StB 016 Nr. 2

StB 16 Nr. 2

Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

Am 1. Juli 1992 wurde unter den Steuerverwaltungen der nachstehend genannten Ostschweizer Kantone folgende Vereinbarung getroffen:

1. Die Kantone Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Glarus, Graubüden,

Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich verzichten gegenseitig bei den natürlichen und juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung von Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Gewinn) bei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften * (Boden und allfällige Bauten wie Schober/Scheunen u.dgl.), wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und dieser nicht über Fr. 50'000.-- liegt. Dieser Verzicht bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige

mit dem Verzicht auf die Ausscheidung nicht einverstanden erklärt, sondern auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt. Das Recht des Liegenschaftenkantons, in jedem Fall vom Steuerpflichtigen eine Steuererklärung einzufordern, wird von der Verzichtsvereinbarung nicht berührt.

3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und Einkommen

(bzw. Kapital und Gewinn), nicht aber auf die Liegenschaften-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

4. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung ab Steuerjahr 1993 (1.1.1993) in Kraft.

* Zusatzbeschluss vom 27. Juni 2003: Als landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften gelten nicht nur die selbst bewirtschafteten Grundstücke, sondern auch verpachtete Liegenschaften.

01.09.2003 -1- ersetzt 01.01.1999