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StB 29 Nr. 3

Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern

Die hienach angegebenen Pauschalbeträge gemäss Merkblatt N1/2007 stellen Durchschnittsan-

sätze dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach

oben oder nach unten abgewichen

werden kann.

1. Warenbezüge

Die Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb werden mit dem Betrag angerechnet, den der

Steuerpflichtige ausserhalb seines Geschäftes dafür

hätte bezahlen müssen. In den nach-

stehenden Berufszweigen werden sie in der Regel wie

folgt bewertet:

1.1 Bäcker und Konditoren

Erwachsene

Kinder im Alter von ... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

über 6-13 über 13-18

Fr. Fr.

Im Jahr

3'000

720

1'500 2'220

Im Monat

250

60

125 185

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20%; ausserdem sind für Tabak- waren pro rauchendes Familienmitglied normalerweise, Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'200.-- pro Jahr anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für

Wirte und Hoteliers anzuwenden (Ziff. 1.5 hienach).

Wenn in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel

geführt werden, so sind die Ansätze

für Lebensmitteldetaillisten (Ziff. 1.2 hienach) anzuwenden.

1.2 Lebensmitteldetaillisten

Erwachsene

Kinder im Alter von ... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

über 6-13 über 13-18

Fr. Fr.

Im Jahr

5'280

1'320

2'640 3'960

Im Monat

440

110

220 330

Zuschlag für Tabakwaren: Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'200.-- pro rauchende Person

Abzüge für nicht geführte Waren

(im Jahr):

- Frische Gemüse

300

75

150

225

- Frische Früchte

300

75

150

225

- Fleisch- und Wurstwaren

500

125

250

375

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ersetzt 01.01.2016

StB 29 Nr. 3

1.3 Milchhändler

Erwachsene

Kinder im Alter von ... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

über 6-13

Fr.

über 13-18

Fr.

Im Jahr

2'460

600

1'200

1'800

Im Monat

205

50

100

150

Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):

- Frische Gemüse

300

75

150

225

- Frische Früchte

300

75

150

225

- Wurstwaren

200

50

100

150

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch-

und Reinigungsmittel geführt, so

sind die Ansätze für Lebensmitteldetaillisten (Ziff. 1.2 hievor) anzuwenden.

Für die Inhaber von Käsereien und Sennereien ohne

Verkaufsladen gelten in

der Regel

zwei Drittel der vorstehenden Ansätze.

1.4 Metzger

Erwachsene

Kinder im Alter von ... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

über 6-13

Fr.

über 13-18

Fr.

Im Jahr

2'760

660

1'380

2'040

Im Monat

230

55

115

170

1.5 Wirte und Hoteliers

Erwachsene

Kinder im Alter von ... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

über 6-13

Fr.

über 13-18

Fr.

Im Jahr

6'480

1'620

3'240

4'860

Im Monat

540

135

270

405

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die

privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern 2, 3

und 4 hiernach) werden ge-

sondert bewertet.

In den Ansätzen für Erwachsene ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rau-

chende Person werden in der

Regel Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'200.-- zusätzlich angerechnet.

* Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit

mehr als drei Kindern werden vom Totalwert der Kinderansätze abgezogen:

bei vier Kin-

dern 10%, bei fünf Kindern 20%, bei sechs und mehr Kindern 30%.

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01.01.2022

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2. Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Haus wird von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung bestimmt. Dabei wird dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, z.B. im Gastgewerbe,

auch ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume,

Küche, Bad,

WC) mit berücksichtigt.

3. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommu-

nikationsmittel usw.

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltar-

tikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen werden in der

Regel jährlich

folgende Beträge als

Privatanteil an den Unkosten angerechnet, sofern sämtliche den Pri-

vathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke

dem Betrieb belastet worden sind:

Haushalt mit 1 Er-

wachsenen

Fr.

Zuschlag pro wei-

teren Erwachse-

nen

Fr.

Zuschlag pro

Kind

Fr.

Im Jahr

3'540

900

600

Im Monat

295

75

50

4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Geschäftsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wä- sche, Kinderbetreuung usw.), so wird ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne

(in der Regel 50%) als Privatanteil angerechnet.

5. Privatanteil an den Autokosten

Effektive Ermittlung

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die

geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer

anhand eines Bordbuches nachgewie-

sen werden, so werden die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat

zurückgelegten Kilometer aufgeteilt.

Pauschale Ermittlung

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die

geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer

nicht anhand eines Bordbuches nach-

gewiesen werden, so sind pro Monat 0,8% (bis und mit Steuerperiode 2021, ab Steuerpe-

riode 2022: 0.9% pro

Monat) des Fahrzeugkaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber

Fr. 150.-- zu deklarieren.

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6. Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Arbeitnehmer

Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpflegung, Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belasten, nicht zu den für die Arbeitnehmer gelten-

den Pauschalansätzen.

Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht aufgrund eines sogenannten Haushaltskontos ermittelt, so können für die Verpflegung pro Person in der Regel folgende

Beträge abgezogen werden:

Tag

Fr.

Monat

Fr.

Jahr

Fr.

Im Gastwirtschaftsgewerbe

16.00

480.00

5'760.00

In anderen Gewerben

17.00

510.00

6'120.00

Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wäsche usw.) kommt im all- gemeinen kein besonderer Lohnabzug in Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Geschäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine

Unkosten usw.) berücksichtigt sind.

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