StB 029 Nr. 4
StB 29 Nr. 4
Verpflegung und Unterkunft der Unselbständigerwerbenden
Verpflegung und Unterkunft werden grundsätzlich mit dem Betrag bewertet, den der Arbeitneh-
mer anderswo unter gleichen Verhältnissen | dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert). Es finden | |
die nachstehenden Ansätze gemäss Merkblatt N2/2007 Anwendung:
1. Erwachsene1) 4)
Teilansätze pro Tag | Fr. | Volle Verpflegung und Unterkunft Fr. |
Frühstück | 3.50 | pro Tag | 33.00 |
Mittagessen | 10.00 | pro Monat | 990.00 |
Abendessen | 8.00 | pro Jahr | 11'880.00 |
Unterkunft3) 5) | 11.50 |
2. Kinder2)
bis 6jährig über 6jährig bis über 13jährig 13jährig bis 18jährig Fr. Fr. Fr.
Teilansätze pro Tag | |||
Frühstück | 1.00 | 1.50 | 2.50 |
Mittagessen | 2.50 | 5.00 | 7.50 |
Abendessen | 2.00 | 4.00 | 6.00 |
Unterkunft3) 5) | 3.00 6.00 9.00 |
Volle Verpflegung und | |||
Unterkunft | |||
pro Tag | 8.50 | 16.50 | 25.00 |
pro Monat | 255.00 | 495.00 | 750.00 |
pro Jahr | 3'060.00 | 5'940.00 | 9'000.00 |
1) |
Für Direktoren und Geranten von Hotels und Gastwirtschaften gelten die Ansätze für
Wirte und Hoteliers; | diese sind aus dem Merkblatt N1/2007 (StB 29 | Nr. 3) ersichtlich. | |
2) | |||
Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn | jeder Steuerperiode. Bei Familien mit | ||
mehr als drei Kindern werden vom Totalwert der Kinderansätze abgezogen: bei vier Kin-
dern 10%, bei fünf Kindern 20%, bei sechs und | mehr Kindern 30%. | ||
3) | |||
Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt.
4) | |||
Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und | Schuhe sowie für | ||
deren Unterhalt und Reinigung auf, werden hierfür zusätzlich Fr. 80.-- im Monat/Fr.960.-
im Jahr angerechnet.
5) | |||
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht | ein Zimmer, sondern | eine Wohnung zur | |
Verfügung, so wird anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins an- gerechnet bzw. der Betrag, um den die Wohungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen des Arbeitgebers werden pro Erwachsenen
01.01.2016 | -1- ersetzt 01.01.2007 |
StB 29 Nr. 4
wie folgt bewertet: Wohnungseinrichtung Fr. 70.-- im Monat/Fr. 840.-- im Jahr; Heizung und Beleuchtung Fr. 60.-- im Monat/Fr. 720.-- im Jahr; Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.-- im Monat/Fr. 120.-- im Jahr. Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.
ersetzt 01.01.2007 -2- 01.01.2016