StB 033 Nr. 1
StB 33 Nr. 1
Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen
1. Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen
Bei der Ausgabe von Gratisaktien werden diese von der Gesellschaft selbst liberiert, indem der Betrag für die Kapitalerhöhung den Reserven der Gesellschaft entnommen wird. Die Aktionäre erhalten dadurch zusätzliche Aktien, ohne dafür eine entsprechende Gegenleis- tung - namentlich in Form einer Geldzahlung - aufbringen zu müssen.
Auch Gratisnennwerterhöhungen erfolgen zulasten der Reserven der Gesellschaft. Die Ak- tionäre erhalten dabei zwar keine neuen Beteiligungsrechte, deren Nominalwert wird jedoch zulasten der Reserven erhöht.
2. Steuerliche Behandlung nach kantonalem Steuerrecht
2.1 Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen bis Ende 2015
Mit Urteil vom 5. Dezember 1989 (SGE 1989 Nr. 12 = GVP 1989 Nr. 10) hat das st. gallische Verwaltungsgericht entschieden, dass für die Besteuerung von Gratisaktien, Gratisnenn- werterhöhungen und dergleichen im st. gallischen Steuergesetz von 1970 keine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Es kam zum Schluss, dass es sich bei der Ausgabe von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen weder um steuerbaren Vermö- gensertrag gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. f aStG noch um steuerbaren Kapitalgewinn handelt, weil zum einen keine Ausschüttung vorgenommen wird und zum anderen keine Vermö- gensrechte veräussert werden. Auch eine Besteuerung gestützt auf die Generalklausel (Art. 20 Abs. 1 aStG) wurde als unzulässig qualifiziert.
Gestützt auf dieses Urteil wurden Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und derglei- chen, die zwischen dem 5. Dezember 1989 und Ende 2015 liberiert wurden, für die Kan- tons- und Gemeindesteuern bei ihrer Ausgabe nicht mehr als steuerbare Einkünfte erfasst. Die abweichende steuerliche Behandlung bei der direkten Bundessteuer (vgl. Ziff. 2.2 nach- folgend) war vom Verwaltungsgerichtsentscheid nicht betroffen.
Die Besteuerung der Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, die zwi- schen dem 5. Dezember 1989 und Ende 2015 erfolgten, ist indessen im Zeitpunkt der Re- alisierung (Liquidation oder Kapitalherabsetzung) sichergestellt. Die Wertdifferenz zwi- schen dem Erlös und den Gestehungskosten kann alsdann steuerlich erfasst werden. Der dem Berechtigten gratis zugefallene Nennwertanteil ist von den Gestehungskosten ausge- schlossen
2.2 Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen seit dem 1. Januar 2016
Auf den 1. Januar 2016 ist die kantonale Besteuerungsordnung der direkten Bundessteuer (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) angeglichen worden. Soweit Gratisaktien, Gratisnennwerterhö- hungen und dergleichen zu Lasten von übrigen Reserven liberiert werden, unterliegen sie neu bereits bei der Ausgabe der Einkommenssteuer nach Art. 33 Abs. 1 Bst. c StG. Erfolgt die Liberierung zu Lasten der Reserven aus Kapitaleinlagen, unterliegen Gratisaktien, Gra- tisnennwerterhöhungen und dergleichen demgegenüber nicht der Einkommenssteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. c StG).
01.07.2017 -1- ersetzt 01.01.1999