StB 029 Nr. 4

StB 29 Nr. 4

Verpflegung und Unterkunft der Unselbständigerwerbenden

Verpflegung und Unterkunft werden grundsätzlich mit dem Betrag bewertet, den der Arbeitneh-

mer anderswo unter gleichen Verhältnissen

dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert). Es finden

die nachstehenden Ansätze gemäss Merkblatt N2/2007 Anwendung:

1. Erwachsene1) 4)

Teilansätze pro Tag

Fr.

Volle Verpflegung und Unterkunft Fr.

Frühstück

3.50

pro Tag

33.00

Mittagessen

10.00

pro Monat

990.00

Abendessen

8.00

pro Jahr

11'880.00

Unterkunft3) 5)

11.50

2. Kinder2)

bis 6jährig über 6jährig bis über 13jährig 13jährig bis 18jährig Fr. Fr. Fr.

Teilansätze pro Tag

Frühstück

1.00

1.50

2.50

Mittagessen

2.50

5.00

7.50

Abendessen

2.00

4.00

6.00

Unterkunft3) 5)

3.00 6.00 9.00

Volle Verpflegung und

Unterkunft

pro Tag

8.50

16.50

25.00

pro Monat

255.00

495.00

750.00

pro Jahr

3'060.00

5'940.00

9'000.00

1)

Für Direktoren und Geranten von Hotels und Gastwirtschaften gelten die Ansätze für

Wirte und Hoteliers;

diese sind aus dem Merkblatt N1/2007 (StB 29

Nr. 3) ersichtlich.

2)

Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn

jeder Steuerperiode. Bei Familien mit

mehr als drei Kindern werden vom Totalwert der Kinderansätze abgezogen: bei vier Kin-

dern 10%, bei fünf Kindern 20%, bei sechs und

mehr Kindern 30%.

3)

Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt.

4)

Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und

Schuhe sowie für

deren Unterhalt und Reinigung auf, werden hierfür zusätzlich Fr. 80.-- im Monat/Fr.960.-

  • im Jahr angerechnet.

5)

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht

ein Zimmer, sondern

eine Wohnung zur

Verfügung, so wird anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins an- gerechnet bzw. der Betrag, um den die Wohungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen des Arbeitgebers werden pro Erwachsenen

01.01.2016

-1- ersetzt 01.01.2007

StB 29 Nr. 4

wie folgt bewertet: Wohnungseinrichtung Fr. 70.-- im Monat/Fr. 840.-- im Jahr; Heizung und Beleuchtung Fr. 60.-- im Monat/Fr. 720.-- im Jahr; Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.-- im Monat/Fr. 120.-- im Jahr. Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.

ersetzt 01.01.2007 -2- 01.01.2016