StB 020 Nr. 3

StB 20 Nr. 3

Volljährigkeit von Kindern

Gemäss Art. 20 Abs. 2 StG wird das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig (neu: volljährig) werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Haben die Eltern die Sorge gemeinsam, werden aber nicht ge- meinsam besteuert, so wird das Kindeseinkommen und –vermögen dem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug vom Einkommen erhält (StB 48 Nr. 1; Art. 20 Abs. 3 StG). Minderjährige Kinder werden lediglich für Einkommen aus Erwerbstätigkeit und für Grundstückgewinne (be- schränkt) selbständig besteuert (Art. 20 Abs. 4 lit. b StG). Vorbehalten bleibt die selbständige Besteuerung bevormundeter Personen nach Art. 20 Abs. 4 lit. a StG (vgl. StB 167 Nr. 2).

Die Erwähnung der Grundstückgewinne hat rein deklaratorische Bedeutung. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Privatvermögen gehören, unterliegen der als Objekts- teuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer, die allein vom Veräusserer erhoben wird (Art. 133 Abs. 1 StG). Gehört ein mit Gewinn veräussertes Grundstück zum Geschäftsvermögen, so han- delt es sich auch beim minderjährigen Kind (und nur von diesem ist in Art. 20 Abs. 4 lit. b StG die Rede) um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welches ohnehin selbständig besteuert wird.

Volljährige Kinder werden ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden (nicht erst ab dem Datum ihres 18. Geburtstages) für Einkommen und Vermögen selbständig besteuert. Im Jahr der Volljährigkeit erhalten sie einen einfachen Fragebogen mit Fragen zum Ausbildungsstand, voraussichtlichen Erwerbseinkommen und Vermögen (StB 20 Nr. 4). Die An- gaben aus diesem Fragebogen dienen der Feststellung allfälliger provisorischer Einkommens- und Vermögensfaktoren. Ab dem Folgejahr wird allen Volljährigen eine Steuererklärung zuge- stellt, welche ordnungsgemäss auszufüllen ist.

Für Erwerbseinkünfte werden Kinder bereits vor dem 18. Altersjahr (beschränkt) selbständig be- steuert, und zwar nicht generell am gesetzlichen Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge, sondern am Wohn- oder Geschäftsort des Kindes. Es findet keine Faktorenaddition mit den Ein- künften der Inhaber der elterlichen Sorge statt. Zur Besteuerung von Lehrlingen und Schülern für ihr Erwerbseinkommen siehe StB 30 Nr. 6 und 7. Steuerlich gleich zu behandeln wie das Er- werbseinkommen von Kindern ist ein allfälliges Erwerbsersatzeinkommen (Erwerbsausfallent- schädigung oder –rente; Kapitalleistungen werden nach Art. 52 StG ohnehin gesondert beim an- spruchsberechtigten Kind besteuert). In keinem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit eines Kindes stehen die Kinderrenten für minderjährige und volljährige Kinder nach Art. 22ter AHVG. Anspruchsberechtigt und steuerpflichtig ist der Elternteil, der zusätzlich zur eigenen Alters- und Invalidenrente eine Kinderrente erhält, da die Kinderrente wie die Rente, zu der sie gehört, aus- bezahlt wird (StB 35 Nr. 1). Waisenrenten minderjähriger Halbwaisen sind durch den/die Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Ab Beginn des Jahres, in welchem ein Halbwaise volljährig wird, ist die Waisenrente vom Halbwaisen selbst zu versteuern (StB 35 Nr. 1).

Vom Erwerbseinkommen des minderjährigen Kindes sind die kausalen Aufwendungen wie die Berufskosten gemäss Art. 39 StG, die geschäftsmässig begründeten Kosten gemäss Art. 40 StG sowie die Beiträge an die 2. Säule und Säule 3a gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. d bis f StG abziehbar. Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt (bereits bei den Eltern angerechnet, sofern diese noch zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen). Die Besteuerung erfolgt zum Einheits- tarif gemäss Art. 50 Abs. 1 und 2 StG.

01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.2009