StB 073 Nr. 1
StB 73 Nr. 1
Gemischte Gesellschaften
1. Begriff
Gemischte Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu Domizil- gesellschaften nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene Ge- schäftstätigkeiten ausüben. Sie üben mit anderen Worten auch eine geringfügige schwei- zerische Geschäftstätigkeit aus und kommen daher für die privilegierte Besteuerung als Domizilgesellschaft nicht in Frage. Dennoch trägt das Steuergesetz der Besonderheit der überwiegenden Auslandbezogenheit Rechnung, indem das Auslandergebnis auf dem Weg der Steuerausscheidung weitgehend von der Besteuerung ausgenommen wird. Damit diese Ausscheidung greift, muss die Auslandtätigkeit die Voraussetzungen einer Betriebs- stätte im Sinne von Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz StG erfüllen.
2. Betriebsstätte infolge überwiegend ausländischer Geschäftstätigkeit
Eine ausländische Betriebsstätte liegt nach Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz StG vor, wenn der Umfang der schweizerischen Geschäftstätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist, das heisst, er darf höchstens 20 Prozent des gesamten Geschäftsvolumens ausmachen. Trifft dies zu, geht das st. gallische Steuergesetz davon aus, dass die Auslanderträge einer aus- ländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in einem oder mehreren ausländischen Staaten tatsächlich die Voraussetzungen einer Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterabkommens erfüllt sind.
3. Überwiegend ausländische Geschäftstätigkeit
Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland ausgeübt wird, ist sowohl auf die Ertrags- als auch auf die Aufwandseite der Leistungserbringung abzustellen. Ertragsseitig müssen mindestens 80 Prozent des Umsatzes aus dem Ausland stammen. Gleichzeitig muss aber auch der eigene oder durch Dritte erbrachte Beitrag zur Leistungs- erstellung zu mindestens 80 Prozent im Ausland erbracht werden. Massgebend sind die Bruttobeträge (Art. 35 Abs. 1 StV).
Als Beitrag zur Leistungserstellung sind alle Aktivitäten zu betrachten, welche als Ge- schäftstätigkeit qualifizieren. Ausgeklammert werden mit anderen Worten die Kosten aus reiner Verwaltungstätigkeit. Für die Abgrenzung der Begriffe Geschäfts- und Verwaltungs- tätigkeit sowie die Lokalisierung der Geschäftstätigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie für Holding- und Domizilgesellschaften (StB 92 Nr. 1 und 93 Nr. 1). Bei Drittleistungen wird auf den Sitz bzw. Wohnsitz des Rechnungstellers abgestellt, wenn nicht in Anwendung der vorstehenden Grundsätze im Einzelfall eine im Ausland erbrachte Leistung nachgewiesen wird.
4. Besteuerung
4.1 Grundsatz
Zunächst wird in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Steuergesetzes (Art. 81 ff. StG) der steuerbare Reingewinn ermittelt. Davon wird das Inlandergebnis ausgeschieden, welches vollständig der Besteuerung in der Schweiz unterliegt. Vom verbleibenden Aus- landergebnis wird eine Quote als Vorausanteil (Art. 35 Abs. 3 StV) zum in der Schweiz steuerbaren Gewinn geschlagen. Der verbleibende Gewinn wird als Betriebsstätte-ergebnis freigestellt.
01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.2007
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Für das Kapital erfolgt eine Ausscheidung nach Lage der Aktiven. Dabei werden der aus- ländischen Betriebsstätte die entsprechenden Debitoren aus Lieferungen und Leistungen (abzüglich Delkredere) sowie ein allfälliges im Ausland gelegenes Warenlager zugeschie- den.
4.2 Inlandertrag
Die Ausscheidung des Inlandertrages erfolgt nach den Grundsätzen des interkantonalen bzw. internationalen Steuerrechts in der Regel nach Quoten (Bruttoumsatz). Sind im steu- erbaren Reingewinn Passiverträge aus der Schweiz (Zinsen, Lizenzen, Dividenden) oder Erträge aus Grundstücken enthalten, sind diese jedoch vorweg als Inlandertrag auszuschei- den. Dabei ist für die Zuordnung auf den Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners abzustellen. Die Berücksichtigung von Finanzierungskosten erfolgt im Verhältnis der Aktiven, welche einen inländischen Passivertrag ausweisen, zu den Gesamtaktiven (wobei für Immobilien eine übliche Hypothezierung als Obergrenze gilt, vgl. auch StB 92 Nr. 1). Kurs- und Wäh- rungsgewinne auf Bilanzpositionen, deren Erträge der ordentlichen Besteuerung unterlie- gen, werden ordentlich besteuert. Kurs- und Währungsverluste auf diesen Positionen stel- len folgedessen ebenfalls vollumfänglich Aufwand dar, welcher mit den ordentlich besteu- erten inländischen Gewinnen verrechnet werden kann. Die operativen Kurs- und Wäh- rungsgewinne (inkl. Verluste) werden im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung nach den allgemeinen Regeln (Ziff. 4.2 und 4.3) ausgeschieden.
4.3 Quote am Auslandergebnis
Die vom verbleibenden Auslandergebnis steuerbare Quote wird nach Massgabe der Be- deutung der inländischen Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit festgelegt (Art. 35 Abs. 3 StV). Der schweizerische Vorausanteil beträgt in der Regel 10 Prozent.
4.4 Verluste
Im Fall von ausgewiesenen Verlusten erfolgt nach der Methode der Gesamtverlustverrech- nung keine internationale Gewinnausscheidung für das betreffende Geschäftsjahr. Werden diese Verluste in den Folgejahren gesamthaft mit Gewinnen verrechnet, erfolgt erst dann wieder eine internationale Steuerausscheidung, wenn über das Ganze betrachtet ein steu- erbarer Gewinn ausgewiesen wird. Für diesen Gewinn nach Verlustverrechnung wird eine internationale Steuerausscheidung nach den entsprechenden Regeln (Ziff. 4.2. und 4.3.) vorgenommen. Vorbehalten bleibt die Ausscheidung nach der direkten Methode (Art. 74 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 2 StG).
4.5 Erstmaliges Erfüllen der Voraussetzungen
Wird erstmals eine Ausscheidung als gemischte Gesellschaft geltend gemacht, wird über die allfällig vorhandenen stillen Reserven (insbesondere auf einem ausländischen Auslie- ferungslager, welches bisher keine Betriebsstätte darstellte) abgerechnet (Art. 35 Abs. 2 StV). Auf die Besteuerung kann jedoch verzichtet werden, soweit diese stillen Reserven weiterhin vollumfänglich in der Schweiz steuerbar bleiben (z.B. Erträge aus Immobilien, schweizerischen Wertpapieren usw.).
ersetzt 01.01.2007 -2- 01.07.2011
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4.6 Wegfall der Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Betriebsstätte müssen in jedem Ge- schäftsjahr erfüllt sein (Art. 35 Abs. 1 StV). Sind in einem Geschäftsjahr die Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt, entfällt für dieses Jahr eine Ausscheidung, selbst wenn in späteren Jahren wieder eine Betriebsstätte vorliegt.
4.7 Beispiel
Die X-AG beschäftigt 8 Händler und eine Sekretärin in St. Gallen (eigene Büros) und ist im Engros-Handel weltweit tätig. Sie kauft bei ausländischen Konzerngesellschaften ein (kein Einkauf im Inland) und vertreibt die Produkte an Dritte, welche überwiegend im Ausland, zu einem geringen Teil aber auch in der Schweiz ansässig sind. Im ausgewiesenen Ergebnis sind keine schweizerischen Immobilienerträge, aber Fr. 50'000 Passiverträge von schwei- zerischen Schuldnern enthalten (Finanzierungskosten vernachlässigbar). Umsatz weltweit 40 Mio. = 100% Umsatz Schweiz 0.8 Mio. = 2% Reingewinn 1.05 Mio. (= Gewinn nach Steuern) Inländischer Passivertrag 0.05 Mio. Restlicher operativer Gewinn 1.00 Mio. Eigenkapital 20 Mio. Steuerfuss 315% Einfache Steuer Gewinn 3.75% Einfache Steuer Kapital 0.2‰
Berechnung der schweizerischen Steuerbelastung (Steuersätze und Steuerfuss 2011):
Anteil Schweiz: Passiverträge Schweiz (netto) vorweg 50'000 Umsatzquote Schweiz 2% von 1 Mio. 20'000 Quote Auslandanteil: (10% von 98% =) 9.8% von 1 Mio. 98'000 ________ Total steuerbarer Reingewinn St. Gallen: 168'000
Steuer auf dem Reingewinn: 3.75% x 315% = 11.8125% von 168'000 (Kanton) 19'845 8.5% von 1'050'000 (Bund) 89'250 Total Steuerbelastung auf dem Reingewinn (nach Steuern) 109'095 = 10.39% Total Steuerbelastung auf dem Reingewinn (vor Steuern) = 9.41% Steuer auf dem Eigenkapital (Annahme: 50% Anteil Schweiz): 0.2‰ x 315% x 20 Mio. x 50% (= Anteil in der Schweiz) 6'300 = 0.03%
Seit 1. Januar 2009 wird im Kanton St. Gallen die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer ange- rechnet. In unserem Beispiel beträgt somit die geschuldete Kapitalsteuer 0.
01.07.2011 -3- ersetzt 01.01.2007
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5. Antrag auf Besteuerung als gemischte Gesellschaft
Der Antrag auf Besteuerung als gemischte Gesellschaft muss mit der Steuererklärung für jedes Steuerjahr gestellt werden. Zu diesem Zweck kann ein spezielles Formular für "Ge- mischte Gesellschaften" (Formular JP 9) beim Kantonalen Steueramt ab www.steu- ern.sg.ch / Formulare/Gesuche heruntergeladen werden. Mit diesem Formular werden gleichzeitig die für die Beurteilung der Voraussetzungen wesentlichen Daten (Aufteilung der Umsätze usw.) erhoben, welche im Rahmen der Veranlagung durch die Steuerbehörde überprüft werden.
ersetzt 01.01.2007 -4- 01.07.2011