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StB 33 Nr. 2
Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
1. Regelung für Steuerjahre bis 31.12.1994 (auf Zerobonds beschränkt)
1.1. Zerobond/Begriff
Der Zerobond ist ein auf den Wertpapiermärkten gehandelter Obligationentyp ohne Coupon (sog. Nullcoupon-Anleihe). Im Gegensatz zu gewöhnlichen Obligationen wird der Zins nicht periodisch, sondern auf einmal am Ende der Laufzeit entrichtet. Schuldner dieser Anleihen sind private Unternehmungen sowie Staaten und auch Städte. Die meisten Anleihen werden in US-Dollar ausgegeben. Es werden aber auch solche in Schweizer Franken, Deutscher Mark, Australischen Dollars und Holländischen Gulden aufgelegt. Die meisten Zerobonds sind an den Börsen kotiert und in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthalten (beispielsweise Nullcoupon-Anleihe Italien, Emissionspreis 34,273 %, Kursliste 1.1.1994, S. 78; die Kursliste ist gegen Bezahlung erhältlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Tel. 031/322 71 43 oder beim Kantonalen Steueramt; Gratis-Nummer für Formularbestellungen 0800 841 821). Die Geldmarktbuchforderungen des Bundes sind den Zerobonds vergleichbar, haben jedoch bloss kurze Laufzeiten.
1.2. Arten von Zerobonds
Der Zerobond kommt in zwei Formen vor. Als globalverzinsliche Obligation (globalbond) und als Diskontobligation (discountbond).
Die globalverzinsliche Obligation ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gesamtzins erst am Ende der Laufzeit ausbezahlt wird. Sie wird zu pari emittiert. Der Ausgabepreis entspricht damit in der Regel dem Nennwert der Obligation. Die erst bei Rückzahlung der Obligation fälligen Zinserträge werden als einmaliger Zuschlag zum Nominalwert ausbezahlt.
Beispiel: 1985 wurde eine Nullcouponanleihe mit der Republik Österreich als Schuldnerin zu einem Nennwert von 100 Mio. DM, mit einer Laufzeit von 10 Jahren (Rendite von 7,16 %) und einem Rückzahlungspreis von 200 Mio. DM emittiert.
Die Diskontobligation ist vor allem unter den amerikanischen Anleihern verbreitet. Die Verzinsung erfolgt in der Weise, dass bei der Emission des Titels vom nominellen Schuldbetrag ein Diskont in Abzug gebracht wird. Die Diskontobligation wird daher weit unter pari ausgegeben, wobei der Ausgabepreis dem (zu einem im voraus festgelegten, marktgerechten Zinssatz) diskontierten Nennwert entspricht.
Beispiel: Eine Zerobond-Anleihe mit 12 Jahren Laufzeit, einem Nennwert von Fr. 100'000.--und einer Rendite von 12 1/4 % wird zu einem Ausgabepreis von Fr. 25'000.-- emittiert.
1.3. Fälligkeit der Erträge aus Obligationen mit Einmalverzinsung
Zivilrechtlich qualifiziert sich der Vertrag zwischen Emittent und Titelkäufer als darlehensähnliches Schuldverhältnis. Der Darleiher verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums an einer Geldsumme (Kaufpreis für die Obligation) und der Borger zur Rückerstattung des Geldes nebst einem zum voraus vereinbarten festen Zins. Bei der globalverzinslichen Obligation ist der Zins für die gesamte Laufzeit erst bei Rückzahlung des Titels fällig. Bei der Diskontobligation ist der bei der Emission des Titels bezahlte
01.01.1999 -1- ersetzt StB 15.87
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Ausgabepreis als Darlehen anzusehen. Dieser Preis ist die Summe, die der Anleger dem Emittenten übereignet und zu deren Rückerstattung der Schuldner verpflichtet ist (Art. 312 OR). Was dem Titelbesitzer bei Verkauf über den Ausgabepreis hinaus vergütet wird, ist das Zinsentgelt für die Darlehensgewährung.
1.4. Einfluss der Vermögensart auf die Besteuerung
Gehört der Zerobond zum Geschäftsvermögen, stellt die Differenz zwischen Ausgabepreis/Buchwert bzw. Kaufpreis/Buchwert und dem Rückgabepreis bzw. Verkaufspreis steuerbaren Kapitalgewinn dar (Art. 20 Abs. 2 lit. b und Art. 71 Abs. 1 aStG). Das gilt auch für die direkte Bundessteuer, bei Geschäftsvermögen einer natürlichen Person allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese buchführungspflichtig ist (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt).
Probleme bereitet die Besteuerung hingegen, wenn der Zerobond zum Privatvermögen des Anlegers zählt (sowie im Bereich der direkten Bundessteuer zum Geschäftsvermögen eines Nichtbuchführungspflichtigen). Die weiteren Ausführungen beziehen sich nur auf die Besteuerung von Zerobonds im Bereich des Privatvermögens.
1.5. Zeitpunkt der Besteuerung
Es bestehen zwei Möglichkeiten der zeitlichen Erfassung, entweder die Besteuerung des ganzen Ertrags bei Ablauf der Obligation oder aber die Erfassung des anteilmässigen Vermögensertrags nach Massgabe der Besitzesdauer (Zürcher System). Eine Umrechnung der erst am Ende der Laufzeit fälligen Einmalverzinsung auf die einzelnen jährlichen Anteile und deren fortlaufende jährliche Besteuerung widerspricht dem im Steuerrecht geltenden Fälligkeitsprinzip, weil vor Tilgung der Kapitalschuld keinerlei Zinsleistungen des Obligationenschuldners und vor Veräusserung während der Laufzeit auch keine Abgeltung für anteiligen Zinsertrag durch den Käufer erfolgt.
1.6. Besteuerung in Kanton und Bund
Im Kanton St. Gallen und bei der direkten Bundessteuer wird der gesamte Zins erst am Ende der Laufzeit als Einkommen erfasst (nach dem Prinzip "den Letzten beissen die Hunde"). Bei der globalverzinslichen Obligation ergibt sich dieser aus der Differenz zwischen dem Nennwert und dem (höheren) Auszahlungsbetrag, bei der Diskontobligation aus der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem (höheren) Nennwert (Auszah- lungsbetrag). Das gilt auch dann, wenn die Obligation während der Laufzeit die Hand gewechselt hat. Die Anrechnung des Erwerbspreises, den der Inhaber seinem Rechtsvorgänger bezahlt hat, ist ausgeschlossen (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Juli 1982; ASA 51, 210).
Aufgrund dieser Steuerpraxis kann der Anleger versucht sein, den Zerobond kurz vor Verfall an eine buchführungspflichtige Person zu veräussern, um dadurch einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen und der Ertragsbesteuerung zu entgehen. In solchen Fällen wird die Frage der Steuerumgehung zu prüfen sein.
ersetzt StB 15.87 -2- 01.01.1999
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2. Regelung für Steuerjahre ab 1.1.1995 bis 31.12.1998 (sämtliche Obligationen mit
überwiegender Einmalverzinsung)
2.1. Neue Rechtsgrundlage
Mit dem VII. Nachtragsgesetz zum Steuergesetz von 1970 sind die Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung als Erträge aus beweglichem Vermögen für steuerbar bezeichnet worden (Art. 20 Abs. 2 lit. f Ziff. 2 aStG).
2.2. Begriff der Obligation
Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen. Sie werden zwecks kollektiver Beschaffung von Leihkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben. Sie dienen dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung. Die formale Ausgestaltung (Bezeichnung, Zinscoupons usw.) ist unerheblich (vgl. Art. 15 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966, SR 642.211; Merkblätter S-02.122 und S-02.128 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben).
2.3. Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
Eine abschliessende Umschreibung der Obligationen, bei denen eine überwiegende Einmalverzinsung vorliegen kann, ist angesichts des ständig ändernden Angebots an Finanzierungsinstrumenten kaum möglich. Die häufigsten Obligationen, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen, sind aufgrund der bisherigen Erfahrungen folgende:
Zerobonds bzw. Diskontobligationen mit unter pari Emission (Emissionsdisagio) und in der Regel Rückzahlung zu pari;
Globalverzinsliche Obligationen (z.B. Migros Typ);
Doppelwährungsanleihen;
Obligationen mit nicht marktkonformer jahresperiodischer Verzinsung, welche mit einem festen Rückzahlungsagio versehen sind (z.B. japanische Wandelanleihe mit sogenannter PUT-Prämie);
Kurzfristige Geldmarktpapiere, wie Geldmarktbuchforderungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, Treasury Bills und Bankers Acceptances.
2.4. Überwiegende Einmalverzinsung
Reine Zerobonds oder ausschliesslich globalverzinsliche Obligationen haben klarerweise eine überwiegende Einmalverzinsung. Problematischer sind hingegen jene Mischformen, bei denen nur mit Hilfe einer finanzarithmetischen Formel überprüft werden kann, ob die Einmalverzinsung oder aber die periodische Verzinsung überwiegt (Präponderanzmetho- de). Die Frage, ob die Einmalverzinsung überwiegt, kann in derartigen Fällen beantwortet werden, indem untersucht wird, ob die periodische Verzinsung weniger als die Hälfte der gesamten Rendite ausmacht. Die Rendite des Jahrescoupons wird nach dem Verhältnis zwischen Jahreszins und Ausgabepreis bestimmt. Die Gesamtrendite ihrerseits wird unter Zuhilfenahme einer sog. Annuitätenrechnung und unter Berücksichtigung sowohl des Jahreszinses wie auch des Emissionsdiskonts bzw. Rückzahlungsagios berechnet (finanzarithmetische Formeln). Bei der Berechnung, ob eine überwiegende
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Einmalverzinsung vorliegt, ist stets darauf zu achten, dass die periodische Verzinsung in Beziehung zum Emissionspreis (nicht zum Nennwert) der Obligation zu setzen ist.
Beispiel: Eine Diskont-Obligation, die unter pari - zu Fr. 788.80 - emittiert wurde, bietet einen Jahreszins von Fr. 30.-- und wird nach 6 Jahren zum Nennwert von Fr. 1'000.-- zurückbezahlt. Die Gesamtrendite beträgt 7.5% (berechnet mit Hilfe der Finanzarithmetik). Der Jahreszins von Fr. 30.-- beträgt 3.8% des Anlagewertes (Emissionspreis Fr. 788.80). Das ist mehr als die Hälfte der gesamten Rendite von 7.5%. Es handelt sich somit nicht um eine Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung.
Beispiel: Eine globalverzinsliche Obligation wurde zum Nennwert von Fr. 1'000.-- emittiert; sie bietet einen Jahreszins von Fr. 30.-- und soll nach 6 Jahren zu Fr. 1'326.-- zurückbezahlt werden. Die Gesamtrendite beträgt wiederum 7.5% (berechnet mit Hilfe der Finanzarithmetik). Der Jahreszins von Fr. 30.-- beträgt 3% des Anlagewertes (Fr. 1'000.--). Das ist weniger als die Hälfte der gesamten Rendite, womit es sich um eine Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung handelt.
Die nach dem 1.1.1993 emittierten Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung werden in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab 1.1.1994 (vgl. Ziff. 1.1. hievor) mit der Abkürzung IUP für "intérêt unique prédominant" gekennzeichnet. Für Emissionen vor dem 1.1.1993, sowie für Obligationen, die nicht an Schweizer Börsen kotiert werden, muss im Einzelfall berechnet werden, ob eine überwiegende Einmalverzinsung vorliegt oder nicht.
Die beiden vorstehenden Beispiele sollen das Prinzip der Zinsqualifikation aufzeigen. Weitere Beispiele zu Doppelwährungsanleihen und Wandelobligationen finden sich im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15.12.1992 (ASA 61, 714). Die Verrechnungssteuerabteilung verfügt über die technischen Hilfsmittel, um im Einzelfall noch nicht qualifizierte Obligationen zuzuordnen. Dies wird nur in der Anfangsphase der neuen gesetzlichen Ordnung notwendig sein. Bei neueren Emissionen werden die Emittenten angesichts der steuerlichen Konsequenzen darauf achten, dass eine allfällige Einmalverzinsung den periodischen Zins nicht überwiegt.
2.5. Einfluss der Vermögensart auf die Besteuerung
Gehört die Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung zum Geschäftsvermögen, stellt die Differenz zwischen Ausgabepreis/Buchwert bzw. Kaufpreis/Buchwert und dem Rückgabepreis bzw. Verkaufspreis nach wie vor steuerbaren Gewinn aus Veräusserung dar (Art. 20 Abs. 2 lit. b und Art. 71 Abs. 1 aStG).
Mit der neuen Regelung des Art. 20 Abs. 2 lit. f Ziff. 2 aStG sind die Unterschiede in der Besteuerung zwischen zum Geschäftsvermögen gehörenden und zum Privatvermögen gehörenden Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung zur Hauptsache beseitigt (Buchwertprinzip). Die unterschiedliche Besteuerung besteht nach dem 1.1.1995 nur noch darin, dass bei Wertpapieren, die zum Privatvermögen gehören, kein "Buchwert" existiert. Abgestellt wird auf den ursprünglichen Ausgabepreis bzw. späteren Kaufpreis.
ersetzt StB 15.87 -4- 01.01.1999
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2.6. Zeitpunkt der Besteuerung
Bei Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung wird vom geltenden Fälligkeitsprinzip, das die Erfassung des einmaligen Ertrags grundsätzlich erst am Ende der Laufzeit erlaubt, zugunsten einer flexibleren Lösung abgewichen. Es wird auf den realisierten Wertzuwachs abgestellt. Der Besteuerung unterliegen somit die realen Wertzuflüsse zum Zeitpunkt der Veräusserung oder Rückzahlung solcher Obligationen. Damit wird nicht erst die Zinszahlung des Schuldners am Ende der Laufzeit steuerbar, sondern es wird schon jeder Kapitalgewinn aus der Veräusserung oder Rückzahlung während der Laufzeit dieser Obligationen erfasst.
Nicht zu verwechseln ist diese Art der Besteuerung mit der Regelung im Kanton Zürich, wo der Zins bzw. Diskont nach Massgabe der Besitzesdauer bei jeder Handänderung besteuert wird.
2.7. Besteuerung im Kanton
Wie früher werden die periodischen Zinsen einer gemischten Obligation (= Leistungen des Obligationenschuldners) im Jahr der Zinsfälligkeit als Vermögensertrag erfasst (Art. 20 Abs. 2 lit. f Ziff. 1 aStG).
Im Unterschied zum früheren Recht erfasst Art. 20 Abs. 2 lit. f Ziff. 2 aStG auch Leistungen des Erwerbers einer Obligation (mit überwiegender Einmalverzinsung), die dieser bei der Handänderung an den Veräusserer erbringt, als steuerbare Erträge. Zu versteuern ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös bzw. Rückzahlungswert und dem Emissions- bzw. Erwerbspreis (= Anlagewert) im Jahre der Veräusserung oder Rückzahlung.
Im Veräusserungserlös eingeschlossen sind auch die Marchzinsen der periodischen Verzinsung - anderseits gehören sie auch zum Erwerbspreis. Damit werden auch die Marchzinsen steuerlich anders behandelt als bei Obligationen mit überwiegend periodischer Verzinsung.
Mit dieser Besteuerung wird die Abgrenzung zwischen Vermögensertrag und Kapitalgewinn verwischt. Immerhin werden Kurseinflüsse aus Währungsschwankungen ausgeklammert. Insgesamt qualifizieren sich die Einkünfte nach dem Willen des Gesetzgebers dennoch als Vermögenserträge (Art. 20 Abs. 2 lit. f aStG "Einkünfte aus beweglichem Vermögen"), indem sichergestellt wird, dass das globale Nutzungsentgelt von denjenigen versteuert wird, die es tatsächlich auch erzielt haben. Unter diesen Voraussetzungen stellen allfällige Veräusserungsverluste (negative Differenzen zwischen Erlös und Anlagewert) keinen steuerbaren Vermögensertrag (Null Einkommen), sondern einen nicht verrechenbaren privaten Kapitalverlust dar (anderer Auffassung Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, a.a.O.).
2.8. Direkte Bundessteuer
Die Besteuerung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung ist im Recht der direkten Bundessteuer in Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG geregelt. Diese Norm ist identisch mit Art. 20 Abs. 2 lit. f Ziff. 2 aStG. Die Besteuerung der Erträge bei der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung erfolgt ab 1.1.1995 für die Bemessungsjahre ab 1993 somit in gleicher Weise wie bei der Staats- und Gemeindesteuer (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15.12.1992, ASA 61, 714).
01.01.1999 -5- ersetzt StB 15.87
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3. Regelung für die Steuerjahre ab 1.1.1999 (sämtliche Obligationen mit überwiegender
Einmalverzinsung)
Das Inkrafttreten des totalrevidierten St. Galler Steuergesetzes per 1. Januar 1999 hat an der steuerlichen Behandlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (inkl. reinen Zerobonds) nichts geändert.
3.1. Obligationen im Geschäftsvermögen
Die periodischen Zinsen der Obligation stellen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (Art. 31 Abs. 1 StG und Art. 18 Abs. 1 DBG).
Bei einem Verkauf der Obligation stellt die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis/Buchwert einen steuerbaren Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen dar (Art. 31 Abs. 2 StG und Art. 18 Abs. 2 DBG).
Bei der Rückzahlung der Obligation ist die Differenz zwischen dem Rückzahlungserlös und dem Kaufpreis/Buchwert im Zeitpunkt der Rückzahlung als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 31 Abs. 1 StG und Art. 18 Abs. 1 DBG) zu behandeln.
3.2. Obligationen im Privatvermögen
Die periodischen Zinsen der Obligation werden im Jahr der Fälligkeit der Zinsen als Ertrag aus beweglichem Privatvermögen besteuert (Art. 33 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG).
Bei einem Verkauf der Obligation kommt Art. 33 Abs. 1 lit. b StG zur Anwendung, welcher festhält, dass zu den steuerbaren Erträgen aus beweglichem Vermögen auch Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) zählen. Die gleiche Formulierung findet sich auch in Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG. Dies bedeutet, dass im Jahr des Verkaufs die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Emissions- bzw. Erwerbspreis als Vermögensertrag zu versteuern ist.
Behält der Anleger die Obligation bis zur Rückzahlung, so ist die Differenz zwischen dem Rückzahlungserlös und dem Emissions- bzw. Erwerbspreis im Zeitpunkt der Rückzahlung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG als Vermögensertrag zu versteuern.
ersetzt StB 15.87 -6- 01.01.1999