periodische Nachführung dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.
(6.) VI. Einsicht und Abgabe
(6.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 38 Form der Daten
Die Daten der amtlichen Vermessung können bei der Datenausgabestelle eingesehen und in numerischer Form oder als Pläne bezogen werden.
Die Einsicht ist auf Daten beschränkt, die ohne weitere Bearbeitung einsehbar sind.
Art. 39 Datenausgabestelle
Datenausgabestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebenen Informationsebenen ist:
der Nachführungsgeometer;
das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, wenn der Datenbezug durch Vertrag nach Art. 46 Abs. 3 dieses Erlasses erfolgt.
Nachführungsgeometer können eine gemeinsame Datenausgabestelle betreiben.
Datenausgabestelle für die Informationsebene Höhen ist:
das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, wenn der Datenbezug das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden betrifft;
das Bundesamt für Landestopographie, wenn der Datenbezug das Gebiet mehrerer Kantone betrifft.
Art. 40 Auflagen und Bedingungen
Die politische Gemeinde verbindet auf Antrag der Datenausgabestelle die Einsicht und die Abgabe mit Auflagen und Bedingungen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, insbesondere um:
die Datenintegrität sicherzustellen;
die missbräuchliche Verwendung der Daten zu verhindern;
die Gebühreneinnahmen sicherzustellen.
Art. 41 Datenaustausch
Für den Datenaustausch über die kantonale amtliche Vermessungsschnittstelle sind Art. 44 und 45 der eidgenössischen Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung anwendbar.
Art.
42 Gewerbliche Nutzung
a) Bewilligung
Die Reproduktion der Daten der amtlichen Vermessung zu gewerblichen Zwecken bedarf der Bewilligung, ausgenommen:
die Reproduktion in Druckerzeugnissen mit einer Auflage unter 100 Exemplaren;
die Reproduktion in amtlichen Veröffentlichungen des Kantons und der Gemeinden, wie Erläuterungen zu Gesetzes- oder Abstimmungsvorlagen;
die Erstellung von groben, nicht massstäblichen Skizzen.
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist Bewilligungsbehörde. Es erteilt die Bewilligung, wenn:
der Gesuchsteller Gewähr bietet, dass er die Daten nicht missbräuchlich verwendet;
die Reproduktion keine numerischen Daten der Informationsebenen «Fixpunkte» und «Liegenschaften» in digitaler Form enthält, die von den Originaldaten der amtlichen Vermessung abweichen oder mit solchen verwechselt werden könnten.
Art. 42bis b) Gebühr
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation erhebt eine Gebühr.
Die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 1998 in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Landesvermessung vom 21. Mai 2008 werden sachgemäss angewendet.
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation überweist die Gebühr der zuständigen politischen Gemeinde.
Art.
43 Bewilligung für den direkten Zugriff
a) Datenausgabestelle
Die Datenausgabestelle bedarf für den direkten Zugriff einer Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Datenausgabestelle nachweist, dass sie die technischen Voraussetzungen erfüllt.
Art. 44 b) Datenbezüger
Wer den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung erhalten will, stellt der Datenausgabestelle ein Gesuch.
Das Gesuch enthält Angaben insbesondere über:
den geplanten Verwendungszweck der Daten;
den geographischen und sachlichen Umfang.
Die politische Gemeinde entscheidet nach Anhören der Datenausgabestelle.
(6.2.) 2. Bezüger
Art.
45 Dauerbezüger
a) Begriff
Dauerbezüger ist, wer durch einen Vertrag mit der politischen Gemeinde oder dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung erwirbt.
Der Dauerbezug von Daten der Informationsebene Höhen ist ausgeschlossen.
Art.
46 b) Vertrag
1. Inhalt
Gegenstand des Vertrages ist das Recht, während der Vertragsdauer nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung, für die Gebühren geleistet werden, in numerischer Form zu beziehen.
Der Vertrag mit der politischen Gemeinde erstreckt sich über:
eine zusammenhängende Fläche von wenigstens 50 Hektaren, die in einer oder mehreren politischen Gemeinden liegt;
das ganze Baugebiet einer politischen Gemeinde.
Der Vertrag kann mit dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation abgeschlossen werden, wenn der Datenbezug das Gebiet von wenigstens zehn politischen Gemeinden betrifft und die betroffenen politischen Gemeinden der Datenausgabe durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zustimmen.
Art. 46bis 2. Dauer
Die Vertragsdauer beträgt wenigstens fünf Jahre.
Der Vertrag wird um ein Jahr verlängert, wenn er nicht wenigstens sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
Wird der Vertrag gekündigt, ohne dass den Dauerbezüger ein Verschulden trifft, schuldet dieser bei einem späteren Bezug von numerischen Daten der amtlichen Vermessung der vertraglich vereinbarten Fläche keine Gebühr für die Investitionskosten.
Art. 47 Freier Bezüger
Freie Bezüger sind:
Staatsverwaltung und Bundesverwaltung, ausgenommen Post und Schweizerische Bundesbahnen;
Ver- und Entsorgungsunternehmen, soweit sie Beiträge an die Kosten der Ersterhebung oder der Erneuerung der amtlichen Vermessung geleistet haben.
Sie sind berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung jederzeit zu beziehen, ausgenommen Daten der Informationsebene Höhen.
Die freien Bezüger sind berechtigt, die Daten für die Erfüllung eigener Aufgaben zu verwenden. Die Staatsverwaltung ist zudem berechtigt, die Daten für eigene oder gemeinsam mit anderen Gemeinwesen betriebene Geodatenportale zur Verfügung zu stellen.
Art. 48 Gelegentlicher Bezüger
Gelegentlicher Bezüger ist, wer weder Dauerbezüger noch freier Bezüger ist.
Er ist berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung für die geschäftliche oder die private Verwendung zu beziehen, einschliesslich Daten der Informationsebene Höhen.
(6.3.) 3. Gebühren
Art.
49 Bezug in numerischer Form
a) Bezüger
1. Dauerbezüger
Der Dauerbezüger bezahlt:
eine einmalige Gebühr für die Investitionskosten;
eine jährliche Gebühr für die Betriebskosten;
die Bearbeitungskosten.
Einem Dauerbezüger nach Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 dieses Erlasses kann die Gebühr nach Art. 49 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses teilweise erlassen werden. Die Einzelheiten werden durch Vertrag geregelt.
Art. 50 2. freier Bezüger
Der freie Bezüger bezahlt die Bearbeitungskosten.
Art. 51 3. gelegentlicher Bezüger
Der gelegentliche Bezüger bezahlt je Bezug:
eine Gebühr für die Investitionskosten;
eine Gebühr für die Betriebskosten;
die Bearbeitungskosten.
Die Gebühr für den Bezug von Daten der Informationsebene Höhen richtet sich nach Ziff. 4 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung vom 15. Februar 2000.
Art.
52 b) Berechnungsgrundlage
1. allgemein
Die Gebühr für die Investitionskosten wird je Hektar bezogene Gebietsfläche erhoben und nach Toleranzstufen sowie Art des Bezügers abgestuft.
Die Gebühr für die Betriebskosten wird für Dauerbezüger in Prozenten der Gebühr für die Investitionskosten mit Minimalansatz und für gelegentliche Bezüger als Pauschalbetrag erhoben.
Wer nur einzelne Informationsebenen bezieht, bezahlt eine herabgesetzte Gebühr für die Investitionskosten.
Art. 53 2. Fixpunkte und Liegenschaftsbeschriebe
Für den Bezug der Koordinaten einzelner Fixpunkte und für Liegenschaftsbeschriebe einzelner Parzellen werden nur die Bearbeitungskosten erhoben.
Art. 54 3. Daten im Rasterformat
Für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung aus elektronisch gerasterten Vorlagen wird eine Gebühr als Investitionskostenanteil je Quadratdezimeter nutzbare Planfläche erhoben und nach der Art des Bezügers abgestuft.
Die Gebühr für die Betriebskosten wird für Dauerbezüger in Prozenten der Gebühr für die Investitionskosten mit Minimalansatz und für gelegentliche Bezüger als Pauschalbetrag erhoben.
Art. 55 c) Abstufung nach Bezügern
Der gelegentliche Bezüger hat für die Abstufung der Gebühren für die Investitionskosten den Verwendungszweck der Daten der amtlichen Vermessung anzugeben.
Art. 56 d) provisorisch numerisierte Daten
Wer provisorisch numerisierte Daten der amtlichen Vermessung bezieht, bezahlt die Hälfte der Gebühr für die Investitionskosten und die Gebühr für die Betriebskosten.
Wird die provisorische Numerisierung erneuert, bezahlt der Dauerbezüger die Gebühr für die Investitionskosten. Eine bereits bezahlte Gebühr nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird angerechnet.
Art.
57 Bezug von Plänen
a) Berechnungsgrundlage
Für den Bezug von Plänen wird die Gebühr als Investitions- und Betriebskostenanteil nach Planformat erhoben.
Folgende Planformate werden unterschieden:
bis und mit Format A 3 (297 x 420 mm);
ab Format A 3 (297 x 420 mm) bis und mit Format A 2 (420 x 594 mm);
ab Format A 2 (420 x 594 mm);
besondere Planausgaben.
Für besondere Planausgaben, die vom Plan für das Grundbuch abweichen, wird die eineinhalbfache Gebühr für das grösste Planformat (ab Format A 2) erhoben.
Art. 58 b) Anrechnung
Bei einem späteren Vertragsabschluss als Dauerbezüger im gleichen Gebiet wird die Gebühr nach Art. 57 dieser Verordnung als Anzahlung an die Gebühr für die Investitionskosten angerechnet.
Art. 59 c) Ausnahmen
Nur die Bearbeitungskosten bezahlt:
wer Pläne bis und mit Format A 3 (297 x 420 mm) eines nicht zusammenhängenden Gebiets bezieht;
der Dauerbezüger, wenn er Pläne der vertraglich vereinbarten Fläche bezieht.
Art.
60 Gemeinsame Bestimmungen
a) Ausnahmen von der Gebühr
Nur die Bearbeitungskosten werden erhoben beim Bezug von Daten:
für schulische und wissenschaftliche Zwecke;
zur Regulierung von Gemeindegrenzen;
als Grundlage für die Erneuerung.
Die politische Gemeinde kann ganz oder teilweise von der Gebühr für die Investitions- und die Betriebskosten absehen:
beim Bezug durch die Gemeindeverwaltung;
wenn die Gebühr eine unzumutbare Härte bedeutet;
in geringfügigen Fällen.
Zur Verifikation der amtlichen Vermessung werden die erforderlichen Daten dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 61 b) Bearbeitungskosten
Die Bearbeitungskosten werden nach dem vom Baudepartement genehmigten Leistungstarif erhoben.
Art. 62 c) Berechtigte
Die Datenausgabestelle erhält die Entschädigung für die Bearbeitungskosten.
Die politische Gemeinde erhält die Gebühr für die Investitions- und die Betriebskosten. Sie kann mit der Datenausgabestelle eine Vereinbarung über die Entschädigung der Betriebskosten der Datenausgabestelle abschliessen.
Art. 63 d) Abrechnung
Die Datenausgabestelle erhebt im Auftrag der politischen Gemeinden die Gebühren und rechnet periodisch ab.
Die politische Gemeinde regelt den Zahlungsverkehr.
(7.) VII. Staatsbeiträge
Art. 64 Beitragssätze
Die Beitragssätze für die Staatsbeiträge an Vermessungsvorhaben werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
(8.) VIII. Schlussbestimmungen
Art. 65
Art. 66 b) Aufhebung
Aufgehoben werden:
Verordnung über die Grundbuchvermessung vom 8. Februar 1944;
Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung vom 28. November 1955;
Verordnung über den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung vom 2. Mai 1995.
Art.
67 Übergangsbestimmungen
a) Übersichtsplan
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation führt die Übersichtspläne nach, bis die für die Ablösung erforderlichen Daten aus dem Grunddatensatz zur Verfügung stehen.
Art. 68 b) Submissionsverfahren
Bis zum Vollzugsbeginn des kantonalen Submissionsrechts richtet sich das Submissionsverfahren nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten vom 8. Juli 1931.
Art. 69 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. März 1996 angewendet.
nGS 44–34