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StB 31 Nr. 1

Landwirtschaft

1. Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

Landwirte sind - wenn nicht buchführungspflichtig - wenigstens aufzeichnungspflichtig (Art. 169 Abs. 2 StG und Art. 125 Abs. 2 DBG).

1.1 Buchhaltung

Die steuerlichen Anforderungen an eine Buchhaltung beziehen sich auf die nachstehend umrissenen, allgemeinen buchhalterischen Grundsätze. Die Grundlage jedes Buchhal- tungsabschlusses stellen einwandfrei geführte Bücher (Kassa-, Bank- und Postkontobü- cher, Inventare etc.) dar. Das Kassabuch muss mit einer Datums-, Text-, Kontierungs- und Einnahmen-Ausgabenspalte versehen sein; der gesamte Barverkehr ist fortlaufend und lü- ckenlos aufzuschreiben, wobei sich grundsätzlich jede Eintragung auf einen Beleg stützen muss. Das Kassabuch ist periodisch (mindestens einmal monatlich) zu saldieren; allfällige Differenzen zum Bargeldbestand sind sofort richtig zu stellen.

Im Weiteren hat eine Buchhaltung u.a. die nachfolgenden Bedingungen zu erfüllen:

  • zu jedem Eintrag in die Bücher gehört ein Beleg;

  • die Buchungen müssen vom Beleg bis zum Abschluss und zurück lückenlos verfolgt werden können;

  • die Buchungen haben brutto zu erfolgen, d.h. der Aufwand und Ertrag sowie die Aktiven und Passiven dürfen nicht miteinander verrechnet werden;

  • die Naturalbezüge aus dem Betrieb sind laufend nachzuführen und zu Marktpreisen zu bewerten (vgl. Ziff. 4.1).

1.2 Aufzeichnungen

Wenn keine Buchhaltung geführt wird, sind die folgenden Minimalanforderungen der Auf- zeichnungspflicht zu erfüllen:

  • die Einnahmen und Ausgaben (Kassa-, Bank- und Postkontobücher) sind fortlaufend aufzuzeichnen;

  • Privatbezüge und Privateinlagen sind auszuweisen;

  • zu jedem Eintrag in die Bücher gehört ein Beleg;

  • am Ende des Geschäftsjahres ist ein Inventar aufzunehmen;

  • die Naturalbezüge aus dem Betrieb sind laufend nachzuführen und zu Marktpreisen zu bewerten (vgl. Ziff. 4.1).

1.3 Erleichterte (reduzierte) Aufzeichnung

Für die folgenden Betriebe der voralpinen Hügelzone und des Berggebiets besteht eine erleichterte Aufzeichnungspflicht:

  • Rindvieh-, Schweine- und Hühnerhaltung bis max. 20 Grossvieheinheiten (GVE);

  • Schweinehaltung bis max. 10 Mutterschweine und / oder 60 Mastschweineplätze;

  • Hühnerhaltung bis max. 500 Stück;

  • mit Ausnahme von Rindvieh, Schweine und Hühner werden keine Tiere gehalten, d.h. keine Schaf-, Ziegen-, Pferdehaltung etc., ausgenommen Einzeltiere.

01.01.2021 -1- ersetzt 01.07.2017

StB 31 Nr. 1

Die erleichterte Aufzeichnungspflicht setzt voraus, dass die entsprechenden Ertrags- und Aufwandkonti geführt werden.

Alle Einnahmen sowie die im Fragebogen aufgeführten Ausgaben sind effektiv zu erfassen. Die restlichen Betriebskosten werden pauschal nach Tiergattung aufgrund von Erfahrungs- werten in Abzug gebracht. Die Pauschale umfasst insbesondere folgende Ausgaben:

  • Auslagen für den Pflanzenbau (Dünger, Saatgut, Pflanzenschutzmittel);

  • Strohzukauf;

  • Reparaturen an Maschinen sowie Treibstoffe;

  • Zukauf und Ersatz von Kleingeräten;

  • Betrieblicher Autokostenanteil;

  • Betriebsversicherungen;

  • Energiekosten (Licht, Wasser, Heizung usw.);

  • Verwaltungskosten und Geschäftsunkosten.

Für sämtliche Einnahmen und Ausgaben (ohne die pauschalen Betriebskosten) müssen entsprechende Belege vorhanden sein. Die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvie- heinheiten hat gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) zu erfolgen.

Die vereinfachte Aufzeichnungspflicht bedeutet für diese Betriebe, dass

  • der Fragebogen (Formular 12 und 14) vollständig auszufüllen ist;

  • die Belege für alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben geordnet zu sammeln sind, mit Ausnahme der pauschal erfassten übrigen Betriebskosten;

  • das Viehregister mit Angaben über Zukauf und Verkauf der Tiere zu erstellen ist.

1.4 Aufbewahrungspflicht

Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde sind die Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen über den Geschäftsverkehr vorzulegen. Die selbständigerwerbenden Landwirte sind verpflichtet, alle Urkunden und sonstigen Belege, die mit ihrer Berufsaus- übung in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufzubewahren.

1.5 Folgen bei Pflichtwidrigkeit

Erfüllt ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung und allfälliger Busse die Buchführungs- oder Auf- zeichnungspflicht nicht, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflicht- gemässem Ermessen vor.

2. Bilanzierung

2.1 Geschäfts- oder Privatvermögen

Für die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens ist allein das Geschäftsvermögen massgebend. Zum Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vor- wiegend der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit dienen (Präponderanzme- thode; Art. 31 Abs. 2 StG und Art. 18 Abs. 2 DBG; vgl. KS ESTV vom 25. November 1992, http://www.estv.admin.ch/, SGE 1998 Nr. 6, SGE 1997 Nr. 12, SGE 1996 Nr. 18).

ersetzt 01.07.2017 -2- 01.01.2021

StB 31 Nr. 1

Ein Betrieb stellt ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) dar, wenn er (evt. zusammen mit langfristig zugepachtetem Land) "eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen bildet, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu de- ren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist". Ein solches landwirtschaftliches Gewerbe bildet grundsätzlich als Gesamtheit (Land sowie Wohn- und Ökonomiegebäude) landwirtschaftliches Geschäftsvermögen, wobei für die Beurteilung des Arbeitszeitbedarfs auf die konkreten Verhältnisse abgestellt wird.

Die einer Betriebsgemeinschaft zur Verfügung gestellte Liegenschaft gehört grundsätzlich zum Geschäftsvermögen, sofern der Landwirt in der Betriebsgemeinschaft tätig ist.

2.2 Vermögensbewertung bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Ab- schreibungen

Vorräte

Sämtliche Warenvorräte (zugekaufte, für den Verkauf bestimmte, sowie im eigenen Betrieb erzeugte und in diesem Betrieb zum Verbrauch bestimmte Vorräte) unterliegen der Vermö- genssteuer. Für die Bewertung siehe auch StB 31 Nr. 4. Betrieben, die aufgrund der bishe- rigen fakultativen Aufnahme der selbstproduzierten, zum Eigenverbrauch bestimmten Wa- renvorräte diese nicht bilanziert haben, werden die stillen Reserven weiterhin zugestanden. Die Einbuchung der bisher nicht deklarierten Vorräte ist jedoch erfolgsneutral nicht zulässig.

Pflanzen

Für die Bewertung grösserer Anlagen (Obst, Reben, Beeren) sind die Gestehungskosten massgebend. Dazu gehören der Ankauf der Bäume, die Kosten für die Einzäunung (ohne eigene Arbeit) und alle übrigen Aufwendungen für neuerstellte Anlagen. Gehören zum glei- chen Betrieb mehrere Intensivanlagen, hat deren Erfassung und Bewertung im Inventar nach Art, Anbauform und Alter gesondert zu erfolgen. Die bis zum Zeitpunkt des Vollertra- ges aktivierten Kosten bilden den Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibungen in den nachfolgenden Jahren. Ohne besonderen Nachweis sind jährlich Abschreibungen von maximal 10% des Anschaffungswerts bzw. 20% des Buchwerts zulässig. Besondere Abschreibungssätze gelten für Reben (maximal 6% bzw. 12%).

Tierbestand

Die Bewertung des Tierbestandes zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.) erfolgt zu Ein- heitswerten gemäss StB 31 Nr. 4.

Wurde der Viehbestand zu einem über dem Einheitswert liegenden Preis übernommen, kann von den Gestehungskosten ausgegangen werden. Die Abschreibungen auf den Ein- heitswert können innert drei Jahren vorgenommen werden.

Fahrzeuge, Maschinen

Für die Bewertung der Maschinen sind die Gestehungskosten bzw. die Buchwerte der Vor- periode massgebend. Ohne besonderen Nachweis sind jährlich Abschreibungen von ma- ximal 20% des Anschaffungswertes bzw. 40% des Buchwertes zulässig. Bei starker Bean- spruchung können ausnahmsweise Abschreibungen von 25% des Anschaffungswertes bzw. 50% des Buchwertes getätigt werden.

01.01.2021 -3- ersetzt 01.07.2017

StB 31 Nr. 1

Liegenschaft / Landgut

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Einzelbewertung. Eine Gruppenbewertung ist im landwirt- schaftlichen Bereich zulässig. Die Bewertungsmethode ist aber konsequent beizubehalten.

Einzelne Liegenschaften dürfen nicht nach Belieben

aus der Gruppenbewertung

herausge-

nommen werden. Zugekauftes Land ist einzeln zu bewerten und für das angestammte Land

muss die bisherige Gruppenbewertung beibehalten werden (SGE 2010 Nr. 20).

Für die erstmalige Bewertung ist vom Anlagewert auszugehen. Bei ganz oder teilweise zu Verkehrswerten erworbenen landwirtschaftlichen Liegenschaften muss eine Einzelbewer- tung in Bauten, Boden, usw. vorgenommen werden. Die Aufteilung hat nach Massgabe der aktuellen Verkehrswertschätzung zu erfolgen (aufgrund einer Neuschätzung, wenn Schät- zung 2013 oder älter). Bei unaufgeteilten Buchwerten ist eine spätere Aufteilung nicht mehr

möglich.

Bei Buchhaltungsbetrieben ergibt sich der Anlagewert aus dem Buchwert zuzüglich bishe-

rige Abschreibungen und Subventionen. Gemäss Art. 31 Abs. 4 StG und Art. 18

Abs. 4

DBG werden bei einer späteren Veräusserung nur die

wiedereingebrachten Abschreibun-

gen als Liquidationsgewinn besteuert; das Total der bisherigen Abschreibungen und Sub-

ventionen ist deshalb nachzuführen.

Ordentliche Abschreibungen auf dem Boden allein, unter Weglassung allenfalls darauf ste- hender Bauten, sind unzulässig, da der Boden ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist (SGE 1997 Nr. 2). Es kann aber eine ausserordentliche Wertverminderung des Bodens in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eintreten,

wie etwa bei Elementarereignissen (Über-

schwemmung, Bergsturz), durch Umweltkatastrophen, Um- oder Auszonung von Grund- stücken ohne Entschädigung, Erwerb von Boden zu einem übersetzten Erwerbspreis usw. Ist die Wertverminderung endgültig, ist in der betreffenden Bemessungsperiode eine aus-

serordentliche Abschreibung im Umfang der Wertverminderung möglich.

Bei fehlender Ausscheidung für Land, Gebäude, Meliorationen und Pflanzen im

Inventar

können vom Anschaffungswert 1.5% bzw. vom Buchwert

3% als Gesamtabschreibungs-

satz berücksichtigt werden. Die Abschreibung darf höchstens bis auf den Wert des Bodens erfolgen. Bei Liegenschaften, die ganz oder teilweise zum Verkehrswert erworben wurden,

ist die Verwendung des Gesamtsatzes nicht zulässig.

Übersicht: Abschreibungen auf landwirtschaftlichem

Anlagevermögen

Ohne besonderen Nachweis gelten folgende Ab-

vom

vom

schreibungssätze

Anschaffungswert

in %

Buchwert

in %

Boden (keine Abschreibungen auf Boden)

-

-

Gesamtsatz* (bei fehlender Ausscheidung für

Land, Gebäude, Meliorationen und Pflanzen im

Inventar). Die Abschreibung ist nur bis auf den

Wert des Bodens zulässig.

1,5

3

* Nicht zulässig bei ganz oder teilweise zu Verkehrswerten erworbenen landwirtschaftli-

chen Liegenschaften.

ersetzt 01.07.2017 -4-

01.01.2021

StB 31 Nr. 1

vom

vom

Anschaffungswert

Buchwert

in %

in %

Meliorationen:

Entwässerungen, Güterzusammenlegungen

5

10

Erschliessungen (Wege, etc.), Rebmauern

3

6

Pflanzen: (Abschreibungen ab Vollertrag)

Obstanlagen

10

20

Reben

6

12

Gebäude:

Gesamtsatz für Gebäude

2

4

Wohnhäuser

1

2

Ökonomiegebäude

3

6

Leichtbauten, Schweineställe, Geflügelhallen

5

10

usw.

Silos, Bewässerungen

5

10

Mechanische Einrichtungen:

(fest mit dem Gebäude verbundene technische

Anlagen, soweit nicht in den Gebäudewerten in-

begriffen)

12

25

Fahrzeuge, Maschinen:

20

40

Energiesparende Investitionen und Umweltschutzanlagen

Massnahmen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, wie Isolationen, Heizsystemänderungen, Biogas- und Sonnenenergieanlagen, werden aktiviert und können bei bestehenden Gebäuden und Anlagen sofort vollständig abgeschrieben werden; in Neu- bauten unterliegen sie jedoch den Normalabschreibungssätzen für die entsprechende Im- mobilie, mit der sie von Anfang an verbunden sind (StB 41 Nr. 2). Im Übrigen können die Abschreibungen auch zu tieferen oder zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen

auf mehrere Jahre verteilt werden.

2.3 Kapitalgewinne

Sämtliche Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder

buchmässiger Aufwertung

geschäftlicher Vermögenswerte sowie aus Überführung in das

Privatvermögen unterliegen

grundsätzlich der Einkommenssteuer (wieder eingebrachte Abschreibungen und

Wertzu-

wachs). Bei der Veräusserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke wird die Wert-

zuwachsquote mit der Grundstückgewinnsteuer, d.h. getrennt

von einem allfälligen, übrigen

Liquidationsgewinn besteuert (Art. 31 Abs. 4 StG; StB 130 Nr. 1). Bei der direkten Bundes-

steuer bleibt dieser Gewinnanteil steuerfrei (Art. 18 Abs.

4 DBG).

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr

oder wegen

Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität aufgegeben, so wird die Summe der in den

letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven

getrennt vom übrigen Einkom-

men besteuert (Art. 52bis StG). Einkaufsbeiträge nach Art.

45 Abs. 1 Bst. d StG sind ab-

ziehbar. Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1

Bst. d StG abgezogen, be-

stimmt sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, nach Art. 52 Abs. 2 StG. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die einfache Steuer bei einer

01.01.2021 -5-

ersetzt 01.07.2017

StB 31 Nr. 1

Erwerbsaufgabe vor dem 1. Januar 2016 ebenfalls nach Art. 52 Abs. 2 StG. Seit dem 1. Ja- nuar 2016 wird indes der Restbetrag zum Maximalsatz für Kapitalleistungen mit Vorsor- gecharakter (4%) besteuert. Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für welche keine Ersatz- oder Rückerstattungspflicht besteht, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

Bei buchmässiger Aufwertung einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft sowie bei Überführung ins Privatvermögen wird auch nach kantonalem Recht nur die Einkommens- steuer auf den wiedereingebrachten Abschreibungen erhoben. Eine Veräusserung im Sinne des Grundstückgewinnsteuerrechts (Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG) liegt nicht vor. Die Besteuerung des Wertzuwachses wird folglich aufgeschoben. Die Verpachtung eines Ge- schäftsbetriebs gilt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als Überführung in das Privatver- mögen (Art. 32bis Abs. 2 StG).

3. Mietwert von landwirtschaftlichen Liegenschaften

Für die Ermittlung des massgeblichen Mietwertes gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie sie auch bei der Mietwertbestimmung für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften (Marktwert, Reduktion; StB 34 Nr. 1) zur Anwendung gelangen. Allerdings ist die Recht- sprechung des Bundesgerichts zu beachten, wonach sich der Marktwert von Betriebsleiter- wohnungen nach der Pachtzinsverordnung (PZV, Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses; SR 221.213.221) zu richten hat.

3.1 Wohnraum von landwirtschaftlichen Gewerben

Nur selbstbewirtschaftende Eigentümer, Nutzniesser und Pächter eines landwirtschaftli- chen Gewerbes (mindestens 1 Standardarbeitskraft, SAK) haben Anspruch auf einen land- wirtschaftlichen Mietwert gemäss PZV. Somit erfolgt z.B. eine Besteuerung zum Marktmiet- wert, wenn ein Landwirt seine Tätigkeit aufgibt, das Land verpachtet, jedoch in der Liegen- schaft wohnen bleibt.

Für den Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert ist auch der Zusammen- hang mit der beruflichen Haupteinkommensquelle des Steuerpflichtigen zu beachten. Eine Unternutzung kann bei einer Besteuerung zum landwirtschaftlichen Mietwert keine Berück- sichtigung finden. Die Schätzungsanleitung für landwirtschaftliche Grundstücke wurde auf den 1. April 2018 geändert; sie findet jedoch erst für Schätzungen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung. Je nach Schätzungsdatum werden somit die relevanten Daten unterschiedlich ermittelt.

Schätzung nach neuer Schätzungsanleitung (SA 2018) ab 1. Januar 2019:

Der Mietwert gemäss PZV wird bei der Schätzung ermittelt (Exceldatei) und ab 1. Januar 2020 bei der Schätzungseröffnung mitgeteilt.

Schätzung nach alter Schätzungsanleitung (SA 2004) bis 31. Dezember 2018:

Der Eigenmietwert der Betriebsleiterwohnung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtes berücksichtigt.

ersetzt 01.07.2017 -6- 01.01.2021

StB 31 Nr. 1

Ansätze ab 2019:

Anzahl Raum-

einheiten

7 8

9 10 11 12 13 14

gute Verkehrslage

Zustand

sehr gut

9'800 11'200

12'600 14'000 15'400 16'800 18'200 19'600

gut

8'200 9'300

10'500 11'700 12'800 14'000 15'200 16'300

mittel

6'800 7'800

8'800 9'800 10'700 11'700 12'700 13'700

schlecht

4'100 4'700

5'200 5'800 6'400 7'000 7'600 8'100

mittlere Verkehrslage

Zustand

sehr gut

8'700

9'900

11'200 12'400 13'600 14'900 16'100 17'400

gut

7'200

8'200

9'200 10'200 11'200 12'300 13'300 14'300

mittel

5'900

6'700

7'500 8'400 9'200 10'000 10'900 11'700

schlecht

3'300

3'700

4'200 4'700 5'100 5'600 6'100 6'500

schlechte Verkehrslage

Zustand

sehr gut

8'300

9'500

10'700 11'900 13'000 14'200 15'400 16'600

gut

6'800

7'800

8'800 9'700 10'700 11'700 12'600 13'600

mittel

5'500

6'300

7'100 7'900 8'700 9'500 10'300 11'100

schlecht

3'000

3'400

3'800 4'300 4'700 5'100 5'500 6'000

Die Zahl der Raumeinheiten ist aus der amtlichen Schätzung ersichtlich. Eine Raumeinheit entspricht einer Fläche von 15–18 m2, wobei auch die Nebenräume wie Küche, Bad, Keller

usw. mitzurechnen sind.

Die Verkehrslage richtet sich nach der Punktierung gemäss amtlicher Schätzung: gut > 35

Punkte; mittel

= 26–35 Punkte; schlecht ≤ 25 Punkte.

Der Zustand der Betriebsleiterwohnung ergibt sich aus dem Minderwert gemäss amtlicher Schätzung: sehr gut = 0–10%; gut = 11–25%; mittel = 26–35%; schlecht ≥ 35%.

3.2 Wohnraum von Klein- und Nebenbetrieben

Für landwirtschaftliche Betriebe, welche die Gewerbegrenze von einer Standardarbeitskraft (SAK) nicht erreichen, wird der Mietwert des gesamten Wohnraums wie für nichtlandwirt- schaftliche Liegenschaften ermittelt. Da der Marktmietwert steuerbar ist, kann bei Erfüllen

der Voraussetzungen von Art. 34 Abs.

3 StG ein Abzug von 30 Prozent gemacht werden.

Schätzung nach

neuer Schätzungsanleitung (SA 2018) ab 1. Januar 2019:

Der Marktmietwert ergibt sich direkt

aus der Schätzung (Einfamilienhaus). Wenn ein Wohn-

haus mehrere Wohneinheiten (z.B. Zweifamilienhaus) aufweist, ergibt sich die detaillierte Zusammensetzung des Mietwerts aus der Exceldatei.

01.01.2021

-7- ersetzt 01.07.2017

StB 31 Nr. 1

Schätzung nach alter Schätzungsanleitung (SA 2004) bis 31. Dezember 2018:

Bei älteren Schätzungen, bei denen für den betreffenden Wohnraum kein Marktmietwert ausgewiesen ist, wird dieser insofern ermittelt, als der Wert gemäss vorstehender Tabelle zu verdoppeln ist.

3.3 Vermieteter, unterpreislich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassener Wohnraum

Bei vermieteten Wohnräumen ist grundsätzlich der effektiv erzielte Mietertrag steuerbar. Dies gilt dann nicht, wenn eine Vermietung an eine nahe stehende Person erfolgt und die vereinbarte Miete niedriger ist als der erzielbare Mietertrag; diesfalls ist der Marktmietwert oder der landwirtschaftliche Mietwert, sofern Anspruch darauf besteht, steuerbar (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Marktwertprinzip bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen). Bei vermietbaren, jedoch nicht vermieteten oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Wohnräumen gelangt ebenfalls der geschätzte Mietwert zur Besteuerung.

4. Naturalbezüge und Privatanteile

Vgl. dazu Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenan- teile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft (NL 1/2007).

4.1 Naturalbezüge

Die aufgeführten Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittel aus Selbstversorgung dar. Werden diese Ansätze nicht übernommen, ist eine genaue Aufstellung über die tatsächli- chen Bezüge bewertet zu Marktwerten (Konsumentenpreise) beizulegen

Erwachsene Kinder bis 6 Jahre* 6 bis 13 Jahre* 13 bis 18 Jahre* Fr. Fr. Fr. Fr.

In der Regel

960

240

480

720

ohne Milch

600

145

300

455

mit Milch, ohne Fleisch

600

145

300

455

Betrieb ohne Vieh

240

60

120

180

* Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres.

Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei vier Kindern 10%, bei fünf Kindern 20%, bei sechs und mehr Kindern 30%.

4.2 Naturallohnabzug beim Arbeitgeber (Selbstkostenabzug)

Tag / Fr. Monat / Fr. Jahr / Fr. In der Regel 17 510 6'120 Wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem Betriebseigentümer zugerechnet wird 19 570 6'840

Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem Empfänger im Lohn- ausweis angerechnete Betrag abzuziehen.

ersetzt 01.07.2017 -8- 01.01.2021

StB 31 Nr. 1

Der Naturallohn ist gemäss

den Ansätzen von Ziffer 4.3 auf dem Lohnausweis aufzuführen

und sozialversicherungsrechtlich abzurechnen.

4.3 Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft) für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Erwachsene

Frühstück

Mittag-

Abend- Volle Verpfle-

essen

essen

gung

Tag / Fr.

3.50

10

8

21.50

Monat / Fr.

105

300

240

645

Jahr / Fr.

1'260

3'600

2'880

7'740

Erwachsene

Unterkunft Verpflegung

und Unter-

kunft

Tag / Fr.

11.50 33

Monat / Fr.

345 990

Jahr / Fr.

4'140 11'880

Für Kinder bis 6 Jahre sind die Ansätze auf 25%, für bis 13-jährige auf 50%, für bis 18jährige

auf 80% zu reduzieren. Familien mit vier Kindern und mehr: siehe Ziff.

4.1.

Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie deren Unterhalt auf, so sind hier zusätzlich Fr. 80.-- im Monat bzw. Fr. 1'080.-- im Jahr anzurech-

nen.

4.4 Jährliche Privatanteile für Heizung, Strom, Reinigung, Kommunikationsmittel usw.

Verhältnisse

überdurch-

schnittlich

Fr.

in der Regel

Fr.

sehr einfach

Fr.

erster Erwachsener

3'540

2'640

2'100

Zuschläge pro Erwachsenen

900

660

540

Kind, je

600

420

360

4.5 Privatanteil an den Löhnen

des Geschäftspersonals (Hausangestellte)

Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des

Betriebsinhabers und

seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurech-

nen (vgl. auch StB 29 Nr. 3).

4.6 Privatanteil Autokosten

Der Privatanteil kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten inkl.

Abschreibungen an-

hand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteils berechnet oder pauschal mit einem Drittel bis zur Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten oder 9.6% des Kaufpreises p.a. (exkl. MWST), mind. Fr. 1'800.-- pro Jahr und Fahrzeug, erfasst werden.

4.7 Aufteilung der Versicherungsprämien

Die Versicherungsprämien für die Angestellten (AHV/IV/EO/ALV, Unfall, Krankheit, BVG)

gehören vollumfänglich zum

Betriebsaufwand.

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-9-

ersetzt 01.07.2017

StB 31 Nr. 1

Bei den Versicherungen für den Landwirt bzw. den Landwirtschaftsbetrieb gilt folgende Re-

gelung:

Betrieb

Privat

Bemerkungen

AHV/IV/EO/ALV

X

Krankenkasse

X

Privatanteil unter Versicherungs-

abzug in StE

Kollektivversicherung

15%

85%

Privatanteil unter Versicherungs-

Betriebsleiter

abzug in StE

Reine Risikoversicherung

X

unter Versicherungsabzug in StE

Reine Risikoversicherung mit

X

unter 2. oder 3. Säule

Vorsorgecharakter

Reine Risikoversicherung für

X

z.B. Sicherung eines Kredites

Betrieb verpfändet

2. Säule (Pensionskasse)

50%

50%

Privatanteil in StE unter berufliche

Vorsorge Ziffer 13.2

2. Säule (Einkauf)

X

in Ziff. 13.2 StE unter berufliche

Vorsorge

Säule 3a

X

in beschränkter Höhe gemäss

Art. 7 Abs. 1 BVV3 in StE unter

gebundener Vorsorge

Lebens-, Rentenversicherung

X

unter Versicherungsabzug in StE

Betriebshaftpflicht

X

Gebäudeversicherung

X

für Betriebsgebäude (Geschäfts-

vermögen)

Hausrat-/Privathaftpflichtver-

X

sicherung

Motorfahrzeugversicherung

X

sind in den Autobetriebskosten

enthalten

Hagelversicherung

X

Vieh-/Fahrhabeversicherung

X

(StE = Steuererklärung)

ersetzt 01.07.2017

- 10 -

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