StB 140 Nr. 1
StB 140 Nr. 1
Steuerberechnung Grundstückgewinnsteuer
1. Objektsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer hat den Charakter | einer Objektsteuer. Es gilt daher das Prin- | |||
zip der gesonderten Gewinnermittlung. Jeder Grundstückgewinn wird unabhängig von den
finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen für sich | alleine berechnet. Zudem wird je- | |||
der Grundstückgewinn getrennt von allfälligen weiteren Grundstückgewinnen ermittelt. Um- gekehrt werden auch keine Verluste mit anderen Grundstückgewinnen verrechnet. Eine Ausnahme davon besteht lediglich im Sonderfall der Teilveräusserung (Art. 137 Abs. 1 Bst.
g StG).
2. Steuerberechnung
2.1 Rechtsgrundlagen
Die Steuerberechnung richtet sich nach Art. 140 f. und Art. 6 f. StG. Der geschuldete Steu- erbetrag ergibt sich aus der einfachen Grundstückgewinnsteuer (Art. 140 StG) mulipliziert mit dem Steuerfuss (Art. 6 und 7 StG; StB 6 Nr. 1) unter Berücksichtigung allfälliger Zu- schläge oder Ermässigungen gemäss Art. 141 StG (vgl. Berechnungsbeispiel am Schluss). Unter www.steuern.sg.ch steht ein Steuerkalkulator für die Berechnung der Grundstückge-
winnsteuer zur Verfügung.
Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Ausgleichszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 50.-- betragen (Art. 215 StG i.V.m. Art. 88 Abs. 2 StV).
2.2 Auszug | aus den Steuertarifen | |||
Aus der nachfolgenden Tabelle ist die einfache Grundstückgewinnsteuer (einfache Steuer
zu 100 | Prozent) für einzelne Gewinne ersichtlich. | |||
Gewinn | einfache Steuer 100% | Gewinn | einfache Steuer 100% | |
5'000 20'000 50'000 75'000 100'000 150'000 200'000 250'000 | 14 543 2'745 5'020 7'520 12'520 17'520 22'530 | 300'000 350'000 400'000 450'000 500'000 550'000 600'000 > 600'000 | 27'780 33'030 38'280 43'530 49'000 54'500 60'000 10% | |
01.01.2016 | -1- | ersetzt 01.07.2000 | ||
StB 140 Nr. 1
2.3 Berechnungsbeispiel
Der Steuerfuss (Staatssteuerfuss inkl. Zuschläge) beträgt im Jahr 2015 335% der einfachen Steuer.
steuerbarer Grundstückgewinn Fr. 350'000.-- einfache Steuer zu 100% gemäss Tabelle Fr. 33'030.-- Steuerbetrag (Steuerfuss 335%) Fr. 33'030.-- x 3,35 = Fr. 110'651.-- ==============
Zu diesem Steuerbetrag ist ein allfälliger Zuschlag für kurze Eigentumsdauer hinzuzurech- nen resp. eine Ermässigung für lange Eigentumsdauer davon in Abzug zu bringen (Art. 141 StG; vgl. StB 141 Nr. 1 und 2).
ersetzt 01.07.2000 -2- 01.01.2016