941.113
Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission
vom 02.12.2010 (Stand 01.06.2022)
Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 98 Abs. 2 Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19871
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung
Die Verwaltungsrekurskommission setzt sich zusammen aus drei hauptamtlichen und sechs nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern sowie 32 bis 42 Fachrichterinnen oder Fachrichtern.
Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter sind Abteilungspräsidentinnen oder Abteilungspräsidenten sowie Einzelrichterinnen oder Einzelrichter und können ersatzweise in allen Abteilungen eingesetzt werden. Sie vertreten sich gegenseitig. Soweit dies nicht möglich ist, kann eine nebenamtliche Richterin oder ein nebenamtlicher Richter die Vertretung übernehmen.
Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter werden für die Beurteilung von Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Abteilungen I, III und IV fallen, eingesetzt und amtieren ersatzweise in den Abteilungen V und VI.
Die Fachrichterinnen und Fachrichter werden für die Beurteilung von Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Abteilungen II und V fallen, eingesetzt.
Art. 2 Verwaltungsausschuss
Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter bilden den Verwaltungsausschuss.
Der Verwaltungsausschuss:
unterbreitet der Konstituierungsversammlung je einen Vorschlag für die Zuteilung des Vorsitzes an die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter sowie für die Zuteilung der nebenamtlichen Richterinnen oder Richter an die Abteilungen und Kammern;
bestimmt den Turnus für das Präsidium des Gesamtgerichtes, regelt die Stellvertretung im Vorsitz und bestimmt die prozentuale Aufteilung der Geschäftslast auf die Abteilungspräsidien;
wählt die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sowie die Auditorinnen oder Auditoren und regelt deren Einsatz;
wählt die Gesamtgerichtsschreiberin oder den Gesamtgerichtsschreiber;
wählt das Kanzleipersonal;
regelt den Beizug von ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern;
erstattet dem Verwaltungsgericht Bericht über die Tätigkeit der Verwaltungsrekurskommission;
unterbreitet Anträge zum Voranschlag;
verwaltet die zur Verfügung stehenden Kredite;
…
Art. 3 Präsidentin oder Präsident
Eine Abteilungspräsidentin oder ein Abteilungspräsident amtet turnusgemäss für eine Amtsdauer von zwei Jahren als Präsidentin oder Präsident des Gesamtgerichtes.
Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtgerichtes:
führt den Vorsitz im Verwaltungsausschuss;
vertritt das Gericht nach aussen;
beaufsichtigt das Personal;
erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder der Verwaltungsausschuss zuständig sind.
Art. 4 Gesamtgerichtsschreiberin oder Gesamtgerichtsschreiber
Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber:
leitet die Gerichtskanzlei in administrativer Hinsicht;
ist für das Rechnungswesen und die administrativen Belange verantwortlich;
hat im Verwaltungsausschuss beratende Stimme und führt das Protokoll;
vollzieht die vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben.
(2.) II. Konstituierung
Art. 5 Grundsatz
Die Verwaltungsrekurskommission konstituiert sich selbst.
Art.
6 Konstituierungsversammlung
a) Zusammensetzung
Die hauptamtlichen und die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter bilden die Konstituierungsversammlung.
Die amtsälteste Abteilungspräsidentin oder der amtsälteste Abteilungspräsident leitet die Konstituierungsversammlung und lädt zu deren Sitzungen ein.
Art. 7 b) Einberufung
Die Konstituierungsversammlung tritt nach der Gesamterneuerungswahl sowie nach der Ersatzwahl einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters zusammen.
Art. 8 c) Zuständigkeit
Die Konstituierungsversammlung:
weist auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses den hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern unter Berücksichtigung einer möglichst gleichmässigen Belastung den Vorsitz in den einzelnen Abteilungen und Kammern zu. In Teilbereichen kann der Vorsitz einer anderen hauptamtlichen Richterin oder einem anderen hauptamtlichen Richter zugewiesen werden;
teilt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter den Abteilungen und Kammern zu.
Art. 9 Fachrichterinnen oder Fachrichter
…
Die in die Abteilung V gewählten ärztlichen Fachrichterinnen und Fachrichter können als Sachverständige eingesetzt werden, soweit sie in der gleichen Angelegenheit nicht Einsitz im Spruchkörper nehmen.
Art. 10 …
(3.) III. Abteilungen und Kammern
(3.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Gliederung
Die Verwaltungsrekurskommission ist gegliedert in:
Abteilung I, Abgaben und öffentliche Dienstpflichten;
Abteilung II, Schätzungen und Landwirtschaft;
Abteilung III, Personal, Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung, Berufszulassung, Behördeninformation und Klageverfahren;
Abteilung IV, Verkehr;
Abteilung V, Kindes- und Erwachsenenschutz;
Abteilung VI, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
Die Abteilungen I, II und III sind in Kammern gegliedert.
Art. 12 Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident:
führt die Geschäfte der Abteilung oder der Kammer;
erlässt Präsidialentscheide und -verfügungen;
bestimmt die Besetzung der Abteilung oder der Kammer;
…
beurteilt als Einzelrichterin oder als Einzelrichter Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
Art. 13 Besetzung
Abteilungen und Kammern sprechen Recht in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern unter dem Vorsitz einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters als Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident.
Vorbehalten sind Einzelrichter- und Präsidialentscheide in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
In der Abteilung VI entscheidet eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter als Einzelrichterin oder als Einzelrichter.
Art. 14 Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber
Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber erfüllen die vom Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 übertragenen Aufgaben.
…
(3.2.) 2. Zuständigkeit
(3.2.1.) a) Abteilung I
Art. 15 …
Art. 16 Erste Kammer
Die erste Kammer entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden betreffend die direkte Bundessteuer und die im ersten bis vierten Abschnitt des zweiten Teils des Steuergesetzes vom 9. April 1998 geregelten Steuern einschliesslich der entsprechenden Nachsteuern, Revisionen, Steuerstrafen und Steuerausscheidungen.
Art. 17 Zweite Kammer
Die zweite Kammer entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen:
Verfügungen und Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden betreffend die übrigen Steuern einschliesslich der entsprechenden Nachsteuern, Revisionen, Steuerstrafen und Steuerausscheidungen;
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug sowie Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen;
selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater;
Verfügungen und Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung und Rückleistung der Verrechnungssteuer;
Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Feuerwehrdienstpflicht und die Ersatzsteuerpflicht;
Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuerwehrdienstersatz;
Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Wind- und Feuerwachpflicht;
Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde;
Einspracheentscheide der Wehrpflichtersatzverwaltung;
Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;
Verfügungen des Bau- und Umweltdepartementes über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz vom 4. April 2002;
Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Kursaalabgabe.
(3.2.2.) b) Abteilung II
Art. 18 …
Art. 19 Erste Kammer
Die erste Kammer beurteilt Streitigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft und landwirtschaftliche Schätzungen.
Sie entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen:
Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 zuständigen Behörde;
Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991;
Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften über Investitionskredite, Strukturverbesserungen und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zuständigen Stellen;
…
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend besondere Verfügungen über Grundstückwerte nach Art. 178bis Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998, soweit es sich um Grundstücke nach Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 handelt;
Entscheide des Gemeinderates betreffend Ermittlung landwirtschaftlich genutzter Flächen;
Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art. 47 Abs. 1 des Meliorationsgesetzes vom 31. März 1977;
Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941;
…
Art. 20 Zweite Kammer
Die zweite Kammer beurteilt Streitigkeiten betreffend Schätzungen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich.
Sie entscheidet über Rekurse gegen:
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend besondere Verfügungen über Grundstückwerte nach Art. 178bis Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998, soweit es sich nicht um Grundstücke nach Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 handelt;
Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20163.
Art. 21 Dritte Kammer
Die dritte Kammer beurteilt Streitigkeiten betreffend Schätzungen nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009.
Sie entscheidet über Rekurse gegen:
Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988;
Verfügungen und Entscheide der zuständigen Stelle der Gemeinde oder des Kantons oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009.
(3.2.3.) c) Abteilung III
Art. 22 …
Art. 23 Erste Kammer
Die erste Kammer beurteilt Streitigkeiten betreffend Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung, Berufsausübung und Berufszulassung.
Sie entscheidet über Rekurse gegen:
a) Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 zuständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung;
b) Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981 zuständigen Stelle;
c) Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen;
cbis) Verfügungen der Departemente betreffend Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen zur Berufsausübung;
d) …
Art. 23a Zweite Kammer
Die zweite Kammer beurteilt Streitigkeiten im Bereich des öffentlich-rechtlichen Personalrechts.
Sie beurteilt:
Klagen nach Art. 79 und 80 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011;
Klagen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie von Kirchgemeinden und Konfessionsteilen.
Art. 23b Dritte Kammer
Die dritte Kammer beurteilt Streitigkeiten im Bereich Öffentlichkeit und Information der Verwaltung, Klagen, die nicht auf Personalrecht beruhen, und Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen.
Sie entscheidet über Rekurse gegen:
Verfügungen der Departemente über Auskunftserteilung sowie Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014;
Verfügungen der Departemente über Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen.
Sie beurteilt:
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (Art. 71e Bst. a VRP);
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, in denen weder eine Verfügung ergehen noch Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann (Art. 71e Bst. b VRP).
(3.2.4.) d) Abteilung IV
Art. 24 …
Art. 25 Zuständigkeit
Die Abteilung IV beurteilt Streitigkeiten betreffend Verkehr.
Sie entscheidet über Rekurse gegen:
Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständigen Behörden;
Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Schifffahrtsgesetzgebung über Schiffe und Schiffsführer zuständigen Behörden.
(3.2.5.) e) Abteilung V
Art. 26 …
Art. 27 Zuständigkeit
Die Abteilung V beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Verfügungen nach Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.
Sie entscheidet über Anfechtungen von:
Kindesschutzmassnahmen (ausserhalb eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens);
Erwachsenenschutzmassnahmen;
fürsorgerischen Unterbringungen von Kindern und Erwachsenen;
Zustimmungen zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004;
Zustimmungen zur Sterilisation unter umfassender Beistandschaft stehender oder dauernd urteilsunfähiger Personen nach dem eidgenössischen Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 2004.
(3.2.6.) f) Abteilung VI
Art. 28 …
Art. 29 Zuständigkeit
Die Abteilung VI entscheidet über Zwangsmassnahmen in Ausländerrecht.
(3.2.7.) g) Verfügungen und Entscheide gemäss Art. 41quater Bst. b VRP
Art. 29a Zuständigkeit
Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an die Verwaltungsrekurskommission vorsieht, werden vom Präsidenten derjenigen Abteilung oder Kammer mit der grössten inhaltlichen Nähe zum Verfahrensgegenstand zur Beurteilung zugeteilt.
(4.) IV. Schlussbestimmung
Art. 30 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
nGS 46–41