StB 080 Nr. 6

StB 80 Nr. 6

Steuerbefreiung von Institutionen mit Auslandbezug

1. Allgemeines

Die allgemeinen Ausführungen in StB 80 Nr. 2 gelten grundsätzlich auch für diesen The- menbereich.

2. Arten von Auslandbezug

Einen Auslandbezug weist eine Institution aufgrund folgender Konstellationen auf:

  • Sie verfolgt entweder eigentliche Auslandtätigkeiten,

  • oder eine juristische Person entwickelt eine Sammeltätigkeit und handelt im Interesse ei- ner oder mehrerer ausländischen Organisationen („fundraising“).

3. Entwicklungshilfe als Staatsaufgabe

Die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sind Ausdruck der Solidarität, die eines der Prinzipien darstellt, nach denen die Schweiz ihr Verhältnis zur internationalen Gemeinschaft gestaltet, und entsprechen der weltweiten Verflechtung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwick- lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; SR 974.0).

Die karitative Tätigkeit von privaten Institutionen im Ausland bildet in der Schweiz traditio- nellerweise einen festen Pfeiler der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und er- gänzt die Aktivitäten der öffentlichen Hand. Sie gilt aus (gesamt)schweizerischer Sicht grundsätzlich als förderungswürdig.

Eine Steuerbefreiung von Institutionen mit Auslandbezug kommt nur in Frage, wenn fol- gende Tätigkeitsbereiche ausgeübt bzw. unterstützt werden:

  • Entwicklungshilfe;

  • humanitäre Hilfe;

  • ökologische Hilfe;

  • z.T. Kulturförderung.

Die Verfolgung öffentlicher Aufgaben allein durch eine ausländische Organisation im Aus- land liegt hingegen nicht im allgemeinen schweizerischen Interesse (SGE 1997 Nr. 6).

4. Juristische Personen mit Sitz im Ausland und Zweigniederlassung im Kanton St. Gal- len

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nicht erforderlich, dass eine juristische Person ihren Sitz im Kanton haben muss, um ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen zu können. Juristi- sche Personen, welche im Ausland domiziliert sind, können eine Steuerbefreiung in ihrem Namen, aber für ihre Zweigniederlassung im Kanton, verlangen. Die Zweigniederlassung ist eine Betriebsstätte und besitzt als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit. Da es sich bei ihr nicht um eine juristische Person handelt, kann sie selbst keine Steuerbefreiung be- antragen.

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Die Frage der Steuerbefreiung einer juristischen Person mit Sitz im Ausland wird aus- schliesslich aus schweizerischer Sicht unter Anwendung schweizerischen Rechts geprüft. Aus diesem Grund ist die im Sitzstaat ausgesprochene Steuerbefreiung zwar von Interesse, bietet aber keine Garantie, dass die Steuerbefreiung auch in der Schweiz gewährt wird.

Hingegen sind aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 46 lit. c StG Zuwendungen an eine schweizerische Betriebsstätte einer juristischen Person mit Sitz im Ausland nicht abzugs- fähig.

5. Kontrolle der tatsächlichen Auslandtätigkeit

Die Tätigkeit von Institutionen im Ausland lässt sich aus völkerrechtlichen Gründen durch die hiesigen Steuerbehörden nur sehr beschränkt überprüfen. Es besteht daher ein erhöh- tes Risiko, dass das ins Ausland transferierte Geld nicht für den vorgesehenen Zweck ver- wendet wird. Es wird deshalb von den beteiligten Personen höchste Transparenz verlangt.

Sind die Voraussetzungen zum Erhalt einer Steuerbefreiung erfüllt, wird regelmässig über- prüft, ob diese im Rahmen der Auslandtätigkeit auch tatsächlich eingehalten werden. Kon- kret bedeutet dies Folgendes:

  • Bei den statutarisch vorgesehenen Organen der juristischen Person muss es sich um gut beleumdete, vertrauenswürdige Personen schweizerischer Nationalität oder mindes- tens mit Wohnsitz in der Schweiz handeln. Das Führungsorgan muss alle leitenden Mit- glieder der ausländischen Organisation und deren Geschäftsleitung kennen.

  • Die in der Schweiz verfolgten Aktivitäten müssen gebührend überwacht werden. Publi- kationen, die Spendenaufrufe enthalten, müssen Spender präzis und transparent über das Ziel / die Ziele der Kollekte informieren.

  • Die Jahresrechnungen müssen korrekt und detailliert sein. Zudem müssen Jahresbe- richte präsentiert werden, die vollständig und detailliert über die entfaltete Tätigkeit infor- mieren.

  • Problem der Geldwäscherei: Es ist nicht in erster Linie Sache der Veranlagungsbehörde zu kontrollieren, ob illegale Transaktionen getätigt werden, sondern der Banken, über welche der Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Bar-Transaktionen sollten deshalb nur ausnahmsweise erfolgen. Für juristische Personen, über welche Gelder transferiert wer- den, ist zu verlangen, dass normale Bankkonti geführt werden und für den Zahlungsver- kehr die dafür vorgesehenen bzw. durch die Banken akzeptierten Formulare verwendet werden. Mit anderen Worten sollten sich Institutionen, die über erhebliche Mittel verfü- gen, für ihren Zahlungsverkehr der banküblichen Mittel bedienen. Wichtig ist auf jeden Fall breite Transparenz über Herkunft und spätere Verwendung der Mittel. Etwas weni- ger strenge Anforderungen können an die Tätigkeit der Verwaltung gestellt werden. Die genaue Prüfung ist grundsätzlich Aufgabe der zivilrechtlichen Aufsichtsbehörde.

  • Handelt es sich bei der unterstützten Organisation im Ausland um eine juristische Per- son, so ist die Steuerbefreiungsverfügung des Sitzstaates, sofern eine solche vorliegt, einzureichen.

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  • Die Veranlagungsbehörde überwacht die ausgeübte Tätigkeit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln. Genügt diese den Anforderungen für eine Steuerbefreiung nicht (mehr), wird die Steuerbefreiung aufgehoben.

  • Grundsätzlich gilt, dass die Veranlagungsbehörde umso detaillierter zu dokumentieren ist, je mehr die juristische Person ihre Tätigkeit im Ausland verfolgt. Gleiches gilt, wenn Einzelpersonen direkt unterstützt werden.

  • Die Rechtsform der Stiftung ist anderen Gesellschaftsformen für juristische Personen vorzuziehen, da diese unter Aufsicht der zivilrechtlichen Aufsichtsbehörde steht (dies bedeutet eine doppelte Kontrolle) und Stiftungen eine unabhängige Revisionsstelle ha- ben (Art. 83a ZGB). Darüber hinaus verlangt die eidgenössische Stiftungsaufsicht, dass mindestens eine Person schweizerischer Nationalität im Stiftungsrat Einsitz nimmt.

Diese Auflistung der zu überprüfenden Punkte ist nur beispielhaft und hat keinen abschlies- senden Charakter.

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