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StB 29 Nr. 3
Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern
Die hienach angegebenen Pauschalbeträge gemäss Merkblatt N1/2007 stellen Durchschnittsan-
sätze dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach | oben oder nach unten abgewichen | ||
werden kann. | |||
1. Warenbezüge
Die Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb werden mit dem Betrag angerechnet, den der
Steuerpflichtige ausserhalb seines Geschäftes dafür | hätte bezahlen müssen. In den nach- | ||
stehenden Berufszweigen werden sie in der Regel wie | folgt bewertet: |
1.1 Bäcker und Konditoren
Erwachsene | Kinder im Alter von ... Jahren* | ||
Fr. | bis 6 Fr. | über 6-13 über 13-18 Fr. Fr. | |
Im Jahr | 3'000 | 720 | 1'500 2'220 |
Im Monat | 250 | 60 | 125 185 |
Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20%; ausserdem sind für Tabak- waren pro rauchendes Familienmitglied normalerweise, Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'200.-- pro Jahr anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für
Wirte und Hoteliers anzuwenden (Ziff. 1.5 hienach).
Wenn in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel | geführt werden, so sind die Ansätze | ||
für Lebensmitteldetaillisten (Ziff. 1.2 hienach) anzuwenden. | |||
1.2 Lebensmitteldetaillisten
Erwachsene | Kinder im Alter von ... Jahren* | ||
Fr. | bis 6 Fr. | über 6-13 über 13-18 Fr. Fr. | |
Im Jahr | 5'280 | 1'320 | 2'640 3'960 |
Im Monat | 440 | 110 | 220 330 |
Zuschlag für Tabakwaren: Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'200.-- pro rauchende Person
Abzüge für nicht geführte Waren | ||||
(im Jahr): | ||||
- Frische Gemüse | 300 | 75 | 150 | 225 |
- Frische Früchte | 300 | 75 | 150 | 225 |
- Fleisch- und Wurstwaren | 500 | 125 | 250 | 375 |
01.01.2022 | -1- | ersetzt 01.01.2016 |
StB 29 Nr. 3
1.3 Milchhändler
Erwachsene | Kinder im Alter von ... Jahren* | |||
Fr. | bis 6 Fr. | über 6-13 Fr. | über 13-18 Fr. | |
Im Jahr | 2'460 | 600 | 1'200 | 1'800 |
Im Monat | 205 | 50 | 100 | 150 |
Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr): | ||||
- Frische Gemüse | 300 | 75 | 150 | 225 |
- Frische Früchte | 300 | 75 | 150 | 225 |
- Wurstwaren | 200 | 50 | 100 | 150 |
Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- | und Reinigungsmittel geführt, so | |||
sind die Ansätze für Lebensmitteldetaillisten (Ziff. 1.2 hievor) anzuwenden.
Für die Inhaber von Käsereien und Sennereien ohne | Verkaufsladen gelten in | der Regel | ||
zwei Drittel der vorstehenden Ansätze. | ||||
1.4 Metzger
Erwachsene | Kinder im Alter von ... Jahren* | |||
Fr. | bis 6 Fr. | über 6-13 Fr. | über 13-18 Fr. | |
Im Jahr | 2'760 | 660 | 1'380 | 2'040 |
Im Monat | 230 | 55 | 115 | 170 |
1.5 Wirte und Hoteliers
Erwachsene | Kinder im Alter von ... Jahren* | |||
Fr. | bis 6 Fr. | über 6-13 Fr. | über 13-18 Fr. | |
Im Jahr | 6'480 | 1'620 | 3'240 | 4'860 |
Im Monat | 540 | 135 | 270 | 405 |
Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die
privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern 2, 3 | und 4 hiernach) werden ge- | |||
sondert bewertet. | ||||
In den Ansätzen für Erwachsene ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rau-
chende Person werden in der | Regel Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'200.-- zusätzlich angerechnet. | |||
* Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit
mehr als drei Kindern werden vom Totalwert der Kinderansätze abgezogen: | bei vier Kin- | |||
dern 10%, bei fünf Kindern 20%, bei sechs und mehr Kindern 30%. | ||||
ersetzt 01.01.2016 | -2- | 01.01.2022 | ||
StB 29 Nr. 3
2. Mietwert der Wohnung
Der Mietwert der Wohnung im eigenen Haus wird von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung bestimmt. Dabei wird dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, z.B. im Gastgewerbe,
auch ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume, | Küche, Bad, | ||
WC) mit berücksichtigt. | |||
3. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommu-
nikationsmittel usw.
Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltar-
tikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen werden in der | Regel jährlich | ||
folgende Beträge als | Privatanteil an den Unkosten angerechnet, sofern sämtliche den Pri- | ||
vathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke | dem Betrieb belastet worden sind: | ||
Haushalt mit 1 Er- wachsenen Fr. | Zuschlag pro wei- teren Erwachse- nen Fr. | Zuschlag pro Kind Fr. | |
Im Jahr | 3'540 | 900 | 600 |
Im Monat | 295 | 75 | 50 |
4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals
Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Geschäftsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wä- sche, Kinderbetreuung usw.), so wird ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne
(in der Regel 50%) als Privatanteil angerechnet.
5. Privatanteil an den Autokosten
Effektive Ermittlung
Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die
geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer | anhand eines Bordbuches nachgewie- |
sen werden, so werden die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat
zurückgelegten Kilometer aufgeteilt.
Pauschale Ermittlung
Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die
geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer | nicht anhand eines Bordbuches nach- |
gewiesen werden, so sind pro Monat 0,8% (bis und mit Steuerperiode 2021, ab Steuerpe-
riode 2022: 0.9% pro | Monat) des Fahrzeugkaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber | ||
Fr. 150.-- zu deklarieren. | |||
01.01.2022 | -3- | ersetzt 01.01.2016 | |
StB 29 Nr. 3
6. Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Arbeitnehmer
Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpflegung, Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belasten, nicht zu den für die Arbeitnehmer gelten-
den Pauschalansätzen.
Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht aufgrund eines sogenannten Haushaltskontos ermittelt, so können für die Verpflegung pro Person in der Regel folgende
Beträge abgezogen werden:
Tag Fr. | Monat Fr. | Jahr Fr. | |
Im Gastwirtschaftsgewerbe | 16.00 | 480.00 | 5'760.00 |
In anderen Gewerben | 17.00 | 510.00 | 6'120.00 |
Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wäsche usw.) kommt im all- gemeinen kein besonderer Lohnabzug in Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Geschäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine
Unkosten usw.) berücksichtigt sind.
ersetzt 01.01.2016 | -4- | 01.01.2022 |