StB 198 Nr. 1
StB 198 Nr. 1
Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1. Staats- und Gemeindesteuern
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden (Art. 198 StG und Art. 150 DBG). Die Korrekturen können sich sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.
Unter dem Begriff der «Berichtigung» wird allgemein die Korrektur sog. Kanzleifehler verstanden. Es geht dabei nicht um Fehler im Inhalt der Verfügung, das heisst, in der Willensbildung der Steuerbehörde, sondern um Fehler im Ausdruck. Der Begriff der Rechnungsfehler wird sehr eng ausgelegt. Er umfasst nur Versehen rein rechnerischer Natur, die bei einer mathematischen Operation unterlaufen sind. Ein Schreibversehen dagegen liegt vor, wenn der Schreibende etwas anderes schreiben wollte, als er geschrieben hat, wenn er sich im Ausdruck vergriffen, «verschrieben» hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das steuerbare Vermögen als Einkommen bezeichnet oder eine Zahl unrichtig von einer Seite auf eine andere oder von einem Formular auf das andere übertragen wurde. Eine falsche, aktenwidrige tatsächliche Annahme oder eine irrige Rechtsauffassung der Steuerbehörde kann jedoch grundsätzlich nicht als Schreibversehen betrachtet werden.
Rechnungsfehler und Schreibversehen können in der Regel leicht festgestellt werden. Dennoch wird selbst dann berichtigt, wenn der Steuerpflichtige den Fehler sofort hätte entdecken können, jedoch die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels versäumt hat.
Die Berichtigung obliegt der Behörde, welcher der Fehler unterlaufen ist. Nach kantonalem Recht sind gegen die Berichtigung Rekurs und Beschwerde, nicht aber die Einsprache zulässig, während nach dem Recht der direkten Bundessteuer das gleiche Rechtsmittel wie gegen die ursprüngliche Verfügung oder den Entscheid offen steht. Bei Korrekturen zugunsten des Pflichtigen wird ein Vergütungszins entrichtet (Art. 220 StG und Art. 168 DBG, vgl. auch StB 220 Nr. 1).
Beispiele:
Schreibversehen bei der Erfassung der Steuerfaktoren für die Rechnungstellung
Kalkulationsfehler in der Veranlagungsberechnung
Systemfehler des von der Steuerbehörde verwendeten EDV-Programmes
Unrichtige Ermittlung der einfachen Steuer (z.B. kein Vollsplitting für Ehegatten, falsche Tarifablesung, Fehler bei der Berechnung der einfachen Steuer)
Falsche Berechnung der einfachen Steuer auf einem Ausscheidungsplan
Unrichtige Umrechnung der einfachen Steuer (z.B. falsche Bezugsgruppe oder falscher Gesamtsteuerfuss)
falsche Addition oder Subtraktion auf der Steuerrechnung
Unrichtige Bewertung von nicht kotierten Aktien (Bewertung aufgrund falsch erfasster Basiswerte)
2. Eidg. Verrechnungssteuer (Art. 60 VStG)
Rechnungsfehler und Schreibversehen in den Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung und des Kantonalen Steueramtes über die Rückerstattung von Verrechnungssteuern können innert drei Jahren seit der Eröffnung oder Rechnungstellung berichtigt werden.
01.10.2002 -1- ersetzt 01.01.1999
StB 198 Nr. 1
Lässt sich die Sache nicht anstandslos erledigen, trifft die zuständige Behörde einen Entscheid, der mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann.
Von der Berichtigung eines Schreib- oder Rechnungsfehlers von Amtes wegen wird in Bagatellfällen abgesehen. Als solche gelten Korrekturen, die Nachbelastungen bzw. Rückerstattungen von weniger als Fr. 50.-- zur Folge haben. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen wird aber eine Berichtigung auch im Falle einer Rückerstattung von weniger als Fr. 50.-- vorgenommen.
ersetzt 01.01.1999 -2- 01.10.2002