StB 020 Nr. 2

StB 20 Nr. 2

Trennung und Scheidung

A. Einkommens- und Vermögenssteuern

1. Grundsatz der Familienbesteuerung

Bei Heirat werden Ehepaare sowohl kantonal als auch bei der direkten Bundessteuer be- reits für das ganze Jahr der Heirat gemeinsam besteuert (vgl. für das kantonale Recht: Art. 69 Abs. 1 StG).

Einkommen und Vermögen in ungetrennter Ehe lebender Ehegatten werden unter jedem Güterstand, auch bei Gütertrennung, für die Besteuerung zusammengerechnet (sog. Fak- torenaddition Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG). Im Kanton St.Gallen haben beide Ehegatten die gleichen steuerlichen Rechte und Pflichten. Ehegatten reichen eine gemein- same Steuererklärung ein, welche beide Ehegatten zu unterzeichnen haben. Hat ein Ehe- gatte nicht unterschrieben, wird ihm hierfür eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter den Ehegatten angenommen (Art. 164 Abs. 2 StG; Art. 113 Abs. 2 DBG; StB 20 Nr. 1).

Verheiratete verfügen - weil zwei Personen aus dem Einkommen leben müssen - nicht über die gleiche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie alleinstehende Personen mit gleichem Einkommen. Dieser Tatsache trägt das Vollsplitting Rechnung. Für Alleinstehende und Ehegatten gilt ein Einheitstarif (Art. 50 Abs. 1 StG). Das Gesamteinkommen von gemein- sam steuerpflichtigen Ehegatten wird jedoch nur zum Steuersatz des halben steuerbaren Gesamteinkommens besteuert (Brechung der Progression; Art. 50 Abs. 3 StG). Dasselbe gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 50 Abs. 4 StG, SGE 2005 Nr. 17).

Die direkte Bundessteuer kennt einen Doppeltarif, d.h. Ehegatten und Einelternfamilien werden zu einem tieferen Verheiratetentarif besteuert (Art. 36 Abs. 2 DBG).

Ehegatten haften für ihre Steuern solidarisch. Eine Ausnahme besteht bei ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten (SGE 2000 Nr. 16). In diesem Fall haftet der an- dere Ehegatte nur für den Steueranteil, der auf sein Einkommen und Vermögen entfällt (StB 25 Nr. 1).

Minderjährige Kinder (leibliche, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) werden in der Steuer- pflicht durch die Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Diesen wird nach dem Grundsatz der Familienbesteuerung das Einkommen und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder an- gerechnet. Sowohl nach kantonalem Steuerrecht als auch nach Bundessteuerrecht sind jedoch die Erwerbseinkünfte minderjähriger Kinder von diesen selbst zu versteuern (Art. 20 Abs. 3 Bst. b StG; Art. 9 Abs. 2 DBG; StB 20 Nr. 3).

Hauptsteuerdomizil der Ehegatten ist deren gemeinsamer Wohnsitz. Bei interkantonalem ehelichem Doppelwohnsitz (Art. 162 ZGB) besteuert jeder Wohnsitzkanton grundsätzlich je die Hälfte des Gesamteinkommens und -vermögens zum Gesamtsteuersatz (der Kanton St.Gallen mit Vollsplitting zur Hälfte des Gesamtsteuersatzes). Im internationalen Verhältnis sind allfällige, diese Regel einschränkende Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten (StB 13 Nr. 1; SGE 2006 Nr. 4).

01.07.2017 -1- ersetzt 01.01.2016

StB 20 Nr. 2

2. Getrennte Besteuerung

2.1 Getrenntleben

Leben die Ehegatten am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, werden sie für das ganze Jahr getrennt besteuert (Art. 69 Abs. 2 StG; StB 69 Nr. 1). Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn (1.) der gemeinsame Haushalt dauerhaft, das heisst für mindestens sechs Monate, aufgehoben ist, (2.) zwischen den Ehe- gatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und (3.) eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffern- mässig bestimmten oder zumindest klar abgrenzbaren und betragsmässig nachgewiese- nen Unterhaltsleistungen erbracht wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (SGE 2009 Nr. 9; 2016 Nr. 9; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 30 der EStV vom 21.12.2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung, Ziff. 1.3).

Das Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder werden bei gerichtlich oder tat- sächlich getrennter Ehe dem Elternteil zugerechnet, dessen elterlicher Obhut sie zivilrecht- lich anvertraut werden. Bei alternierender Obhut werden sie demjenigen Elternteil zuge- rechnet, dem der Kinderabzug zusteht (Ziff. 5.2).

2.2 Ehescheidung

Wie das Getrenntleben hat auch die Ehescheidung eine getrennte Besteuerung der Ehe- gatten für das ganze Jahr zur Folge, sofern die Besteuerung nicht schon früher separat erfolgte. Das Einkommen der Ehegatten wird ab Beginn des Kalenderjahres nach Mass- gabe der persönlichen Einkünfte jedes Ehegatten und das Vermögen gemäss Scheidungs- urteil bzw. nach den Regeln des ehelichen Güterrechts auf jeden Ehegatten aufgeteilt (StB 69 Nr. 1). Die steuerbaren Vermögenserträge werden jedem Ehegatten entsprechend der Vermögensaufteilung zugeschieden. Das Einkommen und Vermögen der minderjähri- gen Kinder werden dem Elternteil zugerechnet, in dessen elterlicher Sorge sie stehen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge werden sie demjenigen Elternteil zugerechnet, dem der Kin- derabzug zusteht (Ziff. 5.2).

Die Kinderabzüge werden bei Getrenntleben und bei Scheidung nach den Verhältnissen am Ende des Kalenderjahres oder der Steuerpflicht festgelegt (Art. 48 Abs. 2 StG; Art. 213 Abs. 2 DBG; StB 48 Nr. 1).

3. Haftung für gemeinsame Steuerschulden

Nach st.gallischem Recht haften getrennte und geschiedene Ehegatten für Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht weiterhin solidarisch (Art. 25 Abs. 1 StG). Ver- einbarungen über die Aufteilung gemeinsamer Steuerschulden in Trennungs- und Schei- dungskonventionen entfalten ihre Wirkung nur im Verhältnis zwischen den Parteien. Der Steuerbezug erfolgt dessen ungeachtet nach Steuergesetz. Nach Art. 13 Abs. 2 DBG ent- fällt hingegen bei der direkten Bundessteuer für alle noch offenen Steuerschulden eine So- lidarhaftung der Ehegatten ab dem Zeitpunkt der getrennten Besteuerung (StB 25 Nr. 1).

4. Rückerstattung bzw. Verrechnung zu viel bezahlter Steuern

StB 219 Nr. 1

ersetzt 01.01.2016 -2- 01.07.2017

StB 20 Nr. 2

5. Unterhaltsleistungen

5.1 Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten

Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sind bei die- sem grundsätzlich steuerbar (Art. 36 Bst. f StG; Art. 23 Bst. f DBG). Zu versteuern sind nur die in der Steuerperiode tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsbeiträge. Beim Leistenden werden sie in gleichem Umfang einkommensmindernd berücksichtigt (Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Das gilt für Unterhaltsbeiträge, welche periodisch in Form einer Rente geleistet werden.

Unterhaltsleistungen, die in Form von Kapitalzahlungen erbracht werden, sind im Gegen- satz zu periodischen Unterhaltsleistungen (Renten) beim empfangenden Ehegatten nicht steuerbar und anderseits beim leistenden Ehegatten nicht abzugsfähig. Dasselbe gilt für Genugtuungsleistungen (StB 36 Nr. 3).

5.2 Unterhaltsbeiträge an die Kinder

Eltern sind gegenüber ihren Kindern gestützt auf Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zum Eintritt der Volljährigkeit umfassend unterhaltsverpflichtet. Wie die Unterhaltsbeiträge für den geschie- denen oder getrennt lebenden Ehegatten sind auch die Unterhaltsbeiträge an die Kinder beim empfangenden Elternteil steuerbar (Art. 36 Bst. f StG; Art. 23 Bst. f DBG) und ander- seits beim leistenden Elternteil abziehbar (Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG, StB 36 Nr. 3, SGE 2005 Nr. 21; Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG).

Dem empfangenden Elternteil steht der abgestufte Kinderabzug zu. Wird ein Kind in der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, kann der Elternteil den Kinderabzug beanspru- chen, der für das Kind vom anderen Elternteil Unterhaltsbeiträge erhält (SGE 2011 Nr. 10). Werden keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, kann der Elternteil, der für den Unterhalt des Kin- des zur Hauptsache aufkommt (in erster Linie in finanzieller Hinsicht; bei gleichem finanzi- ellen Engagement subsidiär bezüglich Betreuungsaufwand), den Kinderabzug geltend ma- chen (Art. 48 Abs. 1 StG, StB 48 Nr. 1; Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG).

Befindet sich ein Kind über seine Volljährigkeit hinaus in Ausbildung, hat es bis zum Ab- schluss dieser Ausbildung Anspruch auf Unterhaltsbeiträge (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Beiträge stehen aber ihm selbst zu. Deshalb können sie nicht mehr bei dem Elternteil be- steuert werden, der bis anhin die elterliche Sorge inne hatte. Daran ändert auch nichts, wenn die Unterhaltsbeiträge weiterhin auf sein Konto (und nicht des erwachsenen Kindes) einbezahlt werden (SGE 2013 Nr. 16). Das volljährige Kind erhält mit den Unterhaltsbeiträ- gen steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 37 Bst. f StG; Art. 24 Bst. e DBG). Umgekehrt sind sie beim Leistenden grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Immerhin erhält der Leistende in diesem Fall den Kinderabzug, sofern er zur Hauptsache für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommt. Konkret bedeutet dies, dass derjenige Elternteil, welcher den Kinderabzug geltend machen will, von den gesamten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten des Kindes mehr als die Hälfte begleichen muss (StB 48 Nr. 1).

5.3 Alimentenbevorschussung

Werden Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf das Gesetz über Inkassohilfe und Vor- schüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.51) von der Gemeinde bevorschusst, so sind sie zwar beim empfangenden Elternteil im Umfang der Bevorschussung steuerbar, können aber vom säumigen Unterhaltsschuldner nicht in Abzug gebracht werden.

01.07.2017 -3- ersetzt 01.01.2016

StB 20 Nr. 2

Ein Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge ist erst dann wieder möglich, wenn die geschulde- ten Unterhaltsbeiträge vom Schuldner effektiv (nach)gezahlt werden. Dabei werden Unter- haltsnachzahlungen für frühere Jahre nach der Ist-Methode im Zeitpunkt der Zahlung be- rücksichtigt (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Sind die nachträglich gezahlten Unterhaltsbeiträge des Leistungsschuldners höher als die be- vorschussten Alimente, hat zudem der leistungsempfangende Elternteil die überschiessen- den Unterhaltsbeiträge im Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern.

Der Leistungsschuldner kann die nachträglich bezahlten Alimente für ein minderjähriges Kind ausnahmsweise auch dann zum Abzug bringen, wenn das Kind, für welches die Un- terhaltsbeiträge vorerst bevorschusst werden mussten, zwischenzeitlich volljährig gewor- den ist.

6. Leistungen unter Ehegatten ohne güterrechtliche Veränderung

Der Betrag zur freien Verfügung (Art. 164 ZGB) sowie Entschädigungen für ausserordent- liche Beiträge (Art. 165 ZGB) sind grundsätzlich nicht einkommenssteuerpflichtig. Der An- spruch auf Anteil am Mehrwert gegenüber dem Ehegatten nach Art. 206 Abs. 2 ZGB/ Art. 239 ZGB ist ebenfalls nicht einkommenssteuerpflichtig.

7. Leistungen unter Ehegatten zufolge Änderung oder Auflösung des Güterstandes

Die güterrechtliche Auseinandersetzung oder ein Güterstandswechsel kann zur Realisie- rung anwartschaftlicher Ansprüche führen. Es handelt sich dabei um eine einkommens- steuerlich neutrale Vermögensumschichtung/-aufspaltung, soweit nicht Mehrwerte realisiert werden (vgl. dazu D. Grundstückgewinnsteuer).

8. Übertragung eines Teils der Ansprüche in der 2. Säule und der Säule 3a

Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erwor- benen Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitige An- sprüche zu, wird nur der Differenzbetrag geteilt (Art. 122 ZGB). Die Übertragung an den andern Ehegatten muss auf dessen Vorsorgeeinrichtung oder ein Freizügigkeitskonto bzw. eine Freizügigkeitspolice erfolgen. Im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung besteht die Möglichkeit des Wiedereinkaufs. Die Einkaufssumme ist steuerlich grundsätzlich ab- ziehbar (StB 45 Nr. 13). Dabei gilt grundsätzlich, dass der erste Einkauf nach der Scheidung dem Wiedereinkauf der zufolge Scheidung übertragenen Austrittsleistung dient.

Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB kann auf die Abtretung von Austrittsleistungen verzichtet werden, wenn eine Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise, u.a. durch Wohneigentum, ge- währleistet ist. In diesem Ausnahmefall werden aber keine Ansprüche der 2. Säule (oder Säule 3a) übertragen und entsteht keine Vorsorgelücke, die durch einen Wiedereinkauf ge- füllt werden könnte. Dasselbe gilt, wenn Austrittsleistungen der 2. Säule mit güterrechtli- chen Gegenforderungen verrechnet werden (was allerdings nicht zulässig erscheint; SGE 2014 Nr. 27).

Ansprüche auf Altersleistungen in der Säule 3a können bei der Scheidung dem anderen Ehegatten ganz oder teilweise abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV3]; SR 831.461.3). Der Betrag ist, wenn kein Barauszahlungsgrund vorliegt, an eine Einrichtung der Säule 3a oder der 2. Säule zu überweisen.

ersetzt 01.01.2016 -4- 01.07.2017

StB 20 Nr. 2

Die Übertragung von Vorsorgeansprüchen löst unmittelbar keine Steuerfolgen aus. Der Ehegatte, der einen Teil der Austrittsleistung (2. Säule) oder Ansprüche auf Altersleistun- gen (Säule 3a) erhält, kann diese jedoch nicht als Einkaufsbeiträge oder Einlagen in Abzug bringen. Die Leistungen aus den Säulen 2 und 3a werden bei jedem Ehegatten erst bei der Auszahlung im Vorsorgefall besteuert (StB 52 Nr. 2 und 3).

9. Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB

Art. 124 ZGB sieht im Scheidungsfall unter dem Titel "Berufliche Vorsorge" eine angemes- sene Entschädigung anstelle der hälftigen Aufteilung der BVG-Austrittsleistung (Art. 122 ZGB) vor, sofern bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist oder aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden.

Wird diese vom Scheidungsrichter zugesprochene Entschädigung in Rentenform ausge- richtet, so wird diese Rente steuerrechtlich als Leibrente und nicht als Rente der 2. Säule qualifiziert. Entsprechend erfolgt die Besteuerung der Rente beim empfangenden Ehegat- ten zu 40%, während sie beim leistenden Ehegatten im Umfang von 40% abzugsfähig ist (Art. 35 Abs. 3 bzw. Art. 45 Abs. 1 Bst. b StG).

Wird die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Kapitalform ausgerichtet, so wird sie - analog Unterhaltszahlungen in Kapitalform - beim Empfänger nicht besteuert, ist auf der anderen Seite beim Leistenden aber auch nicht abziehbar.

B. Verrechnungssteuern

Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist der für die Veranlagung der direkten Bundessteuer geltende Wohnsitz massgebend. Die Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt gleichwohl gegeben ist, werden für die direkte Bundessteuer gemeinsam am Ort veranlagt, wo sich ihre überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befinden.

Für Verrechnungssteuern auf Fälligkeiten im Jahr vor der Trennung oder Scheidung müs- sen die Rückerstattungsansprüche von beiden Ehegatten noch gemeinsam geltend ge- macht werden. Für das Jahr der Trennung oder Scheidung muss jeder Ehegatte die Rück- erstattung selbst beantragen.

C. Erbschafts- und Schenkungssteuern

Bei Trennung oder Scheidung werden in der Regel zwischen den Ehegatten keine freiwilli- gen und unentgeltlichen Zuwendungen gemacht. Solche wären ohnehin von der Erb- schafts- und Schenkungssteuer befreit (Art. 146 Abs. 1 StG).

D. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern

Bei Übertragung von Grundstücken aus dem Privatvermögen zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge nach Art. 165 ZGB wird die Grundstückgewinnbesteuerung auf Begehren beider Ehegatten vollständig aufge- schoben (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StG), wobei eine unterschriftliche Erklärung in einer gericht- lich genehmigten Scheidungskonvention oder die Feststellung im Scheidungsurteil rechts-

01.07.2017 -5- ersetzt 01.01.2016

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genüglich ist (StB 132 Nr. 2). Das Begehren kann aber auch erst mit gemeinsamer Erklä- rung gegenüber den Steuerbehörden gestellt werden. Der Besitzesdauerrabatt läuft im Fall eines Steueraufschubs weiter (Art. 141 Abs. 3 StG).

Im Fall des Besteuerungsaufschubes übernimmt ein Ehegatte mit dem Grundstück auch die darauf lastenden, latenten Grundstückgewinnsteuern.

Handänderungen unter Ehegatten sind von der Handänderungssteuer befreit (Art. 244 Bst. e StG). Das gilt auch dann, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Handänderung bereits rechtskräftig geschieden ist, das Grundstück aber in Vollzug des Scheidungsurteils über- tragen wird.

E. Einsicht in Steuerakten (Auskünfte)

Jeder Ehegatte hat selbstverständlich das Recht, seine Steuerakten einzusehen. Gerichte dürfen Steuerakten nur mit Zustimmung des Finanzdepartementes einsehen, wobei eine generelle Ermächtigung des Finanzdepartements besteht, sofern der Zweck der Auskunft die Abklärung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten oder die Festlegung der Un- terhaltsbeiträge ist (StB 162 Nr. 3).

F. Direkte Bundessteuer

Vgl. zum Ganzen das Kreisschreiben Nr. 30 der EStV vom 21. Dezember 2010 zur Ehe- paar- und Familienbesteuerung nach DBG.

ersetzt 01.01.2016 -6- 01.07.2017