StB 025 Nr. 1

StB 25 Nr. 1

Solidarhaftung der Ehegatten

1. Grundsatz

Ehegatten haften grundsätzlich solidarisch für gemeinsame Steuern (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 StG und Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG). Die solidarische Haftung der gemeinsam steuerpflich- tigen Ehegatten ist gesetzlich nur für die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie für Ausgleichs- und Verzugszinsen auf diesen vorgesehen. Sie umfasst aber die Steuerforde- rungen sämtlicher Steuerhoheiten (Kanton, politische Gemeinde, Kirche). Ein konfessions- loser Ehegatte haftet demnach auch für die Kirchensteuern des andern Ehegatten. Für die übrigen Steuern (z.B. Schenkungssteuern) wird durch die Ehe keine gemeinsame Steuer- pflicht begründet, was auch die solidarische Haftung der Ehegatten für solche Steuern und deren Verzugszinsen ausschliesst (SGE 1994 Nr. 29).

Ehegatten haften auch solidarisch für den Steueranteil, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt (Art. 25 Abs. 1 Satz 3 und Art. 13 Abs. 1 Satz 3 DBG). Diese Solidarhaftung entfällt nach der Gesetzessystematik nicht, wenn sie gegenüber den ge- meinsam steuerpflichtigen Ehegatten wegen Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten (Ziff. 2 hiernach) aufgehoben wird.

Die Solidarhaftung erlaubt den Steuerbezugsbehörden, von beiden Ehegatten die ganze Leistung zu verlangen. Es steht der Steuerbehörde frei, den ganzen Steuerbetrag beim Ehemann oder bei der Ehefrau oder bei beiden einzutreiben. Sind die Ehegatten Miteigen- tümer oder Gesamteigentümer unteilbarer Sachwerte (z.B. Liegenschaft), so wird die Be- zugsbehörde beide Ehegatten gleichzeitig für den ganzen Betrag betreiben, um später die zeitgleiche Verwertung des im Mit- oder Gesamteigentum beider Ehegatten stehenden Sachwertes zu ermöglichen.

Die Haftung der Ehegatten für gemeinsame Steuern kann weder durch private Vereinba- rung (z.B. Scheidungskonvention) noch durch Gerichtsentscheid wegbedungen werden.

2. Wegfall der Solidarhaftung

Der Wegfall der Solidarhaftung hat zur Folge, dass jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet.

2.1 Zahlungsunfähigkeit

Die Solidarhaftung des einen Ehegatten entfällt bei Zahlungsunfähigkeit des anderen Ehe- gatten. Jeder Ehegatte haftet dann nur noch für den Steueranteil, der auf sein Einkommen und sein Vermögen entfällt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 StG und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG). Die Haftungsbeschränkung gilt für alle noch offenen Steuerschulden. Des Weiteren kann in der Praxis die Solidarhaftung auch aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte unbekannten Auf- enthaltes oder ins Ausland weggezogen ist (SGE 2000 Nr. 16). Diese Haftungsbeschrän- kung geht vom Grundsatz aus, dass in all den Fällen, in welchen ein Ehegatte erwiesener- massen den auf den andern Ehegatten entfallenden Steueranteil von diesem nicht mehr im internen Verhältnis einfordern kann, die solidarische Haftung für die Gesamtsteuer entfallen soll. Der Zweck der Bestimmung besteht darin, Härtefälle zu vermeiden.

Als zahlungsunfähig im Sinne von Art. 83 OR gilt, wer offenkundig auf eine unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ein

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bloss kurzfristiger finanzieller Engpass reicht nicht aus. Folgende Kriterien können die Zah- lungsunfähigkeit belegen:

  • der Nachweis der Konkurseröffnung; Zahlungsunfähigkeit bedeutet aber nicht in jedem Fall Konkurs. Ein Überschuss der Passiven über die Aktiven genügt nicht, kann aber ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit sein. Auch wenn gar keine Aktiven vorhanden sind, liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Erzielt der Steuerpflichtige erhebliches Er- werbseinkommen, kann es - unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums - zur Schuldentilgung verwendet werden. Dann liegt lediglich ein vorüber- gehender finanzieller Engpass und keine Zahlungsunfähigkeit im Sinn des Gesetzes vor. Stellt sich bei der Berechnung des Existenzminimums heraus, dass die Lebenshaltungs- und Wohnkosten unangemessen hoch sind, muss indirekt eine Kostensenkung und ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden. Blosse Zahlungsunwilligkeit ist keinesfalls ein Grund, einen Ehegatten aus der Solidarhaft zu entlassen.

  • das Beibringen von Verlustscheinen; dabei spielen das Alter und die Höhe der Verlust- scheine eine entscheidende Rolle.

  • der Nachweis, dass der andere Ehegatte einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtre- tung abgeschlossen hat;

  • der Nachweis eines Liquidations- oder Dividendenvergleichs;

  • oder anderswie, z.B. durch den Nachweis der dauerhaften Zahlungseinstellung oder an- deren schlüssigen Merkmalen, die belegen, dass die finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt werden können. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige unbestrit- tene und fällige Forderungen - auch für kleinere Beträge - nicht mehr begleicht und zahl- reiche Betreibungen auflaufen lässt. Betreffen die Betreibungen (auch Verlustscheine) namentlich jüngeren Datums, aber vorwiegend öffentlich-rechtliche Forderungen (Steu- ern, Krankenversicherung, AHV), muss blosse Zahlungsunwilligkeit vermutet werden.

Zahlungsunfähigkeit muss in jedem Einzelfall aufgrund aller erheblichen Umstände nach objektiven Kriterien geprüft werden.

2.2 Ehetrennung, Scheidung und Tod

Im Kanton haften getrennte, geschiedene und überlebende Ehegatten für Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht weiterhin solidarisch (StB 20 Nr. 2). Hingegen entfällt die Solidarhaftung im Bund nicht nur für die zukünftigen, sondern für alle noch offe- nen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).

3. Gesuch um Aufhebung

Die Aufhebung der Solidarhaftung zufolge Zahlungsunfähigkeit erfolgt nicht von Amtes we- gen, sondern nur auf Gesuch eines Ehegatten. Ein schutzwürdiges Interesse an der Haf- tungsbeschränkung hat lediglich der solvente Ehegatte.

Auch die rückwirkende Aufhebung der Solidarhaftung für die ausstehende direkte Bundes- steuer bei Trennung, Scheidung oder Tod erfolgt nur auf Antrag.

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4. Beweislast

Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des andern Ehegatten muss im Sinn einer steuer- mindernden Tatsache vom Antragsteller (solventen Ehegatten) erbracht werden.

5. Haftungsverfügung

Die Aufhebung der Solidarhaftung kann entweder bereits im Veranlagungs- oder aber erst im Bezugsverfahren geltend gemacht werden.

  • Wird die Aufhebung der Solidarhaftung bereits im Veranlagungsverfahren geltend ge- macht, so legt die Veranlagungsbehörde die Aufteilung der Faktoren auf die beiden Ehe- gatten im Sinne eines Vorschlages der Veranlagungsverfügung bei. Dieser Aufteilungs- vorschlag ist nicht anfechtbar. Es folgt nach Rechtskraft der Veranlagung in jedem Fall eine Haftungsverfügung.

  • Wird die Zahlungsunfähigkeit erst im Bezugsverfahren geltend gemacht (d.h. nach Ein- tritt der Rechtskraft der Veranlagung), so erstellt die Bezugsbehörde direkt eine Haf- tungsverfügung.

Die Haftungsverfügung stellt einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhe- bung der Solidarhaftung (z.B. Zahlungsunfähigkeit) und in einem zweiten Schritt die Haf- tungsquoten der beiden Ehegatten fest. Die Haftungsverfügung erfolgt in jedem Fall erst nach Rechtskraft der Veranlagung. Sie kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Veranlagungsverfügung (Einsprache, Rekurs, Beschwerde). Angefochten werden können jedoch nur die Haftungsverfügung an sich und die Ausscheidung unter den Ehegatten, nicht jedoch die veranlagten Steuerfaktoren.

6. Aufteilung der Gesamtsteuer

Die Bestimmung der Haftungsanteile der Ehegatten erfolgt aufgrund des "Einkommens für die Quotenberechnung" und des "Vermögens für die Quotenberechnung". Die rechtskräf- tige Veranlagung wird dabei nicht mehr verändert. Als "Einkommen für die Quotenberech- nung" werden nur die organischen (d.h. die in direktem Zusammenhang mit der Einkom- menserzielung stehenden) Abzüge - einschliesslich der Schuldzinsen, Renten, Alimente und Säule-3a-Beiträge - berücksichtigt und die anorganischen bzw. die Sozialabzüge aus- ser Betracht gelassen.

Die rechtskräftig festgesetzten Steuern werden gemäss den Quoten, welche aufgrund des Reineinkommens und Reinvermögens jedes Ehegatten errechnet wurden, aufgeteilt. Der Gesuchsteller muss entsprechende Belege für sein Einkommen/Vermögen und dasjenige des anderen Ehegatten vorlegen. Kann er dies nicht, so werden die Anteile nach pflichtge- mässem Ermessen aufgeteilt.

7. Anrechnung bezahlter Anteile

Die unter der Solidarhaftung bezahlten Steuern werden im Verhältnis der in der Haftungs- verfügung festgelegten Anteile angerechnet.

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Vom Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit/Trennung/Tod werden die Zahlungen eines Ehe- gatten individuell an seinen Haftungsanteil angerechnet. Da der Zeitpunkt der eingetrete- nen Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten oft schwierig zu bestimmen ist, können Zahlungen erst individuell den Haftungsanteilen zugerechnet werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist oder der zahlende Ehegatte sich ausdrücklich auf die Zahlungsunfähigkeit des anderen beruft und eine anteilsmässige Haftung verlangt.

8. Unterschiedliche Regelung bei Trennung/Scheidung/Tod

Für den Bund gilt im Gegensatz zum Kanton St. Gallen, dass bei rechtlich und tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuern entfällt. Das bedeutet, dass nicht nur die zukünftigen Steuerrechnungen, sondern auch alle noch offenen Steuer- schulden auf Gesuch hin auf die Ehegatten nach Quoten aufgeteilt werden müssen.

Im Falle des Todes eines Ehegatten werden beim Bund die noch offenen Steuerschulden nach Quoten auf den überlebenden Ehegatten einerseits und auf die Erben des verstorbe- nen Ehegatten anderseits verteilt. An die Stelle der Solidarhaftung tritt daher die Erbenhaf- tung.

Da für Bund und Kanton unterschiedliche Regelungen gelten, erfolgt im Trennungs- oder Todesfall der Bezug von definitiv veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern weiterhin gemäss den Regeln der Solidarhaftung, und nur bei definitiv veranlagten, aber noch offenen Bundessteuern wird eine Quotenausscheidung erstellt.

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