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StB 31 Nr. 1
Landwirtschaft
1. Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
Landwirte sind - wenn nicht buchführungspflichtig - wenigstens aufzeichnungspflichtig (Art. 169 Abs. 2 StG und Art. 125 Abs. 2 DBG).
1.1 Buchhaltung
Die steuerlichen Anforderungen an eine Buchhaltung beziehen sich auf die nachstehend umrissenen, allgemeinen buchhalterischen Grundsätze. Die Grundlage jedes Buchhal- tungsabschlusses stellen einwandfrei geführte Bücher (Kassa-, Bank- und Postkontobü- cher, Inventare etc.) dar. Das Kassabuch muss mit einer Datums-, Text-, Kontierungs- und Einnahmen-Ausgabenspalte versehen sein; der gesamte Barverkehr ist fortlaufend und lü- ckenlos aufzuschreiben, wobei sich grundsätzlich jede Eintragung auf einen Beleg stützen muss. Das Kassabuch ist periodisch (mindestens einmal monatlich) zu saldieren; allfällige Differenzen zum Bargeldbestand sind sofort richtig zu stellen.
Im Weiteren hat eine Buchhaltung u.a. die nachfolgenden Bedingungen zu erfüllen:
zu jedem Eintrag in die Bücher gehört ein Beleg;
die Buchungen müssen vom Beleg bis zum Abschluss und zurück lückenlos verfolgt werden können;
die Buchungen haben brutto zu erfolgen, d.h. der Aufwand und Ertrag sowie die Aktiven und Passiven dürfen nicht miteinander verrechnet werden;
die Naturalbezüge aus dem Betrieb sind laufend nachzuführen und zu Marktpreisen zu bewerten (vgl. Ziff. 4.1).
1.2 Aufzeichnungen
Wenn keine Buchhaltung geführt wird, sind die folgenden Minimalanforderungen der Auf- zeichnungspflicht zu erfüllen:
die Einnahmen und Ausgaben (Kassa-, Bank- und Postkontobücher) sind fortlaufend aufzuzeichnen;
Privatbezüge und Privateinlagen sind auszuweisen;
zu jedem Eintrag in die Bücher gehört ein Beleg;
am Ende des Geschäftsjahres ist ein Inventar aufzunehmen;
die Naturalbezüge aus dem Betrieb sind laufend nachzuführen und zu Marktpreisen zu bewerten (vgl. Ziff. 4.1).
1.3 Erleichterte (reduzierte) Aufzeichnung
Für die folgenden Betriebe der voralpinen Hügelzone und des Berggebiets besteht eine erleichterte Aufzeichnungspflicht:
Rindvieh-, Schweine- und Hühnerhaltung bis max. 20 Grossvieheinheiten (GVE);
Schweinehaltung bis max. 10 Mutterschweine und / oder 60 Mastschweineplätze;
Hühnerhaltung bis max. 500 Stück;
mit Ausnahme von Rindvieh, Schweine und Hühner werden keine Tiere gehalten, d.h. keine Schaf-, Ziegen-, Pferdehaltung etc., ausgenommen Einzeltiere.
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StB 31 Nr. 1
Die erleichterte Aufzeichnungspflicht setzt voraus, dass die entsprechenden Ertrags- und Aufwandkonti geführt werden.
Alle Einnahmen sowie die im Fragebogen aufgeführten Ausgaben sind effektiv zu erfassen. Die restlichen Betriebskosten werden pauschal nach Tiergattung aufgrund von Erfahrungs- werten in Abzug gebracht. Die Pauschale umfasst insbesondere folgende Ausgaben:
Auslagen für den Pflanzenbau (Dünger, Saatgut, Pflanzenschutzmittel);
Strohzukauf;
Reparaturen an Maschinen sowie Treibstoffe;
Zukauf und Ersatz von Kleingeräten;
Betrieblicher Autokostenanteil;
Betriebsversicherungen;
Energiekosten (Licht, Wasser, Heizung usw.);
Verwaltungskosten und Geschäftsunkosten.
Für sämtliche Einnahmen und Ausgaben (ohne die pauschalen Betriebskosten) müssen entsprechende Belege vorhanden sein. Die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvie- heinheiten hat gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) zu erfolgen.
Die vereinfachte Aufzeichnungspflicht bedeutet für diese Betriebe, dass
der Fragebogen (Formular 12 und 14) vollständig auszufüllen ist;
die Belege für alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben geordnet zu sammeln sind, mit Ausnahme der pauschal erfassten übrigen Betriebskosten;
das Viehregister mit Angaben über Zukauf und Verkauf der Tiere zu erstellen ist.
1.4 Aufbewahrungspflicht
Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde sind die Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen über den Geschäftsverkehr vorzulegen. Die selbständigerwerbenden Landwirte sind verpflichtet, alle Urkunden und sonstigen Belege, die mit ihrer Berufsaus- übung in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufzubewahren.
1.5 Folgen bei Pflichtwidrigkeit
Erfüllt ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung und allfälliger Busse die Buchführungs- oder Auf- zeichnungspflicht nicht, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflicht- gemässem Ermessen vor.
2. Bilanzierung
2.1 Geschäfts- oder Privatvermögen
Für die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens ist allein das Geschäftsvermögen massgebend. Zum Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vor- wiegend der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit dienen (Präponderanzme- thode; Art. 31 Abs. 2 StG und Art. 18 Abs. 2 DBG; vgl. KS ESTV vom 25. November 1992, http://www.estv.admin.ch/, SGE 1998 Nr. 6, SGE 1997 Nr. 12, SGE 1996 Nr. 18).
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Ein Betrieb stellt ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) dar, wenn er (evt. zusammen mit langfristig zugepachtetem Land) "eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen bildet, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu de- ren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist". Ein solches landwirtschaftliches Gewerbe bildet grundsätzlich als Gesamtheit (Land sowie Wohn- und Ökonomiegebäude) landwirtschaftliches Geschäftsvermögen, wobei für die Beurteilung des Arbeitszeitbedarfs auf die konkreten Verhältnisse abgestellt wird.
Die einer Betriebsgemeinschaft zur Verfügung gestellte Liegenschaft gehört grundsätzlich zum Geschäftsvermögen, sofern der Landwirt in der Betriebsgemeinschaft tätig ist.
2.2 Vermögensbewertung bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Ab- schreibungen
Vorräte
Sämtliche Warenvorräte (zugekaufte, für den Verkauf bestimmte, sowie im eigenen Betrieb erzeugte und in diesem Betrieb zum Verbrauch bestimmte Vorräte) unterliegen der Vermö- genssteuer. Für die Bewertung siehe auch StB 31 Nr. 4. Betrieben, die aufgrund der bishe- rigen fakultativen Aufnahme der selbstproduzierten, zum Eigenverbrauch bestimmten Wa- renvorräte diese nicht bilanziert haben, werden die stillen Reserven weiterhin zugestanden. Die Einbuchung der bisher nicht deklarierten Vorräte ist jedoch erfolgsneutral nicht zulässig.
Pflanzen
Für die Bewertung grösserer Anlagen (Obst, Reben, Beeren) sind die Gestehungskosten massgebend. Dazu gehören der Ankauf der Bäume, die Kosten für die Einzäunung (ohne eigene Arbeit) und alle übrigen Aufwendungen für neuerstellte Anlagen. Gehören zum glei- chen Betrieb mehrere Intensivanlagen, hat deren Erfassung und Bewertung im Inventar nach Art, Anbauform und Alter gesondert zu erfolgen. Die bis zum Zeitpunkt des Vollertra- ges aktivierten Kosten bilden den Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibungen in den nachfolgenden Jahren. Ohne besonderen Nachweis sind jährlich Abschreibungen von maximal 10% des Anschaffungswerts bzw. 20% des Buchwerts zulässig. Besondere Abschreibungssätze gelten für Reben (maximal 6% bzw. 12%).
Tierbestand
Die Bewertung des Tierbestandes zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.) erfolgt zu Ein- heitswerten gemäss StB 31 Nr. 4.
Wurde der Viehbestand zu einem über dem Einheitswert liegenden Preis übernommen, kann von den Gestehungskosten ausgegangen werden. Die Abschreibungen auf den Ein- heitswert können innert drei Jahren vorgenommen werden.
Fahrzeuge, Maschinen
Für die Bewertung der Maschinen sind die Gestehungskosten bzw. die Buchwerte der Vor- periode massgebend. Ohne besonderen Nachweis sind jährlich Abschreibungen von ma- ximal 20% des Anschaffungswertes bzw. 40% des Buchwertes zulässig. Bei starker Bean- spruchung können ausnahmsweise Abschreibungen von 25% des Anschaffungswertes bzw. 50% des Buchwertes getätigt werden.
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Liegenschaft / Landgut
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Einzelbewertung. Eine Gruppenbewertung ist im landwirt- schaftlichen Bereich zulässig. Die Bewertungsmethode ist aber konsequent beizubehalten.
Einzelne Liegenschaften dürfen nicht nach Belieben | aus der Gruppenbewertung | herausge- |
nommen werden. Zugekauftes Land ist einzeln zu bewerten und für das angestammte Land
muss die bisherige Gruppenbewertung beibehalten werden (SGE 2010 Nr. 20).
Für die erstmalige Bewertung ist vom Anlagewert auszugehen. Bei ganz oder teilweise zu Verkehrswerten erworbenen landwirtschaftlichen Liegenschaften muss eine Einzelbewer- tung in Bauten, Boden, usw. vorgenommen werden. Die Aufteilung hat nach Massgabe der aktuellen Verkehrswertschätzung zu erfolgen (aufgrund einer Neuschätzung, wenn Schät- zung 2013 oder älter). Bei unaufgeteilten Buchwerten ist eine spätere Aufteilung nicht mehr
möglich.
Bei Buchhaltungsbetrieben ergibt sich der Anlagewert aus dem Buchwert zuzüglich bishe-
rige Abschreibungen und Subventionen. Gemäss Art. 31 Abs. 4 StG und Art. 18 | Abs. 4 | |
DBG werden bei einer späteren Veräusserung nur die | wiedereingebrachten Abschreibun- | |
gen als Liquidationsgewinn besteuert; das Total der bisherigen Abschreibungen und Sub-
ventionen ist deshalb nachzuführen.
Ordentliche Abschreibungen auf dem Boden allein, unter Weglassung allenfalls darauf ste- hender Bauten, sind unzulässig, da der Boden ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist (SGE 1997 Nr. 2). Es kann aber eine ausserordentliche Wertverminderung des Bodens in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eintreten, | wie etwa bei Elementarereignissen (Über- | |
schwemmung, Bergsturz), durch Umweltkatastrophen, Um- oder Auszonung von Grund- stücken ohne Entschädigung, Erwerb von Boden zu einem übersetzten Erwerbspreis usw. Ist die Wertverminderung endgültig, ist in der betreffenden Bemessungsperiode eine aus-
serordentliche Abschreibung im Umfang der Wertverminderung möglich.
Bei fehlender Ausscheidung für Land, Gebäude, Meliorationen und Pflanzen im | Inventar | |
können vom Anschaffungswert 1.5% bzw. vom Buchwert | 3% als Gesamtabschreibungs- | |
satz berücksichtigt werden. Die Abschreibung darf höchstens bis auf den Wert des Bodens erfolgen. Bei Liegenschaften, die ganz oder teilweise zum Verkehrswert erworben wurden,
ist die Verwendung des Gesamtsatzes nicht zulässig.
Übersicht: Abschreibungen auf landwirtschaftlichem | Anlagevermögen | |
Ohne besonderen Nachweis gelten folgende Ab- | vom | vom |
schreibungssätze | Anschaffungswert in % | Buchwert in % |
Boden (keine Abschreibungen auf Boden) | - | - |
Gesamtsatz* (bei fehlender Ausscheidung für | ||
Land, Gebäude, Meliorationen und Pflanzen im | ||
Inventar). Die Abschreibung ist nur bis auf den | ||
Wert des Bodens zulässig. | 1,5 | 3 |
* Nicht zulässig bei ganz oder teilweise zu Verkehrswerten erworbenen landwirtschaftli-
chen Liegenschaften.
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vom | vom | |
Anschaffungswert | Buchwert | |
in % | in % | |
Meliorationen: | ||
Entwässerungen, Güterzusammenlegungen | 5 | 10 |
Erschliessungen (Wege, etc.), Rebmauern | 3 | 6 |
Pflanzen: (Abschreibungen ab Vollertrag) | ||
Obstanlagen | 10 | 20 |
Reben | 6 | 12 |
Gebäude: | ||
Gesamtsatz für Gebäude | 2 | 4 |
Wohnhäuser | 1 | 2 |
Ökonomiegebäude | 3 | 6 |
Leichtbauten, Schweineställe, Geflügelhallen | 5 | 10 |
usw. | ||
Silos, Bewässerungen | 5 | 10 |
Mechanische Einrichtungen: | ||
(fest mit dem Gebäude verbundene technische | ||
Anlagen, soweit nicht in den Gebäudewerten in- | ||
begriffen) | 12 | 25 |
Fahrzeuge, Maschinen: | 20 | 40 |
Energiesparende Investitionen und Umweltschutzanlagen
Massnahmen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, wie Isolationen, Heizsystemänderungen, Biogas- und Sonnenenergieanlagen, werden aktiviert und können bei bestehenden Gebäuden und Anlagen sofort vollständig abgeschrieben werden; in Neu- bauten unterliegen sie jedoch den Normalabschreibungssätzen für die entsprechende Im- mobilie, mit der sie von Anfang an verbunden sind (StB 41 Nr. 2). Im Übrigen können die Abschreibungen auch zu tieferen oder zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen
auf mehrere Jahre verteilt werden.
2.3 Kapitalgewinne
Sämtliche Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder | buchmässiger Aufwertung | |
geschäftlicher Vermögenswerte sowie aus Überführung in das | Privatvermögen unterliegen | |
grundsätzlich der Einkommenssteuer (wieder eingebrachte Abschreibungen und | Wertzu- | |
wachs). Bei der Veräusserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke wird die Wert-
zuwachsquote mit der Grundstückgewinnsteuer, d.h. getrennt | von einem allfälligen, übrigen | |
Liquidationsgewinn besteuert (Art. 31 Abs. 4 StG; StB 130 Nr. 1). Bei der direkten Bundes-
steuer bleibt dieser Gewinnanteil steuerfrei (Art. 18 Abs. | 4 DBG). | |
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr | oder wegen | |
Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität aufgegeben, so wird die Summe der in den
letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven | getrennt vom übrigen Einkom- | |
men besteuert (Art. 52bis StG). Einkaufsbeiträge nach Art. | 45 Abs. 1 Bst. d StG sind ab- | |
ziehbar. Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 | Bst. d StG abgezogen, be- | |
stimmt sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, nach Art. 52 Abs. 2 StG. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die einfache Steuer bei einer
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Erwerbsaufgabe vor dem 1. Januar 2016 ebenfalls nach Art. 52 Abs. 2 StG. Seit dem 1. Ja- nuar 2016 wird indes der Restbetrag zum Maximalsatz für Kapitalleistungen mit Vorsor- gecharakter (4%) besteuert. Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für welche keine Ersatz- oder Rückerstattungspflicht besteht, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
Bei buchmässiger Aufwertung einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft sowie bei Überführung ins Privatvermögen wird auch nach kantonalem Recht nur die Einkommens- steuer auf den wiedereingebrachten Abschreibungen erhoben. Eine Veräusserung im Sinne des Grundstückgewinnsteuerrechts (Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG) liegt nicht vor. Die Besteuerung des Wertzuwachses wird folglich aufgeschoben. Die Verpachtung eines Ge- schäftsbetriebs gilt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als Überführung in das Privatver- mögen (Art. 32bis Abs. 2 StG).
3. Mietwert von landwirtschaftlichen Liegenschaften
Für die Ermittlung des massgeblichen Mietwertes gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie sie auch bei der Mietwertbestimmung für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften (Marktwert, Reduktion; StB 34 Nr. 1) zur Anwendung gelangen. Allerdings ist die Recht- sprechung des Bundesgerichts zu beachten, wonach sich der Marktwert von Betriebsleiter- wohnungen nach der Pachtzinsverordnung (PZV, Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses; SR 221.213.221) zu richten hat.
3.1 Wohnraum von landwirtschaftlichen Gewerben
Nur selbstbewirtschaftende Eigentümer, Nutzniesser und Pächter eines landwirtschaftli- chen Gewerbes (mindestens 1 Standardarbeitskraft, SAK) haben Anspruch auf einen land- wirtschaftlichen Mietwert gemäss PZV. Somit erfolgt z.B. eine Besteuerung zum Marktmiet- wert, wenn ein Landwirt seine Tätigkeit aufgibt, das Land verpachtet, jedoch in der Liegen- schaft wohnen bleibt.
Für den Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert ist auch der Zusammen- hang mit der beruflichen Haupteinkommensquelle des Steuerpflichtigen zu beachten. Eine Unternutzung kann bei einer Besteuerung zum landwirtschaftlichen Mietwert keine Berück- sichtigung finden. Die Schätzungsanleitung für landwirtschaftliche Grundstücke wurde auf den 1. April 2018 geändert; sie findet jedoch erst für Schätzungen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung. Je nach Schätzungsdatum werden somit die relevanten Daten unterschiedlich ermittelt.
Schätzung nach neuer Schätzungsanleitung (SA 2018) ab 1. Januar 2019:
Der Mietwert gemäss PZV wird bei der Schätzung ermittelt (Exceldatei) und ab 1. Januar 2020 bei der Schätzungseröffnung mitgeteilt.
Schätzung nach alter Schätzungsanleitung (SA 2004) bis 31. Dezember 2018:
Der Eigenmietwert der Betriebsleiterwohnung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtes berücksichtigt.
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StB 31 Nr. 1
Ansätze ab 2019:
Anzahl Raum- | ||
einheiten | 7 8 | 9 10 11 12 13 14 |
gute Verkehrslage | ||
Zustand | ||
sehr gut | 9'800 11'200 | 12'600 14'000 15'400 16'800 18'200 19'600 |
gut | 8'200 9'300 | 10'500 11'700 12'800 14'000 15'200 16'300 |
mittel | 6'800 7'800 | 8'800 9'800 10'700 11'700 12'700 13'700 |
schlecht | 4'100 4'700 | 5'200 5'800 6'400 7'000 7'600 8'100 |
mittlere Verkehrslage | |||
Zustand | |||
sehr gut | 8'700 | 9'900 | 11'200 12'400 13'600 14'900 16'100 17'400 |
gut | 7'200 | 8'200 | 9'200 10'200 11'200 12'300 13'300 14'300 |
mittel | 5'900 | 6'700 | 7'500 8'400 9'200 10'000 10'900 11'700 |
schlecht | 3'300 | 3'700 | 4'200 4'700 5'100 5'600 6'100 6'500 |
schlechte Verkehrslage | |||
Zustand | |||
sehr gut | 8'300 | 9'500 | 10'700 11'900 13'000 14'200 15'400 16'600 |
gut | 6'800 | 7'800 | 8'800 9'700 10'700 11'700 12'600 13'600 |
mittel | 5'500 | 6'300 | 7'100 7'900 8'700 9'500 10'300 11'100 |
schlecht | 3'000 | 3'400 | 3'800 4'300 4'700 5'100 5'500 6'000 |
Die Zahl der Raumeinheiten ist aus der amtlichen Schätzung ersichtlich. Eine Raumeinheit entspricht einer Fläche von 15–18 m2, wobei auch die Nebenräume wie Küche, Bad, Keller
usw. mitzurechnen sind.
Die Verkehrslage richtet sich nach der Punktierung gemäss amtlicher Schätzung: gut > 35
Punkte; mittel | = 26–35 Punkte; schlecht ≤ 25 Punkte. | |
Der Zustand der Betriebsleiterwohnung ergibt sich aus dem Minderwert gemäss amtlicher Schätzung: sehr gut = 0–10%; gut = 11–25%; mittel = 26–35%; schlecht ≥ 35%.
3.2 Wohnraum von Klein- und Nebenbetrieben
Für landwirtschaftliche Betriebe, welche die Gewerbegrenze von einer Standardarbeitskraft (SAK) nicht erreichen, wird der Mietwert des gesamten Wohnraums wie für nichtlandwirt- schaftliche Liegenschaften ermittelt. Da der Marktmietwert steuerbar ist, kann bei Erfüllen
der Voraussetzungen von Art. 34 Abs. | 3 StG ein Abzug von 30 Prozent gemacht werden. | |
Schätzung nach | neuer Schätzungsanleitung (SA 2018) ab 1. Januar 2019: | |
Der Marktmietwert ergibt sich direkt | aus der Schätzung (Einfamilienhaus). Wenn ein Wohn- | |
haus mehrere Wohneinheiten (z.B. Zweifamilienhaus) aufweist, ergibt sich die detaillierte Zusammensetzung des Mietwerts aus der Exceldatei.
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Schätzung nach alter Schätzungsanleitung (SA 2004) bis 31. Dezember 2018:
Bei älteren Schätzungen, bei denen für den betreffenden Wohnraum kein Marktmietwert ausgewiesen ist, wird dieser insofern ermittelt, als der Wert gemäss vorstehender Tabelle zu verdoppeln ist.
3.3 Vermieteter, unterpreislich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassener Wohnraum
Bei vermieteten Wohnräumen ist grundsätzlich der effektiv erzielte Mietertrag steuerbar. Dies gilt dann nicht, wenn eine Vermietung an eine nahe stehende Person erfolgt und die vereinbarte Miete niedriger ist als der erzielbare Mietertrag; diesfalls ist der Marktmietwert oder der landwirtschaftliche Mietwert, sofern Anspruch darauf besteht, steuerbar (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Marktwertprinzip bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen). Bei vermietbaren, jedoch nicht vermieteten oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Wohnräumen gelangt ebenfalls der geschätzte Mietwert zur Besteuerung.
4. Naturalbezüge und Privatanteile
Vgl. dazu Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenan- teile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft (NL 1/2007).
4.1 Naturalbezüge
Die aufgeführten Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittel aus Selbstversorgung dar. Werden diese Ansätze nicht übernommen, ist eine genaue Aufstellung über die tatsächli- chen Bezüge bewertet zu Marktwerten (Konsumentenpreise) beizulegen
Erwachsene Kinder bis 6 Jahre* 6 bis 13 Jahre* 13 bis 18 Jahre* Fr. Fr. Fr. Fr.
In der Regel | 960 | 240 | 480 | 720 |
ohne Milch | 600 | 145 | 300 | 455 |
mit Milch, ohne Fleisch | 600 | 145 | 300 | 455 |
Betrieb ohne Vieh | 240 | 60 | 120 | 180 |
* Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres.
Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei vier Kindern 10%, bei fünf Kindern 20%, bei sechs und mehr Kindern 30%.
4.2 Naturallohnabzug beim Arbeitgeber (Selbstkostenabzug)
Tag / Fr. Monat / Fr. Jahr / Fr. In der Regel 17 510 6'120 Wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem Betriebseigentümer zugerechnet wird 19 570 6'840
Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem Empfänger im Lohn- ausweis angerechnete Betrag abzuziehen.
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Der Naturallohn ist gemäss | den Ansätzen von Ziffer 4.3 auf dem Lohnausweis aufzuführen | ||
und sozialversicherungsrechtlich abzurechnen. | |||
4.3 Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft) für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Erwachsene | Frühstück | Mittag- | Abend- Volle Verpfle- | |
essen | essen | gung | ||
Tag / Fr. | 3.50 | 10 | 8 | 21.50 |
Monat / Fr. | 105 | 300 | 240 | 645 |
Jahr / Fr. | 1'260 | 3'600 | 2'880 | 7'740 |
Erwachsene | Unterkunft Verpflegung und Unter- kunft | ||
Tag / Fr. | 11.50 33 | ||
Monat / Fr. | 345 990 | ||
Jahr / Fr. | 4'140 11'880 |
Für Kinder bis 6 Jahre sind die Ansätze auf 25%, für bis 13-jährige auf 50%, für bis 18jährige
auf 80% zu reduzieren. Familien mit vier Kindern und mehr: siehe Ziff. | 4.1. | ||
Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie deren Unterhalt auf, so sind hier zusätzlich Fr. 80.-- im Monat bzw. Fr. 1'080.-- im Jahr anzurech-
nen.
4.4 Jährliche Privatanteile für Heizung, Strom, Reinigung, Kommunikationsmittel usw.
Verhältnisse | überdurch- schnittlich Fr. | in der Regel Fr. | sehr einfach Fr. |
erster Erwachsener | 3'540 | 2'640 | 2'100 |
Zuschläge pro Erwachsenen | 900 | 660 | 540 |
Kind, je | 600 | 420 | 360 |
4.5 Privatanteil an den Löhnen | des Geschäftspersonals (Hausangestellte) | ||
Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des | Betriebsinhabers und | ||
seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurech-
nen (vgl. auch StB 29 Nr. 3).
4.6 Privatanteil Autokosten
Der Privatanteil kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten inkl. | Abschreibungen an- | ||
hand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteils berechnet oder pauschal mit einem Drittel bis zur Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten oder 9.6% des Kaufpreises p.a. (exkl. MWST), mind. Fr. 1'800.-- pro Jahr und Fahrzeug, erfasst werden.
4.7 Aufteilung der Versicherungsprämien
Die Versicherungsprämien für die Angestellten (AHV/IV/EO/ALV, Unfall, Krankheit, BVG)
gehören vollumfänglich zum | Betriebsaufwand. | ||
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Bei den Versicherungen für den Landwirt bzw. den Landwirtschaftsbetrieb gilt folgende Re-
gelung:
Betrieb | Privat | Bemerkungen | |
AHV/IV/EO/ALV | X | ||
Krankenkasse | X | Privatanteil unter Versicherungs- abzug in StE | |
Kollektivversicherung | 15% | 85% | Privatanteil unter Versicherungs- |
Betriebsleiter | abzug in StE | ||
Reine Risikoversicherung | X | unter Versicherungsabzug in StE | |
Reine Risikoversicherung mit | X | unter 2. oder 3. Säule | |
Vorsorgecharakter | |||
Reine Risikoversicherung für | X | z.B. Sicherung eines Kredites | |
Betrieb verpfändet | |||
2. Säule (Pensionskasse) | 50% | 50% | Privatanteil in StE unter berufliche Vorsorge Ziffer 13.2 |
2. Säule (Einkauf) | X | in Ziff. 13.2 StE unter berufliche Vorsorge | |
Säule 3a | X | in beschränkter Höhe gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV3 in StE unter gebundener Vorsorge | |
Lebens-, Rentenversicherung | X | unter Versicherungsabzug in StE | |
Betriebshaftpflicht | X | ||
Gebäudeversicherung | X | für Betriebsgebäude (Geschäfts- vermögen) | |
Hausrat-/Privathaftpflichtver- | X | ||
sicherung | |||
Motorfahrzeugversicherung | X | sind in den Autobetriebskosten enthalten | |
Hagelversicherung | X | ||
Vieh-/Fahrhabeversicherung | X | (StE = Steuererklärung) | |
ersetzt 01.07.2017 | - 10 - | 01.01.2021 |