StB 029 Nr. 5
StB 29 Nr. 5
Wohnbau- und Wohnraumförderung
1. Grundlagen
Das Eidgenössische Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG vom 4. Oktober 1974; SR 843) bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten zu verbilligen und den Erwerb von Woh- nungs- und Hauseigentum zu erleichtern. Neben weiteren Vorkehren, die indessen mit Blick auf die Besteuerung hier nicht interessieren (Verbürgung von Hypothekardarlehen), kann der Bund finanzielle Beiträge in Form sogenannter "Grundverbilligungen" und "Zusatzver- billigungen" an Eigentümer von Wohnliegenschaften (Einfamilienhäusern, Eigentumswoh- nungen, Mehrfamilienhäusern) ausrichten, um damit die Anfangsmietzinsen zu verbilligen bzw. die anfänglichen Eigentümerlasten zu senken.
In ähnlicher Weise fördern der Kanton und die politischen Gemeinden den Bau und die Erneuerung preisgünstiger Wohnungen sowie den Erwerb von selbstgenutztem Woh- nungs- und Hauseigentum. Sie richten in Ergänzung oder im Anschluss an die Zusatzver- billigungen des Bundes Zuschüsse aus (Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 9.1.1992, GWE; sGS 737.1)
Ende 2001 wurde die Wohnbauförderung nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungs- gesetz (WEG) eingestellt. Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf die Hilfen, die vorher zuge- sichert wurden. Sie werden noch während 25 Jahren weitergeführt, und das WEG stellt für sie weiterhin die gültige Rechtsgrundlage dar.
Am 1. Oktober 2003 ist das Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohn- raum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG; SR 842) in Kraft getreten. Neue Leistungen wer- den nur noch nach dem Wohnraumförderungsgesetz zugesichert. Das Bundesparlament hat im Entlastungsprogramm 2003 jedoch beschlossen, bis Ende 2008 keine Direktdarle- hen nach Art. 12 und 24 WFG zu gewähren. Für Projekte im Mietwohnungsbau und im Bereich der Eigentumsförderung werden bis auf weiteres keine Gesuche um direkte Bun- deshilfe entgegengenommen. Auf das WFG wird deshalb im Folgenden nicht weiter einge- gangen.
1.1 Grundverbilligung
Grundverbilligungen gemäss Art. 37 WEG sind rückzahlbare, verzinsliche Vorschüsse. Sie werden in der Regel von einer Bank oder vom Bund direkt gegen Grundpfand gewährt und sind zu den marktüblichen Zinsen für 2. Hypotheken zu verzinsen.
Der Bund setzt jeweils die vom Eigentümer anfänglich zu tragenden jährlichen Lasten un- abhängig vom effektiv zur Anwendung gelangenden Hypothekarzinssatz fest. Die Differenz zwischen den so festgelegten Eigentümerlasten und den tatsächlichen Eigentümerlasten wird durch die Grundverbilligung abgedeckt. Die Grundverbilligung wird daher nicht in ei- nem einmaligen Betrag, sondern in jährlich abnehmenden Raten über 10 bis 12 Jahre (Aus- zahlungsphase) ausgerichtet, die in den darauffolgenden 13 bis 18 Jahren (Rückzahlungs- phase) mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen sind.
1.2 Zusatzverbilligung
Zusatzverbilligungen gemäss Art. 42 und 48 WEG sind jährlich gleichbleibende, nicht rück- zahlbare Zuschüsse (à fonds perdu). Sie kommen neben oder anstelle der Grundverbilli- gung vor. Man unterscheidet zwei Kategorien:
01.01.2007 -1- ersetzt 01.01.1999
StB 29 Nr. 5
Die Zusatzverbilligung I in Höhe von 0,6 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten wird in der Regel während 15 Jahren ausgerichtet, wenn Mieter oder Eigentümer ein bestimmtes Einkommensniveau (steuerbares Einkommen gemäss DBG, Vermögen gemäss kantonaler Veranlagung) nicht überschreiten (zur Zeit massgebliche Einkommens- und Vermögens- grenzen: Fr. 50'000.-- Einkommen + Fr. 2'500.-- Kinderzuschlag; Fr. 144'000.-- Vermögen + Fr. 16'900.-- Kinderzuschlag). Anspruchsberechtigt sind Alleinstehende ohne Kind für Wohnungen bis zu drei Zimmern sowie Familien und Wohngemeinschaften (vgl. Art. 27a, 27b und 28 der Verordnung zum WEG; SR 843.1).
Die Zusatzverbilligung II beträgt 1,2 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten und wird in der Regel während 25 Jahren bezahlt. Sie bleibt Betagten, Invaliden, Pflegebedürftigen, Pflegepersonal und Personen in Ausbildung vorbehalten, die gleichzeitig die oben ange- führte Einkommensgrenze für die Zusatzverbilligung I nicht überschreiten (betr. Bekannt- gabe der Steuerfaktoren vgl. StB 162 Nr. 1).
Sind die Begünstigten Mieter, wird die Zusatzverbilligung direkt dem Hauseigentümer in Anrechnung an die Mietkosten ausbezahlt. Dieser hat die Zuschüsse in Form reduzierter Mietzinsen an die Mieter weiterzugeben, wobei der Bund die maximale Höhe der Mieten alle zwei Jahre verbindlich festlegt.
1.3 Zuschüsse
Die Zuschüsse von Kanton und Gemeinde (je zur Hälfte) zur Ergänzung der Zusatzverbilli- gungen I und II oder im Anschluss an die Zusatzverbilligung I betragen 0,6 % der Anlage- kosten. Bei Mietwohnungen betragen die Zuschüsse im Anschluss an die Zusatzverbilli- gung I vom 16. bis 20. Jahr 1,2 Prozent der Anlagekosten (Art. 2 und 5 GWE).
Die steuerliche Behandlung von Zuschüssen ist gleich wie die der Zusatzverbilligung.
2. Steuerliche Behandlung
2.1 Grundverbilligung (GV)
Die Grundverbilligung in Form verzinslicher und rückzahlbarer Vorschüsse qualifiziert sich als ein Darlehen mit aufgeschobener Zins- und Amortisationsverpflichtung. Sie ist daher grundsätzlich nach den Regeln zu erfassen, wie sie für diese gelten. Grundverbilligungen, die im Bereich des Geschäftsvermögens gewährt werden, erfahren jedoch eine besondere steuerliche Behandlung.
Im Privatvermögen Aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung stellen die Grundverbilligungen kein steuerba- res Einkommen dar. Die aufgelaufenen Vorschüsse werden per Stichtag als Schulden berücksichtigt. Die Verzinsung beginnt von Anfang an zu laufen, ihre Fälligkeit wird je- doch während der Auszahlungsphase aufgeschoben und zu den Schulden geschlagen. Die aufgelaufenen Schuldzinsen können periodisch von den steuerbaren Einkünften ab- gezogen werden. Hingegen gelten sie später bei der tatsächlichen Bezahlung als nicht abziehbare Schuldrückzahlungen.
Im Geschäftsvermögen Im Rundschreiben vom 6.2.1985 legte die EStV für die direkten Bundessteuern fest, dass beim buchführungspflichtigen Eigentümer die grundverbilligten Mietzinsen zusam- men mit den vom Bund gewährten Vorschüssen zu den steuerbaren Mietzinsein-
ersetzt 01.01.1999 -2- 01.01.2007
StB 29 Nr. 5
nahmen | gehören. Aus Praktikabilitätsgründen wird | diese Betrachtungsweise im Bereich |
des Geschäftsvermögens auch für die kantonalen Steuern übernommen und zwar un- geachtet einer nach st. gallischem Steuerrecht irrelevanten handelsrechtlichen Buchfüh- rungspflicht. Es liegt ihr folgendes Buchungsschema zugrunde:
Auszahlungsphase
1) | Mietzinseinnahmen | "Geld" an "Mietertrag" |
2) | Grundverbilligung (gemäss Mietzins- und Lastenplan des Bundesamtes für Woh- nungswesen) | "Garantierte zukünftige Einnahmen" (Aktivkonto) an "zurückzuzahlende Vorschüsse" (Passivkonto) |
3) | Verzinsung der Grundverbilligung (ge- mäss Mietzins- und Lastenplan des Bun- desamtes für Wohnungswesen) | "Zinsaufwand" an "zurückzuzahlende Vorschüsse" |
Rückzahlungsphase
1) Anteil des Mietertrages, der beim Vermie- "Geld" an "Mietertrag" ter bleibt
2) Anteil des Mietertrages, der zur Rückzah- "zurückzuzahlende Vorschüsse" an lung der Grundverbilligung an den Bund "garantierte zukünftige Einnahmen" weiterzuleiten ist
3) Anteil des Mietertrages, der zur Rückzah- "zurückzuzahlende Vorschüsse" an lung der Zinsschuld an den Bund weiter- "Mietertrag" zuleiten ist
Mit Rundschreiben der ESTV vom 4. April 1995 wurde | diese Praxis angepasst bzw. den | |
buchführungspflichtigen Bauherren in bezug auf die | Verbuchung ein Wahlrecht eingeräumt. | |
Auch im Bereich des Geschäftsvermögens besteht seither die Möglichkeit, die Grundver- billigungen in der Auszahlungsphase als Darlehensempfang zu behandeln. Die Schuldzin-
sen sind | dabei sowohl in der Auszahlungs- wie in der Rückzahlungsphase zum Abzug zu- | |
zulassen | (Buchungssatz: Zinsaufwand an Darlehensschuld). Die Darlehensrückzahlungen | |
sind nicht abziehbar. Die Mieteinnahmen sind Bestandteil des steuerbaren Einkommens.
Für Förderungsleistungen aufgrund von Verträgen, die bereits vor dem 1. Januar 1993 be-
standen, | ist grundsätzlich die bereits gewählte Lösung weiterzuführen. | |
2.2 Zusatzverbilligung (ZV) und Zuschüsse
Die jährlich gleichbleibenden, nicht rückzahlbaren | Zuschüsse à fonds perdu in Form der | |
Zusatzverbilligung (ZV I oder ZV II) sind Subventionen zur Verbilligung der Wohnkosten. Subventionen sind, soweit sie im Einzelfall nicht als steuerfreie Unterstützungen im Sinne
von Art. | 37 lit. e StG gelten, grundsätzlich steuerbare Einkünfte. Für Zusatzverbilligungen | |
gemäss WEG gelten jedoch nachstehende steuerliche Besonderheiten:
Bei Mietobjekten Empfänger der Zusatzverbilligung ist der Eigentümer des Mietobjekts. Die Zusatzverbil- ligung wird diesem als Mietzinszuschuss direkt ausbezahlt mit der Verpflichtung, die Wohnungsmieten nach behördlicher Vorgabe zu verbilligen. Der Vermieter erhält daher
01.01.2007 | -3- | ersetzt 01.01.1999 |
StB 29 Nr. 5
neben den verbilligten Wohnungsmietzinseinnahmen noch die Mietzinszuschüsse als Entgelt für seine vermieteten Wohnungen. Die Zusatzverbilligung ist damit Teil seines Einkommens oder Ertrags.
Der Mieter kommt zwar ohne Gegenleistung in den Genuss der Zusatzverbilligung, so- fern bestimmte Eigenschaften und finanzielle Verhältnisse vorliegen. Hingegen wird diese nicht ihm, sondern dem Vermieter gegen die Verpflichtung, die Mietzinsen zu re- duzieren, ausgerichtet. Die Zusatzverbilligung ist daher nicht beim Mieter, sondern beim Vermieter als Einkommen bzw. Ertrag zu erfassen. Mangels Freiwilligkeit liegt auch keine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung vor.
Bei selbstbewohntem Wohneigentum Beim Eigenheimbesitzer, der zugleich Selbstbewohner ist, stellen die nicht rückzahlba- ren Zuschüsse Einkommen aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG dar. Der Eigentümer hat deshalb entweder die Zu- satzverbilligungen zusätzlich zum steuerbaren Eigenmietwert zu deklarieren oder den Hypothekarzinsabzug um die erhaltenen Leistungen zu reduzieren.
ersetzt 01.01.1999 -4- 01.01.2007