StB 031 Nr. 3
StB 31 Nr. 3
Überführung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen
1. Kantons- und Gemeindesteuern
Die Überführung von Bestandteilen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen löst grundsätzlich die Einkommenssteuerpflicht gemäss Art. 31 Abs. 2 StG aus. Der steuerbare Kapitalgewinn entspricht in diesen Fällen rechnerisch der Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert, letzterer vermehrt um allfällige steuerlich nicht aner- kannte Abschreibungen (Überabschreibungen; sog. steuerlicher Mehrwert).
2. Direkte Bundessteuer
Die Überführung von Bestandteilen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen löst für die direkte Bundessteuer die gleichen Steuerfolgen aus wie für die Kantons- und Ge- meindesteuern (Art. 18 Abs. 2 DBG).
3. Überführungswert
Als massgebender Überführungswert bei Überführung von Bestandteilen des Geschäfts- vermögens ins Privatvermögen gilt der Verkehrswert als aktueller Marktwert. Bei Liegen- schaften wird in der Regel auf den nach GGS (Gesetz über die Durchführung der Grund- stückschätzung; sGS 814.1) geschätzten Verkehrswert als Hilfswert abgestellt, soweit er den aktuellen Wert wiederzugeben vermag. Fehlt es an einer aktuellen Schätzung, wird grundsätzlich eine Neuschätzung angeordnet.
01.07.2011 -1- ersetzt 01.04.2005