StB 033 Nr. 11

StB 33 Nr. 11

Grabunterhaltsfonds

1. Grundsatz

Die Erträge aus sogenannten Grabunterhaltsfonds oder -konti (Bankkonti, etc.) gelten grundsätzlich als steuerbare Einkünfte (Art. 33 und Art. 82 StG). Der Fondsbestand zählt zum steuerbaren Vermögen (Art. 55 StG).

Als Steuerpflichtige kommen insbesondere die mit dem Grabunterhalt direkt oder indirekt betroffenen, nachfolgend aufgeführten Personen, Unternehmen und Institutionen in Be- tracht:

  • Erben (natürliche Personen);

  • Gärtnereien (natürliche oder juristische Personen);

  • Gärtnermeisterverband oder ähnlich organisierte Einrichtungen (juristische Personen);

  • Gemeinde- und Stadtverwaltungen (öffentlich rechtliche Körperschaften).

2. Verrechnungssteuer

Aus der ordnungsgemässen Deklaration der entsprechenden privaten Wertschriftenerträge (Bankzinsen, etc.) bzw. erfolgswirksamen Verbuchung im Bereich des Geschäftsvermö- gens ergibt sich der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 21, 22 und 24 VStG (SR 642.21) sowie aus Art. 51 VStV (SR 642.211). Kleinere Grabunter- haltsfonds, die in Form eines Kundenguthabens bei einer Bank geführt werden und bei jährlicher Zinsvergütung weniger als Fr. 200.- Ertrag abwerfen, unterliegen neu nicht mehr der Verrechnungssteuer (Art. 5 Abs. 1 lit. c VStG, Art. 16 VStV).

3. Deklaration und Besteuerung im Einzelnen

3.1. Erben als Steuerpflichtige

Grundsätzlich müssten alle Erben eine Quote der Erträge als Einkommen und des Fonds- bestands als Vermögen versteuern. Eine solche Stückelung ist angesichts der kleinen Be- träge und der meist stark mutierenden Erben nicht zumutbar. Die jährlichen Erträge und das Vermögen eines Grabunterhaltsfonds sind deshalb von den Erben nicht zu versteuern, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der mit der Verwaltung beauftragte Erbe wohnt im Kanton St. Gallen;

  • auf dem Bankkonto ist die Zweckbestimmung, z.B. "Grabunterhaltsfonds", ausdrücklich erwähnt;

  • bei Eröffnung des Kontos beträgt der Kontostand max. Fr. 10'000.-;

  • der Grabunterhaltsfonds enthält keine Wertschriften; die jährlichen Ausgaben werden dem Grabunterhaltsfonds belastet, welcher jährlich im Bestand abnimmt.

Damit ein allfälliger Verrechnungssteueranspruch ordnungsgemäss geltend gemacht wer- den kann, hat der beauftragte Erbe die jährlichen Erträge des Grabunterhaltsfonds in seiner Steuererklärung auf der Seite A seines Wertschriftenverzeichnisses unter Angabe des be- treffenden Bankkontos zu deklarieren. Bestand und Ertrag des Fonds sind mit entsprechen- den Bankbelegen nachzuweisen. Sind die obgenannten Voraussetzungen für die Steuer-

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neutralität der Erträge erfüllt, können diese auf der Seite B unten des Wertschriftenverzeich- nisses wieder in Abzug gebracht werden. Grabunterhaltsfonds, deren Erträge nicht der Ver- rechnungssteuer unterliegen, müssen nicht deklariert werden.

3.2. Gärtnereien als Steuerpflichtige

Die Kapitalerträge der Grabunterhaltskonti stellen steuerbaren Neutralerfolg der Gärtnerei dar.

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann an die Gärtnerei erfolgen, wenn nachfol- gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Abgeschlossener Grabunterhaltsvertrag zwischen den Erben, der Gärtnerei und der Bank mit der eindeutigen Regelung, dass die Gärtnerei zur Rückforderung der Verrechnungs- steuer berechtigt ist;

  • jährlicher Kontoauszug der Bank mit Name des Erblassers und des Erbenvertreters sowie der Gärtnerei, in dem der Bestand, die Belastungen, die Zinsgutschrift und der Verrech- nungssteuerabzug ersichtlich sind;

  • separater Ausweis in Bilanz und Erfolgsrechnung mit den nachfolgenden Konti:

  • Grabunterhaltsfonds (Sammelkonto Bank);

  • Vorauszahlungen Kunden;

  • Erlös aus Grabunterhalt;

  • Kapitalertrag aus Grabunterhaltskonti;

  • Debitor Verrechnungssteuer.

Problematisch sind Grabunterhaltsverträge ohne Rückforderungsrecht der Verrechnungs- steuer zugunsten der Gärtnerei. Zum einen muss die erfolgswirksame Verbuchung der Ka- pitalerträge in der Gärtnerei überprüft werden, zum andern haben in diesem Fall die Erben Anrecht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Sie haben die Jahreserträge somit im Wertschriftenverzeichnis auf Seite A und Seite B unten (gemäss Ziff. 3.1 hievor) zu dekla- rieren.

3.3. Gärtnermeisterverband

Beurteilung analog 3.2.

3.4. Gemeinde- und Stadtverwaltungen

Öffentliche Verwaltungen können die Verrechnungssteuer auf Grabunterhaltsfonds mit dem Form. 25 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern, wenn aus den abgeschlos- senen Grabunterhaltsverträgen das Rückforderungsrecht klar hervorgeht.

ersetzt 01.09.2003 -2- 01.07.2011