StB 080 Nr. 4
StB 80 Nr. 4
Steuerbefreiung von Alters- und Pflegeheimen
1. Allgemeines
Die allgemeinen Ausführungen in StB 80 Nr. 2 gelten grundsätzlich auch für diesen The- menbereich.
Der Betrieb von Alters- und Pflegeheimen dient der stationären Betreuung und Pflege be- tagter Menschen und stellt demzufolge ein soziales Engagement dar. Da die Träger von Alters- und Pflegeheime oft Einwohner- oder Bürgergemeinden, Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kommt eine Steuerbefreiung von Al- ters- und Pflegeheimen vorweg aufgrund der Verfolgung öffentlicher Zwecke in Frage. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist allenfalls eine Steuerbefreiung zufolge Gemein- nützigkeit möglich.
Werden Alters- und Pflegeheime von Gemeinden oder Gemeindeverbänden geführt, ist die Steuerbefreiung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d StG gegeben.
2. Öffentlicher Zweck
Wesentlich für die Verfolgung öffentlicher Zwecke ist das Erfüllen einer öffentlichen Auf- gabe. Ob der Betrieb eines Alters- und Pflegeheims eine öffentlichen Aufgabe darstellt, ist vorab aufgrund der Gesetzgebung und der darin definierten Aufgaben zu prüfen. Öffentlich ist eine im Gesetz explizit genannte Aufgabe, für deren Erfüllung das Gemeinwesen die Verantwortung trägt. Im Kanton St. Gallen findet sich die gesetzliche Grundlage dafür in Art. 28 ff. des Sozialhilfegesetzes (SHG; sGS 381.1). Gemäss Art. 28 SHG sorgt die politi- sche Gemeinde für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten. Sie kann die Aufgabe zusammen mit anderen Ge- meinden erfüllen, den Ortsgemeinden oder mit Leistungsvereinbarung privaten Institutio- nen übertragen.
Die Steuerbefreiung zufolge öffentlicher Zwecksetzung beinhaltet nicht nur die Übernahme einer öffentlichen Aufgabe, sondern setzt auch das Fehlen von Erwerbs- und Selbsthilfe- zwecken voraus (nicht gleich bedeutend wie Opferbereitschaft). Der Heimbetrieb darf ins- besondere nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet sein; sofern Gewinne erzielt werden, müssen diese in den öffentlichen Zweck reinvestiert werden. Eine übermässige Eigenkapitalbildung ist nicht zulässig.
3. Gemeinnütziger Zweck
Damit eine privatrechtlich organisierte stationäre Einrichtung zur Betreuung und Pflege von Betagten als gemeinnützig im Sinne des Steuergesetzes qualifiziert werden kann, muss sie unmittelbar, uneingeschränkt und dauernd der sozialen Altersbetreuung dienen. Der Kreis möglicher Empfänger der Leistungen der Institution muss grundsätzlich offen sein. Die Ein- richtung hat zudem uneigennützig zu sein, d.h. sie darf weder Erwerbs- noch Selbsthilfe- zwecke verfolgen und muss sich selbstlos verhalten. Letzteres wiederum verlangt finanzi- elle Opfer zugunsten Dritter. Zu den Erwerbszwecken vgl. Ziff. 2 hievor. Unzulässige Selbst- hilfezwecke liegen z.B. vor, wenn Mitglieder der Trägerorganisation den Betrieb führen, um daraus Erwerbseinkommen zu erzielen, oder wenn diese zu Vorzugsbedingungen Zugang zu den Leistungen des Alters- und Pflegeheims haben.
01.01.2009 -1- ersetzt 01.01.2007
StB 80 Nr. 4
4. Nebenzwecke
Die Ausübung gewisser mit dem Betrieb des Alters- und Pflegeheims verbundenen gewerb- lichen Tätigkeiten (wie z.B. das Betreiben eines Kiosks) schaden der Steuerbefreiung nicht, solange diese dem Hauptzweck der Altersbetreuung und -pflege untergeordnet sind und allfällige Ertragsüberschüsse dem Hauptzweck zu Gute kommen. Dabei ist das Gebot der Wettbewerbsneutralität zu beachten.
5. Alterswohnungen
Für das Erstellen, Verwalten und Vermieten von Alterswohnungen ("Betreutes Wohnen") fehlt im Kanton St. Gallen eine gesetzliche Grundlage. Art. 28 Abs. 1 SHG spricht nur von einem Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen. Andere Indizien können jedoch trotzdem für eine öffentliche Aufgabe sprechen, so ein Leistungsauftrag des Gemeinwe- sens, eine wesentliche Beteiligung des Gemeinwesens an Bau- oder Betriebskosten, jähr- lich wiederkehrende Leistungen oder die Mitwirkung bzw. Initiative des Gemeinwesens bei der Gründung der Institution und schliesslich die Aufsicht oder Vertretung des Gemeinwe- sens in den Organen. Sprechen keine Indizien für einen öffentlichen Zweck, ist wiederum eine Steuerbefreiung zufolge gemeinnütziger Zwecksetzung zu prüfen. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die betreffenden Wohnungen für die Bedürfnisse von Betagten zweck- mässig konzipiert sind und die dafür eingesetzten oder daraus erzielten Mittel ausschliess- lich der sozialen Altersbetreuung zu Gute kommen. Mitglieder der Trägerorganisation oder dieser nahestehende Personen dürfen keine bevorzugte Behandlung bei der Vermietung oder Benutzung solcher Wohnungen geniessen (Ausschluss von Erwerbs- und Selbsthilfe- zwecken).
6. Anbieten von luxuriösen Leistungen
Alters- und Pflegeheime, deren Leistungsspektrum auf sehr wohlhabende Personen aus- gerichtet ist und die entsprechend teure, luxuriöse Leistungen anbieten, erfüllen in der Re- gel weder eine öffentliche, noch eine gemeinnützige Aufgabe. Dies gilt auch für das Anbie- ten von luxuriösen Alterswohnungen. Solche Institutionen stehen faktisch nur einem be- schränkten Personenkreis offen und erbringen zur Zweckerfüllung in der Regel keine nen- nenswerten persönlichen oder finanziellen Opfer. Zudem sind sie in den meisten Fällen gewinnorientiert. Der Nachweis für das Vorliegen einer vollkommen uneigennützigen Zweckverfolgung und die Erbringung von Opfern bleibt aber im Einzelfall vorbehalten.
Nicht jedes Leistungsangebot, welches einen gewissen Luxus beinhaltet, liegt ausserhalb des Kreises der öffentlichen Aufgaben. Verlangt wird insbesondere nicht, dass Alters- und Pflegeheime sich auf existenziell notwendige Leistungen (Existenzminimum) zu beschrän- ken haben. Übermässiger, mit dem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nicht mehr zu vereinbarender Luxus liegt dann vor, wenn das betreffende Angebot in Bezug auf Preis und Leistung in keiner Weise mehr den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Allgemeinheit ent- spricht, sondern einzig auf einen beschränkten Kreis wohlhabender Personen zugeschnit- ten ist. Dies kann anhand der Aufnahmebedingungen oder des Preisniveaus geprüft wer- den. Im Zweifelsfall kann die Stellungnahme der für den Bereich Alters- und Pflegeheime zuständigen kantonalen Fachstelle oder des betreffenden Gemeinwesens Aufschluss ge- ben.
ersetzt 01.01.2007 -2- 01.01.2009