StB 029 Nr. 6

StB 29 Nr. 6

WIR-Guthaben und WIR-Kredite

1. WIR

Die als Genossenschaft organisierte WIR-Bank (vormals Wirtschaftsring-Genossenschaft) mit Sitz in Basel betreibt seit 1934 auf der Basis eines geschlossenen Geldkreislaufes ein bargeldloses Zahlungssystem. Sie bezweckt den Schutz von Detaillisten und Gewerbetrei- benden vor übermässigem Konkurrenzdruck durch die grossen Konzerne. Als Selbsthilfe- organisation des Mittelstandes strebt sie eine vermehrte Berücksichtigung der angeschlos- senen Mitglieder bei Käufen und bei der Vergabe von Aufträgen an. Die WIR-Bank betreibt einen Verrechnungsverkehr (Ziff. 2) und gewährt Kredite (Ziff. 3).

2. Verrechnungsverkehr

WIR-Teilnehmer zahlen gegenseitig nicht in bar, sondern in WIR (sog. WIR-Check). WIR- Geld hat keinen gesetzlichen Kurs wie ein Geldzahlungsmittel und muss nicht von jeder- mann als Zahlung angenommen werden. Rechtlich handelt es sich weder um einen Check noch um ein anderes Wertpapier, sondern um einen Buchungsauftrag an die WIR-Bank. WIR-Buchungsaufträge führen nie zur Auszahlung in bar, sondern ermöglichen lediglich im Verrechnungsverkehr den Bezug von Waren und Dienstleistungen, die von WIR- Teilnehmern angeboten werden. WIR-Guthaben werden entweder durch Bareinlage bei der WIR-Bank oder durch Kreditgewährung derselben geschaffen.

Für jeden WIR-Teilnehmer führt die WIR-Bank ein Konto in der Art eines üblichen Konto- korrentes. Dafür muss der Teilnehmer Umsatzprovisionen und eine jährliche Kontotaxe - beides in bar - bezahlen. Im Verrechnungsverkehr stehen als Zahlungsmittel der WIR- Buchungsauftrag sowie die WIR-Zahlkarte zur Verfügung. Die WIR-Zahlkarte kann sowohl für reine WIR-Zahlungen als auch für kombinierte WIR-/Bar-Zahlungen verwendet werden. Die WIR-Teilnehmer sind in offizielle und stille Kontoinhaber aufgeteilt.

2.1 Offizielle WIR-Teilnehmer

Die offiziellen WIR-Verrechner sind zu einem bestimmten Annahmesatz verpflichtet (min- destens 30 Prozent auf den ersten Fr. 2'000.--). Mit dieser Annahmeverpflichtung bieten sie sich in den periodisch erscheinenden Teilnehmer-Verzeichnissen zur Entgegennahme von WIR-Checks den Teilnehmern an.

2.2 Stille WIR-Teilnehmer

Die stillen Kontoinhaber können ihre WIR-Annahme selber bestimmen. Sie werden nicht in den WIR-Branchen-Teilnehmerverzeichnissen aufgeführt und bezahlen eine doppelt so hohe Umsatzprovision.

Eine besondere Art der stillen Verrechnungskonti stellen die Arbeitnehmerkonti dar. Kader- und Aussendienstmitarbeiter eines offiziellen WIR-Teilnehmers können ein stilles Konto un- terhalten, wenn der Arbeitgeber gewisse Leistungen (z.B. Gratifikation) in WIR-Checks be- gleichen will. Die Mitarbeiter helfen dabei mit, die WIR-Guthaben des Arbeitgebers abzu- bauen. Die Belastungen erfolgen nicht auf einem eigenen WIR-Konto, sondern auf dem Konto des Arbeitgebers.

01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.2007

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3. Kredite

Offizielle WIR-Teilnehmer können Kredite von der WIR-Bank beanspruchen. Feste Vor- schüsse und Darlehen werden in der Form des WIR-Baukredites, des WIR-In- vestitionskredites oder des WIR-Hypothekarkredites gewährt. Bei den WIR-Kontokor- rentkrediten wird zwischen gedeckten und ungedeckten Krediten unterschieden. Die Zinss- ätze betragen je nach Kreditart zwischen 1 Prozent und 3 1/2 Prozent. Die Zinsen sind bar zu bezahlen. Die Amortisation der Kredite erfolgt hingegen zu 100 Prozent in WIR.

4. Kaufkraft von WIR-Geld

Nach den Geschäftsbedingungen der WIR-Bank besitzt WIR-Geld volle Kaufkraft. Ein Min- derwert gegenüber dem Währungsgeld wird verneint. Tatsache ist aber, dass WIR- Guthaben nur beschränkt verwendbar sowie zinslos sind, und dass bei Bezahlung mit WIR- Checks, obwohl von den Geschäftsbedingungen für offizielle WIR-Teilnehmer verboten, oft schlechtere Kaufbedingungen (keine Rabatte, kein Skonto) hingenommen werden müssen. Ebenso ist es den WIR-Teilnehmern untersagt, bei Bezahlung mit WIR-Checks einen hö- heren Preis zu fordern als bei Barzahlung, WIR-Guthaben abzutreten oder zu verpfänden sowie mit WIR-Checks zu handeln. Trotzdem findet nach wie vor ein reger Handel mit WIR-Checks statt. Die beschränkten Verwendungsmöglichkeiten und die gelegentlich überhöhten, schwer abbaubaren WIR-Guthaben zwingen im Einzelfall immer wieder zu Verkäufen mittels Blanko-Buchungsaufträgen (ohne Namen des Empfängers). Beim Verkauf zur Beschaffung von gesetzlichen Zahlungsmitteln wird erfahrungsgemäss mit einem Einschlag von 20 bis 40 Prozent des Nominalwertes gerechnet.

5. Steuerliche Beurteilung von WIR-Geschäften

Die Tatsache, dass im Wirtschaftsverkehr WIR-Guthaben gegenüber Bargeld einen Min- derwert haben, hat Auswirkungen auf die Besteuerung. WIR-Geld hat keine dem Wäh- rungsgeld ebenbürtige Kaufkraft. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen kann davon ausge- gangen werden, dass bei Geschäften mit WIR in der Praxis ein Einschlag von 20 Prozent zu berücksichtigen ist.

5.1 WIR im Geschäftsverkehr

Im Geschäftsverkehr sind WIR-Guthaben grundsätzlich zum nominellen Frankenbetrag zu verbuchen. Mit WIR-Guthaben finanzierte Investitionen können im ersten Jahr zusätzlich zu den normalen Abschreibungen um höchstens 20 Prozent des investierten WIR- Nominalbetrages abgeschrieben werden. WIR-Kredite sind immer zum Nominalbetrag zu bewerten.

Bei der Bewertung von WIR-Guthaben im Jahresabschluss wird eine Wertberichtigung von höchstens 20 Prozent des Nominalwertes steuerlich zugelassen (StB 41 Nr. 6). Der Nach- weis einer höheren Wertkorrektur bleibt vorbehalten. Im Recht der direkten Bundessteuer, das nicht zwischen Wertberichtigungen und Rückstellungen unterscheidet, wird in diesem Zusammenhang ausschliesslich von Rückstellungen gesprochen.

5.2 Privatentnahme von WIR

Bei der Überführung von WIR-Guthaben vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen des Selbständigerwerbenden oder bei der Entnahme von WIR-Guthaben durch den Aktio- när aus der AG wird - vorbehältlich nachstehender Besonderheiten - auf WIR-Beträgen bis Fr. 100'000.-- ein Einschlag von höchstens 20 Prozent ohne Nachweis des Minderwertes

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steuerlich zugelassen (d.h. Entnahmepreis mindestens 80 Prozent). Wird ein grösserer Ein- schlag beansprucht oder werden WIR-Beträge über Fr. 100'000.-- entnommen, müssen die Steuerpflichtigen den Minderwert insgesamt nachweisen.

Private Verwendung Steuerliche nach Entnahme* Konsequenzen

für steuerlich abzugsfähige Aufwendungen abzugsfähige Kosten werden um den ge- (Liegenschaftenunterhalt) währten Einschlag reduziert

für Investition in Privatliegenschaft bei einer allfälligen Veräusserung werden (wertvermehrend) die Anlagekosten um den gewährten Ein- schlag reduziert

für Rückzahlung eines WIR-Kredites Entnahme wenigstens zu 80 Prozent zuläs- (Hypothekarkredit) sig; Anlagekosten mit entsprechendem Ein- schlag (Ziff. 5.3)

* Bei Entnahme unter dem Nominalwert hat der Steuerpflichtige den Verwendungszweck nachzuweisen.

Werden WIR-Guthaben ohne Nachweis eines besonderen Minderwertes zu einem Preis unter 80 Prozent des Nominalwertes privat entnommen, wird die Frankendifferenz zum Min- destentnahmewert von 80 Prozent steuerlich dem Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit zugerechnet bzw. als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert.

5.3 Mit WIR finanzierte Anlagekosten privater Grundstücke

Zur Ermittlung der Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer (Art. 136 f. StG) werden die investierten WIR-Gelder im Normalfall nur zu 80 Prozent bewertet und angerechnet. Vorbehalten bleiben tiefere Anrechnungswerte, soweit die investierten WIR mit grösserem Einschlag erworben wurden, oder höhere Anrechnungswerte, soweit der Steuerpflichtige dafür den Nachweis erbringt.

Umgekehrt gelten die gleichen Regeln analog für die Bewertung des Veräusserungserlöses (Art. 135 StG).

Ein entsprechender Einschlag ist hingegen nicht gerechtfertigt, wenn die Minderwertigkeit des Zahlungsmittels nicht eindeutig und betragsmässig bestimmt aus dem öffentlich beur- kundeten Kaufvertrag hervorgeht. Ein Minderwert ist namentlich dann nicht anzunehmen, wenn der mittels WIR-Checks zu begleichende Teil des Kaufpreises laut Kaufvertrag zum Nennwert an die gesamte Kaufpreissumme angerechnet wird.

5.4 Privateinlage von WIR und Einbringung in die AG durch den Aktionär

WIR-Guthaben können aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen oder vom Ak- tionär in die eigene AG eingebracht werden, wenn sie der Veräusserer als Arbeitnehmer

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eines offiziellen Teilnehmers entgegengenommen (Ziff. 2.2), auf dem Schwarzmarkt erwor- ben (WIR-Check ohne Namen des Empfängers) oder vorgängig aus dem Geschäftsvermö- gen entnommen hat. In den seltenen Fällen einer Einlage ab einem stillen Arbeitnehmer- konto entspricht der Einbringungswert (Kapitaleinlage oder Kaufpreis) dem Wert, der dem Arbeitnehmer als Erwerbseinkommen zugerechnet wurde (Ziff. 5.6 hiernach). In den andern Fällen wird auf den Erwerbspreis der WIR-Guthaben abgestellt (Schwarzmarktpreis bzw. Entnahmewert). Wird der Erwerbspreis vom Steuerpflichtigen trotz Aufforderung nicht nach- gewiesen, bemisst sich der Einlagewert bzw. Kaufpreis nach pflichtgemässem Ermessen. Aufgrund der bekannten Handelswerte auf dem Schwarzmarkt erscheinen höchstens 60 Prozent des Nominalwertes als angemessen.

Veräussert ein Aktionär seiner AG WIR-Guthaben zu einem über diesem Einbringungswert liegenden Kaufpreis, so besteht in der Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ein Verkauf unter diesem Einbringungswert qualifiziert sich als verdeckte Kapitaleinlage.

5.5 Darlehen in WIR zwischen AG und Aktionär

Weil WIR-Guthaben unverzinslich sind, gelten auch Darlehen in WIR, die vom Aktionär der AG (oder umgekehrt) gewährt werden, als unverzinslich, sofern die Rückzahlung in WIR vereinbart ist. Werden die WIR-Darlehen dennoch verzinst, liegt eine verdeckte Gewinn- ausschüttung (oder in umgekehrter Richtung eine verdeckte Kapitaleinlage) vor.

Verpflichtet sich der Darlehensnehmer zur Rückzahlung in bar oder kann er zwischen Rück- zahlung in bar und WIR wählen, wird das Rechtsgeschäft nach den gleichen steuerlichen Kriterien beurteilt wie ein Verkauf von WIR (Ziff. 5.2 und 5.4 hiervor). Das Darlehen ist in diesem Fall zu verzinsen. Es finden die Zinssätze gemäss StB 82 Nr. 1 Anwendung.

5.6 Darlehen in WIR von Selbständigerwerbenden

Gelegentlich bestehen bei WIR-Darlehen von Selbständigerwerbenden Unsicherheiten, was die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen betrifft. Auch hier ist die Abgrenzung aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Um- stände im Sinne einer Gesamtschau zu entscheiden. Massgebend ist die technisch-wirt- schaftliche Funktion des Vermögenswertes, wobei insbesondere - aber nicht zwingend - der Art und Weise der Vertragsabschlüsse, der Refinanzierung wie auch der buchhalteri- schen Behandlung des Darlehens grosse Bedeutung beigemessen wird.

5.7 Arbeitnehmer / WIR-Checks als Arbeitsentgelt

Dem Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis WIR-Checks an- stelle von vertraglichem Barlohn erhält (deklarationspflichtig auf dem Lohnausweis!), fliesst steuerbares Erwerbseinkommen zu. Dieses wird im vollen Umfang mit der Einkommens- steuer erfasst. Der arbeitsvertraglich geschuldete Geldlohn muss dem Arbeitnehmer in ge- setzlicher Währung ausgerichtet werden (Art. 323b OR). Nimmt der Arbeitnehmer eine Lohnzahlung in Form von WIR-Checks entgegen, muss davon ausgegangen werden, dass er diese Art der Arbeitsentschädigung als gleichwertig wie Bargeld einstuft. Andernfalls könnte er ohne weiteres auf gesetzliche Währung bestehen. Ein Einschlag erscheint daher nicht gerechtfertigt.

Bei anderen Leistungen des Arbeitgebers wie Gratifikationen, Boni udgl., auf die der Arbeit- nehmer keinen Anspruch hat (Art. 322d Abs. 1 OR), wird auf WIR-Checks ohne Nachweis des Minderwertes ein pauschaler Einschlag von 20 Prozent gewährt (vergleichbar einer Privatentnahme gemäss Ziff. 5.2). Dieselbe Kaufkrafteinbusse wird angenommen beim Ver- kauf von WIR vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Die Differenz zwischen Nominalwert

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abzüglich 20 Prozent und bezahltem Preis wird jedoch als Gehaltsnebenleistung besteuert. Dem Steuerpflichtigen bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der verminderte Kauf- preis dem angerechneten Verkehrswert des WIR-Guthabens (80 Prozent Nominalwert) ent- spricht und nicht im Arbeitsverhältnis gründet (Drittvergleich).

5.8 Handel mit WIR-Checks

Kauf und Verkauf von (Blanko-) WIR-Guthaben qualifizieren sich - ungeachtet des Verbots für WIR-Teilnehmer - als Handels- oder Vermittlungstätigkeit. Rechtlich handelt es sich da- bei um eine Geschäftstätigkeit (selbständigerwerbend oder im Betrieb einer juristischen Person) mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.

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