StB 080 Nr. 1

StB 80 Nr. 1

Steuerbefreiung des Bundes und seiner Anstalten

In Art. 80 StG sind die Ausnahmen von der Steuerpflicht geregelt. Nach Massgabe von Art. 80 Abs. 1 Bst. a StG sind der Bund und seine Anstalten von der Steuerpflicht befreit, soweit das Bundesrecht es statuiert. Die Bundesgesetzgebung sieht folgende Steuerbefreiungen vor:

1. Steuerbefreiung gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom

21. März 1997 (RVOG; SR 172.10)

Nach Art. 62d dieses Bundesgesetzes sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Anspruch auf Steuerbefreiung haben selbständige und unselbständige Anstalten des Bundes, sofern sie unmittelbar Bundeszwecke verfolgen. Der Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) listet die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesver- waltung departementsweise auf. Zentrale Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sind insbesondere alle Bundesämter sämtlicher Departemente sowie die Bundeskanzlei. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung sind z.B. das Paul Scherrer-Insti- tut, das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die EMPA, das schweizerische Nationalmuseum sowie die Pen- sionskasse des Bundes PUBLICA. Letztere unterliegt jedoch aus Gründen der Gleichstel- lung mit Vorsorgeeinrichtungen der Privatwirtschaft der Grundstückgewinnsteuer (Art. 80 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 StG). Als nicht verselbständigte Anstalt inkl. Fonds gilt sodann bspw. die Landesbibliothek.

2. Steuerbefreiung auf Grund von bundesrechtlichen Spezialerlassen

Die volle oder teilweise Steuerbefreiung ist u.a. für die folgenden Anstalten des Bundes und für weitere Institutionen, die den Bund bei der Verfolgung von öffentlichen Aufgaben unter- stützen, in Spezialerlassen geregelt:

2.1 Eidgenössische Alkoholverwaltung

Sie ist gemäss Art. 71 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom

21. Juni 1932 (Alkoholgesetz; SR 680) von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und

Gemeinden befreit. Davon ausgenommen sind die Steuern für Grundeigentum, das dem Geschäftsbetrieb der Eidgenössischen Alkoholverwaltung nicht unmittelbar dient.

2.2 Ausgleichskassen und Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV)

Die AHV-Ausgleichskassen sind gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den all- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) und der Ausgleichsfonds der AHV gemäss Art. 110 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) von den direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie von den Erbschafts- und Schenkungs- steuern befreit. Ausgenommen ist davon die Handänderungssteuer, da sie keine direkte Steuer ist (siehe SUVA). Auch in Art. 110 AHVG wird auf Art. 80 ATSG verwiesen. Nach Art. 80 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen, von den

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direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit. Beim Ausgleichsfonds der AHV bleibt zudem die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwen- dige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit hat, explizit vorbehalten.

2.3 Militärverwaltung

Art. 123 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Feb- ruar 1995 (MG; SR 510.10) regelt die Steuerfreiheit des zu militärischen Zwecken bestimm- ten Eigentums des Bundes sowie der Militäranstalten und Militärwerkstätten mit Ausnahme der Rüstungsunternehmen des Bundes, die Aktiengesellschaften des privaten Rechts sind (RUAG). Sie dürfen mit überhaupt keinen Steuern des Kantons oder der Gemeinden belas- tet werden.

2.4 Pfandbriefzentralen

Ihre Steuerfreiheit ist in Art. 6 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 (PfG; SR 211.423.4) festgelegt. Mit Ausnahme der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden auf dem Grundeigentum sind die Pfandbriefzentralen von den direkten Steuern generell befreit.

2.5 Schweizerische Nationalbank

Sie ist gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank vom

3. Oktober 2003 (NBG; SR 951.11) von den direkten Steuern des Bundes befreit. Sie darf

in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten bleiben die Gebüh- ren von Kantonen und Gemeinden.

2.6 SUVA und andere UVG-Versicherer

Die SUVA ist gestützt auf Art. 80 Abs. 1 ATSG von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Nicht unter die direkten Steuern fallen die Handänderungssteuern, die bei Grundstückkäu- fen durch die SUVA anfallen.

Andere UVG-Versicherer können in Abweichung von Art. 80 Abs. 1 ATSG demgegenüber lediglich steuerfrei technische Reserven bilden, soweit sie ausschliesslich der Sicherstel- lung von UVG-Ansprüchen dienen (Bund und Kanton; Art. 71 UVG).

Auch die Ersatzkasse der Versicherer ist gemäss Art. 80 Abs. 1 ATSG von den direkten Steuern vollumfänglich befreit.

2.7 Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen

Nach Art. 80 Abs. 1 Bst. k StG sind vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastruktur- unternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen, von der Steuerpflicht befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzes- sionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessi- onierten Tätigkeit haben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich demnach nur auf die Abgel- tungssparte und die konzessionierte Tätigkeit. Die Voraussetzungen müssen in jedem Einzelfall geprüft werden. Für die Praxis der Steuerbefreiung haben die Eidgenössische

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Steuerverwaltung und die Schweizerische Steuerkonferenz Richtlinien in je einem Kreis- schreiben publiziert (KS Nr. 35 der ESTV vom 2.12.2011 und KS Nr. 33 der SSK vom 6.9.2011).

Die Schweizerischen Bundesbahnen fallen unter diese allgemeine Befreiungsbestimmung für konzessionierte Verkehrs- und Infrastukturunternehmen.

2.8 Krankenkassen

Die Krankenkassen sind nicht mehr nur auf die Durchführung der sozialen Krankenversi- cherung beschränkt, sondern können auch Zusatzversicherungen anbieten. Umgekehrt können auch private Versicherungsgesellschaften die soziale Krankenversicherung betrei- ben. Nach Art. 80 Abs. 1 ATSG erstreckt sich die bundesrechtlich vorgesehene Steuerbe- freiung ausschliesslich auf den Bereich der sozialen Krankenversicherung. Steuerpflichtig sind folglich nur Versicherungen, die gemäss Art. 2 Abs. 2 Krankenversicherungsaufsichts- gesetz vom 26.9.2014 (KVAG; SR 832.12) neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen anbieten. Dies bedeutet, dass einerseits auch private Versiche- rungsgesellschaften von der Steuerpflicht befreit sind, insoweit ihre Erträge und Aktiven ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, und dass an- derseits auch Krankenkassen für den Bereich des Zusatzversicherungsgeschäftes steuer- pflichtig sind. Dabei können auch Kapitalanlageliegenschaften dem Bereich der sozialen Krankenversicherung dienen. Für die soziale Krankenversicherung muss gesondert Rech- nung geführt werden (Art. 49 Abs. 1 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18.11.2015, KVAV; SR 832.121). Wie bei den anderen Sozialversicherungsträgern unter- liegen Grundstückskäufe der Krankenkassen der Handänderungssteuer (siehe Ziff. 2.6 hie- vor betreffend SUVA).

Die Durchführung von Zusatzversicherungen wird vom Bundesamt für Privatversicherungs- wesen beaufsichtigt. Das Bundesamt für Gesundheit veröffentlicht eine Liste der Versiche- rer, die die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben und dafür von Gesetzes wegen von der subjektiven Steuerpflicht befreit sind. Über die Steuer- pflicht von Krankenkassen nach dem KVG informiert das Kreisschreiben Nr. 12 der Schwei- zerischen Steuerkonferenz vom 27.11.2013.

2.9 Post/Swisscom AG

"Die Schweizerische Post" ist als selbständige Anstalt des Bundes an sich von der Steuer- pflicht befreit. Indes wird die Post für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Art. 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) besteuert (Art. 13 des Bundesge- setzes über die Organisation der Postunternehmung [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]). Im Bereich der Wettbewerbsdienste ist die Post damit grundsätzlich denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat ein Kreisschreiben über die Interkantonale Steuerausscheidung der Post erlassen (Kreisschrei- ben Nr. 10 vom 11.3.1999).

Die Telekommunikation des Bundes ist per 1.1.1998 aus der Post ausgegliedert worden. Unter der Firma Swisscom AG besteht gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Telekommunikationsunternehmungen des Bundes vom 30. April 1997 (TUG; SR 784.11) eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Sie organisiert sich weitestgehend nach aktienrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit das TUG nicht Ab- weichungen enthält. Die Swisscom AG bezweckt, im In- und Ausland Fernmelde- und Rundfunkdienste sowie damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen anzu- bieten (Art. 3 Abs. 1 TUG). Als juristische Person unterliegt die Swisscom AG der ordentli- chen Besteuerung (Art. 15 TUG). Die Grundstücke der Swisscom AG werden in einer Tochtergesellschaft, der Swisscom Immobilien AG, gehalten. Über die Steuerausscheidung

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bei Telekommunikationsunternehmungen bestehen ebenfalls Richtlinien der Schweizeri- schen Steuerkonferenz (Kreisschreiben Nr. 20 vom 17.9.2009).

2.10 Weitere Institutionen

Die Swisscontrol/Skyguide betreibt den zivilen und militärischen Flugsicherungsdienst. Sie ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Art. 762 OR. Nach Art. 40e des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) ist die Gesell- schaft von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Die Mehrwert- steuer und die Verrechnungssteuer bleiben vorbehalten.

Die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit ist nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft vom 20. Juni 2003 (SR 935.12) als öffentlich- rechtliche Genossenschaft im Sinne von Art. 829 OR von den Gewinn- und Kapitalsteuern befreit.

3. Steuerbefreiung von internationalen Institutionen

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (GSG; SR 192.12) kann der Bund nebst den üblichen steuerbefreiten diplomatischen Mis- sionen und Vertretungen auch zwischenstaatlichen und quasizwischenstaatlichen Instituti- onen Vorrechte einräumen. Diese Vorrechte umfassen die gänzliche Befreiung von Steuern, d.h. von den direkten und den indirekten Steuern.

Die Steuerbefreiung betrifft die zwischenstaatlichen Institutionen des UNO-Systems wie bspw. die UNO selbst, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder den Weltpostverein. Die Steuerbefreiung betrifft auch andere zwischenstaatliche Institutionen mit Sitz in der Schweiz wie z.B. die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), das internationale Komi- tee vom Roten Kreuz (IKRK) oder die Welthandelsorganisation (WTO). Dazu kommt die Steuerbefreiung für quasizwischenstaatliche Organisationen wie die Anti-Doping-Welta- gentur (WADA) oder der internationale Luftverkehrsverband (IATA).

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