StB 080 Nr. 3

StB 80 Nr. 3

Steuerbefreiung von Privatschulen

1. Allgemeines

Die allgemeinen Ausführungen in StB 80 Nr. 2 haben auch für diesen Themenbereich Gül- tigkeit.

Den Trägerschaften von Privatschulen liegen in der Regel bestimmte Geisteshaltungen (z.B. Rudolf-Steiner-Schulen), religiöse Aspekte (konfessionelle Schulen) oder kommerzi- elle Absichten (Erwerbszwecke der Beteiligten) zu Grunde. Ob Privatschulen in den Genuss einer Steuerbefreiung kommen können, bedarf einer Einzelfallbetrachtung.

Die Förderung der Aus- und Weiterbildung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemein- heit und hat daher in objektiver Hinsicht den Charakter der Gemeinnützigkeit. Das Anbieten von Unterricht liegt aber auch im öffentlichen Interesse. Unabdingbare Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind die statutarische Verankerung und die tatsächliche Ausübung des Zweckes. Damit dem Kriterium der ausschliesslichen und unwiderruflichen Zweckset- zung Genüge getan wird, muss das Vermögen ferner im Falle einer Liquidation der öffent- lichen Hand oder einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung anheim fallen.

2. Ausschliesslich gemeinnützige Tätigkeit

Die Steuerbefreiung zufolge gemeinnütziger Tätigkeit verlangt neben einem Allgemeininte- resse auch das Element der Uneigennützigkeit. Werden wirtschaftliche Zwecke verfolgt, so liegt keine Uneigennützigkeit vor, weshalb eine Steuerbefreiung zufolge gemeinnütziger Tätigkeit ausgeschlossen ist. Wird der Schulbetrieb generell gegen kostendeckende oder darüber hinausgehende Schulgelder geführt, fehlt der Charakter ausschliesslicher Gemein- nützigkeit. Gleiches gilt, wenn wirtschaftliche Interessen der Institution oder deren Mitglie- der anvisiert werden. Eine Institution erbringt in diesem Fall nicht Opfer, sondern strebt nach Gewinnen durch Teilnahme am Wirtschaftsleben und geprägt von marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Soll die Steuerbefreiung wegen ausschliesslich gemeinnütziger Tätigkeit ausgesprochen werden, so werden finanzielle Opfer der Institution oder selbstlose persön- liche (Dienst-) Leistungen der Mitglieder verlangt. Die Höhe und Ausgestaltung des Schul- geldes kann hierfür dienliche Hinweise liefern.

Kein Hinderungsgrund für eine Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Lehrkräfte zu marktübli- chen Bedingungen entlöhnt werden. Vom Lehrpersonal werden keine finanziellen Opfer verlangt, solange diese ausschliesslich in einem Angestelltenverhältnis zur Institution ste- hen.

Eine Privatschule, die überwiegend oder ausschliesslich zu Gunsten der Mitglieder betrie- ben wird, verfolgt Selbsthilfezwecke. Es liegt kein offener Destinatärkreis und damit keine Gemeinnützigkeit vor.

Fehlt es an der Uneigennützigkeit, kommt allenfalls eine Befreiung zufolge öffentlicher Zwecksetzung in Frage.

01.01.2007 -1- neu

StB 80 Nr. 3

3. Öffentlicher Zweck

Der Umstand, dass eine Privatschule aus Mitteln der öffentlichen Hand unterstützt wird, kann für sich allein nicht als ausreichender Grund für die Steuerbefreiung gelten. Er ist nur ein Indiz dafür, dass die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, bedeutet aber nicht, dass die Körperschaft öffentliche (oder ausschliesslich gemeinnützige) Zwecke verfolgt.

In den Genuss einer Steuerbefreiung kommen Privatschulen nur, wenn Schulleitung, fach- liche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleich- wertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten. Sodann müssen die Lehrpläne der öffentlichen Schule eingehalten werden.

Die Befreiung ist in erster Linie möglich für Institutionen, welche sich der schulischen Aus- bildung von der Grundschulung bis zum Lehrabschluss widmen, sei es im Rahmen des ordentlichen Schulunterrichts oder mittels Sonderschulung. Ausserhalb dieses Rahmens muss das öffentliche Interesse näher belegt werden. Grundvoraussetzung für eine allfällige Steuerbefreiung ist regelmässig ein vom Erziehungsdepartement staatlich anerkannter Lehrplan. Der Lehrplan bestimmt die Unterrichtsbereiche nach Inhalt und Lektionenzahl, die Bildungs- und Lernziele sowie die wöchentliche Unterrichtszeit. Das Erziehungsdepar- tement bezeichnet die obligatorischen Lehrmittel und kann weitere Lehrmittel empfehlen. Eine Stellungnahme des Erziehungsdepartements wird eingeholt.

Bei der Beurteilung, ob eine Privatschule steuerbefreit werden kann, werden alle Umstände im Einzelfall geprüft, beispielsweise Unterrichtshilfen, Schulbibliothek, Schülerzahl, Her- kunft der Schüler, Schulleitung, Umgang mit schulischen Störungen und Behinderungen usw.

Werden in einer Privatschule mit öffentlicher Zielsetzung auch bestimmte Geisteshaltungen oder religiöse Zwecke verfolgt, ist dies solange zulässig, als die im Lehrplan genehmigten Bildungs- und Lernziele im Vordergrund bleiben und deren Erreichen sichergestellt ist. Die Ausbildung darf nicht in erster Linie der Vermittlung einer bestimmten Geistes- oder Glau- benshaltung dienen.

4. Abzugsfähigkeit von Zuwendungen

siehe StB 46 Nr. 4

neu -2- 01.01.2007