StB 140 Nr. 1

StB 140 Nr. 1

Steuerberechnung Grundstückgewinnsteuer

1. Objektsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer hat den Charakter

einer Objektsteuer. Es gilt daher das Prin-

zip der gesonderten Gewinnermittlung. Jeder Grundstückgewinn wird unabhängig von den

finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen für sich

alleine berechnet. Zudem wird je-

der Grundstückgewinn getrennt von allfälligen weiteren Grundstückgewinnen ermittelt. Um- gekehrt werden auch keine Verluste mit anderen Grundstückgewinnen verrechnet. Eine Ausnahme davon besteht lediglich im Sonderfall der Teilveräusserung (Art. 137 Abs. 1 Bst.

g StG).

2. Steuerberechnung

2.1 Rechtsgrundlagen

Die Steuerberechnung richtet sich nach Art. 140 f. und Art. 6 f. StG. Der geschuldete Steu- erbetrag ergibt sich aus der einfachen Grundstückgewinnsteuer (Art. 140 StG) mulipliziert mit dem Steuerfuss (Art. 6 und 7 StG; StB 6 Nr. 1) unter Berücksichtigung allfälliger Zu- schläge oder Ermässigungen gemäss Art. 141 StG (vgl. Berechnungsbeispiel am Schluss). Unter www.steuern.sg.ch steht ein Steuerkalkulator für die Berechnung der Grundstückge-

winnsteuer zur Verfügung.

Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Ausgleichszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 50.-- betragen (Art. 215 StG i.V.m. Art. 88 Abs. 2 StV).

2.2 Auszug

aus den Steuertarifen

Aus der nachfolgenden Tabelle ist die einfache Grundstückgewinnsteuer (einfache Steuer

zu 100

Prozent) für einzelne Gewinne ersichtlich.

Gewinn

einfache Steuer 100%

Gewinn

einfache Steuer 100%

5'000

20'000

50'000

75'000

100'000

150'000

200'000

250'000

14

543

2'745

5'020

7'520

12'520

17'520

22'530

300'000

350'000

400'000

450'000

500'000

550'000

600'000

> 600'000

27'780

33'030

38'280

43'530

49'000

54'500

60'000

10%

01.01.2016

-1-

ersetzt 01.07.2000

StB 140 Nr. 1

2.3 Berechnungsbeispiel

Der Steuerfuss (Staatssteuerfuss inkl. Zuschläge) beträgt im Jahr 2015 335% der einfachen Steuer.

steuerbarer Grundstückgewinn Fr. 350'000.-- einfache Steuer zu 100% gemäss Tabelle Fr. 33'030.-- Steuerbetrag (Steuerfuss 335%) Fr. 33'030.-- x 3,35 = Fr. 110'651.-- ==============

Zu diesem Steuerbetrag ist ein allfälliger Zuschlag für kurze Eigentumsdauer hinzuzurech- nen resp. eine Ermässigung für lange Eigentumsdauer davon in Abzug zu bringen (Art. 141 StG; vgl. StB 141 Nr. 1 und 2).

ersetzt 01.07.2000 -2- 01.01.2016