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StB 137 Nr. 2

Neuwertvergleich

1. Ausgangslage

Wertvermehrende Aufwendungen im Sinne von Art. 137 Abs. 1 lit. a StG, welche im Einzel- nen nicht mehr belegt, aber immerhin glaubhaft gemacht werden können, werden von der Steuerbehörde nach pflichtgemässem Ermessen als Anlagekosten angerechnet. Zur Über- prüfung der von den steuerpflichtigen Personen glaubhaft gemachten Aufwendungen dient in der Praxis insbesondere der Neuwertvergleich (SGE 1998 Nr. 14).

Diese Methode greift vor allem in jenen Fällen Platz, in welchen die geltend gemachten Investitionen längere Zeit zurückliegen und die steuerpflichtige Person über die eigenen Aufwendungen oder allenfalls jene ihres Rechtsvorgängers keine Belege mehr besitzt.

2. Neuwertvergleich

Bei dieser Methode werden die für die Gebäudeversicherung geschätzten Neuwerte bzw. Bauwerte innerhalb der Eigentumsdauer miteinander verglichen. Dabei wird die mutmass- liche Wertvermehrung aus dem arithmetischen Mittel der Wertvermehrung aus Gesamt- und Einzelvergleich ermittelt.

Der Neuwert entspricht dem geschätzten Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes (am Bewertungsstichtag) erforderlich wäre. Massgebend sind die Gestehungskosten am Standort des Gebäudes.

2.1 Gesamtvergleich

Beim gesamthaften Vergleich wird der Neuwert (gemäss Schätzung der Gebäudeversiche- rungswerte) im Zeitpunkt des Erwerbs mittels Zürcher Baukostenindex (Ziff. 4) auf den Ver- äusserungszeitpunkt hochgerechnet. Die mutmassliche Wertvermehrung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem hochgerechneten Neuwert gemäss Index und dem Neu- wert gemäss Schätzung im Zeitpunkt des Verkaufs.

2.2 Einzelvergleich

Beim Einzelvergleich wird sinngemäss wie beim Gesamtvergleich verfahren. Die Wertver- mehrungen werden jedoch stufenweise von einer Neuwertschätzung zur nächsten über die ganze Eigentumsdauer ermittelt.

01.01.2025 -1- ersetzt 01.01.2016

StB 137 Nr. 2

2.3 Beispiel

Erwerb Grundstück 1955 Letzte Schätzung vor Erwerb 1953 Veräusserung Grundstück 2013 Letzte Schätzung vor Veräusserung 2011

Gesamtvergleich (A) Jahr Baukostenindex in Neuwert gemäss Neuwert gemäss Baukosten- Mutmassliche Punkten Schätzung index (ohne Aufwendungen) Wertveränderungen 1953 197.5 58'800 2011 1'059.8 427'000 315'525 111'475

Total A 111'475

Einzelvergleich (B)

Jahr Baukostenindex in Neuwert gemäss Neuwert gemäss Baukosten-

Mutmassliche

Punkten

Schätzung index (ohne Aufwendungen) Wertveränderung

1953

197.5

58'800

1963

284.1

70'000

84'583

0

1973

512.8

135'500

126'350

9'150

1982

689.4

230'000

182'164

47'836

1992

874.2

334'000

291'654

42'346

2001

929.3

362'000

355'052

6'948

2011

1'059.8

427'000

412'835

14'165

Total B 120'445

Total A + B 231'920

Anrechenbare Wertvermehrung (=Durchschnitt von A + B, gerundet auf Fr. 100.--) 116'000

3. Praxis im Einzelnen

3.1 Wohnbauten

Bei reinen Wohnbauten und solchen mit untergeordneter gewerblicher Nutzung, bei denen regelmässige wertvermehrende Auslagen plausibel erscheinen, wird grundsätzlich auf den Neuwertvergleich (ohne Minderwertsabzug) abgestellt.

Um die Fehlerquellen zu minimieren, erstreckt sich der Neuwertvergleich aber in jedem Fall nur auf den Zeitraum, für welchen die wertvermehrenden Aufwendungen nicht belegt wer- den können. Aufwendungen in den letzten zehn Jahren vor der Veräusserung können in der Regel nachgewiesen werden.

Bestehen jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte, dass kaum im Umfang des Neuwertvergleichs wertvermehrende Aufwendungen getätigt wurden (z.B. bei einer Werterhöhung zufolge neuer kubischer Berechnung ohne zusätzlichen Ausbau), werden zusätzliche Vergleichs- rechnungen (insbesondere mit Minderwertsberechnungen) angestellt.

ersetzt 01.01.2016 -2- 01.01.2025

StB 137 Nr. 2

3.2 Nebengebäude

Bei blossen Nebengebäuden (insbesondere Scheunen, kleineren Ökonomiegebäuden etc.) wird der Neuwertvergleich nur in ausgewählten Fällen angewendet. An solchen Nebenge- bäuden werden erfahrungsgemäss in unterdurchschnittlichem Masse wertvermehrende Aufwendungen getätigt, weshalb der Neuwertvergleich in der Regel zu unrealistischen Wertvermehrungen führen würde. In diesen Fällen wird von der steuerpflichtigen Person verlangt, dass sie ganz konkret glaubhaft macht, welche wertvermehrenden Aufwendungen getätigt worden sind.

3.3 Modifizierter Neuwertvergleich bei Neubauten nach Grundstückerwerb

Wertvermehrende Umgebungsarbeiten

Die im Neuwertvergleich nicht berücksichtigten wertvermehrenden Aufwendungen für Er- schliessung und Umgebung (z.B. Kosten für Kanalisation, Garageneinfahrt, Vorplatz etc.) werden mit einem Zuschlag von 10 - 15% des Gebäudeneuwertes angerechnet.

Fehlen der Baukostenabrechnung

Fehlt bei Neubauten nach dem Grundstückerwerb die Baukostenabrechnung, wird der erste Neuwert zur Wertvermehrung gemäss Neuwertvergleich (Durchschnitt von Gesamtver- gleich und Einzelvergleich) hinzugerechnet.

Beispiel

Erwerb Bauland 1952 Neubau 1953

Gesamt- und Einzelvergleich wie in Beispiel 2.3

Anrechenbare Wertvermehrung 116'000

Neubau Wohnhaus: 1. Neubauwert 1953 58'800 Erschliessung und Umgebung: ca. 10% des 1. Neubauwertes 5'900

Total wertvermehrende Aufwendungen 180'700

01.01.2025 -3- ersetzt 01.01.2016

StB 137 Nr. 2

4. Baukostenindex

1950

179.5

1988

756.7

1951

197.3

1989

802.4

1952

203.8

1990

866.5

1953

197.5

1991

903

1954

193.3

1992

874.2

1955

201.2

1993

856

1956

206.4

1994

856.4

1957

212.9

1995

865.2

1958

215.7

1996

857.2

1959

218.1

1997

845

1960

227

1998

842.9

1961

243.7

1999

854.4

1962

260.9

2000

887.1

1963

284.1

2001

929.3

1964

302.1

2002

928.4

1965

311.3

2003

899.2

1966

318.6

2004

907.6

1967

320.4

2005

929.5

1968

324.2

2006

944.5

1969

344.6

2007

987.4

1970

384.2

2008

1'026.8

1971

427.3

2009

1'030.7

1972

470.6

2010

1'042.6

1973

512.8

2011

1'059.8

1974

548.7

2012

1'067.4

1975

517

2013

1'060.9

1976

505.4

2014

1'066.1

1977

524.3

2015

1‘053.2

1978

533.1

2016

1‘034.4

1979

560.6

2017

1‘034.5

1980

610.6

2018

1‘036.8

1981

667.9

2019

1‘046.3

1982

689.4

2020

1‘045.6

1983

667.4

2021

1‘057.7

1984

670.2

2022

1‘128.6

1985

685

2023

1‘190.8

1986

708.4

2024

1'197.2

1987

723.4

ersetzt 01.01.2016

-4-

01.01.2025