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StB 29 Nr. 1
Stipendien und Studiendarlehen
1. Begriff
Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die von der öffentlichen Hand oder von privater Seite für die Ausbildung oder Weiterbildung ausgerichtet werden. Für Stipendienleistungen besteht im Gegensatz zu Studiendarlehen keine Rückzahlungs- verpflichtung.
2. Arten
Neben den staatlichen Stipendien, die gestützt auf das kantonale Stipendiengesetz (sGS 211.5) für die erste oder zweite Berufsausbildung sowie für den Besuch von Mittel oder Hochschulen vom Erziehungsdepartement ausgerichtet werden, bestehen nachste- hende, nicht abschliessend aufgezählte, von privater Seite geäufnete Stipendienfonds im Kanton St. Gallen: Ernst-Schürpf-Stiftung, Jean-Reiserscher-Lehrlingsfonds, Otto-Weber- Fonds, Bébié-Stiftung für Fachschulstipendien, Ostschweizerische Stipendienstiftung für Theologiestudierende und Schweizerischer-Jugendakademie-Stipendienfonds.
Stipendien werden auch von nachstehenden st. gallischen Institutionen ausgerichtet: Zent- rum für berufliche Weiterbildung (ZbW), Katholischer Konfessionsteil, Evangelisch-refor- mierte Kirche, Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene, Ortsbürgergemeinde St. Gallen sowie von anderen Ortsbürgergemeinden und von der Verwaltung der Sozialen Dienste. Vereinzelt leisten auch Politische Gemeinden Beiträge an die Studienkosten be- dürftiger Gemeindeeinwohner.
Anstelle von Stipendien werden vom Kanton auch Studiendarlehen und von privater Seite (v.a. Banken) Ausbildungskredite mit vergünstigtem Zinssatz oder mit aufgeschobener Ver- zinsungspflicht gewährt.
Die kantonalen Stipendien betragen zur Zeit höchstens Fr. 13'000.-- (auf Sekundarstufe II) bzw. Fr. 16'000.-- (auf Tertiärstufe) für eine nicht verheiratete Person und Fr. 22'000.-- für eine verheiratete Person. Die jährlichen Höchstansätze werden um Fr. 4'000.-- je Kind unter elterlicher Obhut der gesuchstellenden Person erhöht. Ebenso erfolgt eine Erhöhung der jährlichen Höchstansätze bei Fr. 4'000.-- übersteigenden Schul- und Studiengeldern. Als Studiendarlehen werden höchstens Fr. 20'000.-- pro Jahr eingeräumt (Stipendienverord- nung vom 13. Mai 2003; sGS 211.51).
Der Bund richtet keine Direktzahlungen an in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger aus; er gewährt indessen gestützt auf das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 12. Dezember 2014 (SR 416.0) Beiträge an Stipendien ausrichtende Kan- tone. Zudem leistet er Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende ge- stützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 (SR 416.2) und die Verordnung vom 14. De- zember 1987 (SR 416.21):
zur Aus- und Weiterbildung junger Wissenschaftler aus Entwicklungsländern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (namentlich in Zusammenarbeit mit der Swiss Contact, Schweizerische Stiftung für technische Entwicklungszusammenarbeit);
zur Weiterbildung Studierender und junger Wissenschaftler aus Industrieländern;
zur Weiterbildung junger ausländischer Kunstschaffender.
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StB 29 Nr. 1
Darüber hinaus erteilt auch der Schweizerische Nationalfonds (SNF) zur Förderung der nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienenden wissenschaftlichen Forschung Bei- träge.
3. Steuerliche Behandlung
3.1 Steuerfreie Unterstützungsleistungen und Förderbeiträge
Nach dem in Art. 29 StG verankerten Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steu- erfrei sind indessen die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (Art. 37 Bst. e StG).
Unterstützungsleistungen und Förderbeiträge sind steuerfrei, wenn die nachfolgenden Kri- terien kumulativ erfüllt sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 43 der Eidgenössischen Steuerverwal- tung vom 26. Februar 2018 über die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschafts- bereich):
Die empfangende Person ist bedürftig (Bedürftigkeit);
die Beiträge werden mit Unterstützungsabsicht geleistet (Unterstützung);
die Leistung erfolgt unentgeltlich, d.h. die empfangende Person muss dafür keine Ge- genleistung erbringen (Unentgeltlichkeit).
Bedürftigkeit wird angenommen, wenn das Einkommen der empfangenden Person das Existenzminimum nach Art. 9 und 11 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) unterschreitet. Unterstützungsleistungen sind dabei nur insoweit nicht steuer- bar, als sie bloss den lebensnotwendigen Bedarf decken. Ein das Existenzminimum über- schreitender Teil von Unterstützungsleistungen ist als Einkommen steuerlich zu erfassen.
Unterstützungsabsicht liegt vor, wenn die Unterstützung ausgerichtet wird, um einer bedürf- tigen Person dabei zu helfen, ihren (minimalen) Lebensunterhalt zu bestreiten.
Eine Leistung erfolgt dann unentgeltlich, wenn die empfangende Person keine Gegenleis- tung erbringen muss. Der wirtschaftliche Wert sowie die Art der Gegenleistung sind dabei unerheblich. Auch bei einer Studie oder einer Forschungsarbeit kann es sich fallweise um eine Gegenleistung handeln.
3.2 Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln
Stipendien der öffentlichen Hand erfüllen nach herrschender Rechtsauffassung die genann- ten Anforderungen und sind daher einkommenssteuerfrei. Die staatlichen Stipendien sind von einem allfälligen Ausbildungskostenabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StG in Abzug zu bringen (StB 48 Nr. 1).
3.3 Unterstützungen aus privaten Mitteln
Stipendien aus privaten Quellen (namentlich aus Stiftungen) sind den Stipendien der öf- fentlichen Hand gleichgestellt, soweit sie lediglich die notwendigen Lebenshaltungskosten einschliesslich der Aus- und Weiterbildungsaufwendungen unter Berücksichtigung öffent- lich-rechtlicher Stipendien und vorhandener Eigenmittel sicherstellen. In diesem Ausmass kann von steuerfreien Unterstützungsleistungen im Sinn von Art. 37 Bst. e StG ausgegan- gen werden.
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StB 29 Nr. 1
Darüber hinausgehende Leistungen mit salärähnlichem Charakter oder zur Honorierung einer erfolgreichen Forschungstätigkeit unterliegen hingegen der Einkommenssteuer (Art. 29 StG).
3.4 Förderbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds (SNF)
Der SNF fördert Projekte, Personen, Programme, Infrastrukturen und die Wissenschafts- kommunikation. Als Personenförderung gelten Beiträge zur Förderung der wissenschaftli- chen Laufbahn von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Dazu zählen namentlich die Beiträge zur Förderung des wissenschaftlichen und akademischen Nachwuchses (Bei- tragsreglement des Schweizerischen Nationalfonds vom 27. Februar 2015).
Die Leistungen des SNF sind vielgestaltig und können nur im Einzelfall aufgrund der ge- samten Umstände steuerrechtlich beurteilt werden. Regelmässig werden Förderbeiträge des SNF nicht als steuerfreie Unterstützungsleistungen zu qualifizieren sein, da die Voraus- setzungen der Bedürftigkeit und/oder der Unentgeltlichkeit nicht gegeben sind. So stellt bei- spielsweise ein durch den SNF finanzierter und durch die Universität ausbezahlter Dokto- randenlohn mangels Unentgeltlichkeit steuerbares Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit dar. Ebenso erfolgen Stipendien, die an Bedingungen geknüpft sind und von der empfangenden Person eine regelmässige Berichterstattung über den Fortschritt der Forschungsarbeit verlangen, nicht unentgeltlich. Sie stellen somit steuerbares Einkommen dar.
3.5 Studiendarlehen
Studiendarlehen und Ausbildungskredite werden steuerlich wie gewöhnliche Schulden be- handelt. In der Bemessungsperiode bezahlte Schuldzinsen werden zum Abzug zugelassen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a StG). Zinsaufschub und Zinsvergünstigungen können nicht als geld- werte Leistung erfasst werden.
3.6 Direkte Bundessteuer
Für die steuerliche Behandlung von Unterstützungsleistungen und Förderbeiträgen gilt das Kreisschreiben Nr. 43 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 26. Februar 2018 über die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich.
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