StB 031 Nr. 6

StB 31 Nr. 6

Leistungen der Schweizer Sporthilfe

1. Allgemein

Die Schweizer Sporthilfe ist eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Ittigen bei Bern und aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit steuerbefreit. Ihr Ziel ist die Beschaffung finanzieller Mittel zur Unterstützung von leistungsorientierten Athleten auf ihrem Weg an die Weltspitze.

2. Leistungen der Schweizer Sporthilfe

Die Schweizer Sporthilfe erbringt gemäss ihrer internen Richtlinien die folgenden Leistun- gen:

  • Patenschaft: Für Inhaber einer Swiss Olympic Talents Card National. Fr. 2'000.-- pro Pate und Jahr.

  • Förderbeitrag: Langfristige Unterstützung für Inhaber einer Swiss Olympic Card Bronze, Silber oder Gold. Während vier Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit) werden maximal Fr. 18'000.-

  • pro Jahr für olympische Sportarten und Fr. 6'000.-- für nicht olympische und paralym-

pische Sportarten ausbezahlt. Athleten, die einen Förderbeitrag erhalten, können ein Gratis-GA der SBB beantragen. Der Förderbeitrag wird auf Cornercard ausbezahlt, wo der Empfänger Sonderkonditionen erhält.

  • Sonderbeitrag: Als Ergänzung zu einem Förderbeitrag mit dem Ziel, an einem bestimmten Wettkampf eine Topplatzierung zu erreichen. Der Sonderbeitrag beträgt in der Regel höchstens Fr. 10'000.--.

  • Auszeichnungen: Jährliche Vergabe an die besten Nachwuchsathleten. Ausgezeichnete Athleten werden mit Fr. 6'000.-- bis Fr. 12'000.-- pro Jahr unterstützt.

3. Besteuerung

Nach Art. 29 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkom- menssteuer (Generalklausel). Davon ausgenommen sind die im Gesetz abschliessend auf- geführten Ausnahmen (Art. 37 StG). Abgesehen von den im Zusammenhang mit Sporthil- feleistungen nicht in Frage kommenden Ausnahmen, sind Schenkungen und Unterstüt- zungsleistungen nicht einkommenssteuerpflichtig (Art. 37 Bst. a und e StG). Die unterstütz- ten Athleten üben ihren Sport als Beruf oder zumindest als nebenberufliche Tätigkeit aus. Die Schweizer Sporthilfe unterstützt nur Athleten, die Spitzenleistungen erbringen, resp. bei denen das entsprechende Potential vorhanden ist. Werden die geforderten sportlichen Leistungen nicht (mehr) erbracht, entfallen weitere Beiträge. Die Leistungen sind deshalb nicht als Schenkungen zu qualifizieren, sondern als Nebeneinkünfte aus einer in der Regel selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 31 StG).

Eine steuerfreie Unterstützungsleistung würde nur vorliegen, wenn sie einer bedürftigen Person zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt würde (StB 37 Nr. 1). Die Förderinstrumente der Sporthilfe verfolgen dieses Ziel nicht (Deckung von Kosten des Sports). Ihre Leistungen sind deshalb grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig.

01.01.2016 -1- ersetzt 01.04.2005

StB 31 Nr. 6

Für eine korrekte Besteuerung der finanziellen Leistungen ist es unumgänglich, dass Ein- nahmen und Ausgaben aus der sportlichen Tätigkeit vollständig deklariert werden (Art. 169 Abs. 2 StG). Der Einkommenssteuer unterliegen nur die Nettoeinkünfte; von den Bruttoein- künften können die damit zusammenhängenden Aufwendungen in Abzug gebracht werden (Art. 31 Abs. 1 StG).

4. Deklaration

Im Kanton St. Gallen hat wie im Bund die Deklaration der Sporthilfe-Leistungen nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen. Es sind einerseits die Bruttoeinkünfte und anderseits die damit zusammenhängenden Gewinnungskosten zu deklarieren. Hierzu ist der spezielle für die direkte Bundessteuer von der ESTV den Sportlerinnen und Sportlern zur Verfügung ge- stellte Fragebogen zu verwenden (ESTV-Formular 11 S). Die Entschädigungen der Sport- hilfe sind unter Ziff. 2 Bst. i des erwähnten Formulars zu deklarieren.

ersetzt 01.04.2005 -2- 01.01.2016