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StB 203bis Nr.1

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

1. Allgemeines

Gemäss Art. 203bis Abs. 1 StG wird die Nachsteuer im Rahmen der vereinfachten Nachbe- steuerung in Erbfällen auf die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden beschränkt. Mit dieser Regelung sollen die Erben motiviert werden, sämtli- che bisher nicht vom Erblasser deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte offen zu legen. Wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, haben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch auf die vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzoge- nen Bestandteile von Einkommen und Vermögen:

  • wenn die Hinterziehung keiner (kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen) Steuer- behörde bekannt ist (Bst. a);

  • sie die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Einkommens- und Vermö- genselemente vorbehaltlos unterstützen (Bst. b) und

  • sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (Bst. c).

Die vorbehaltlose Unterstützung verlangt die vollständige Offenlegung aller bisher nicht de- klarierten Faktoren, sobald diese den Erben bekannt sind. Dabei genügt die Angabe der Ein- kommens- und Vermögenswerte bei der Inventarisation, im Erbeninventar, in der letzten Steuererklärung des Erblassers oder die spontane Anzeige bei den Steuerbehörden, nicht jedoch die blosse (anteilige) Angabe in der Steuererklärung der Erben. Im Unterschied zur straflosen Selbstanzeige gemäss Art. 248bis StG soll hier nicht eine Hinterziehung angezeigt werden, sondern es geht um die Offenlegung aller Vermögens- und Einkommenselemente des Erblassers. Das Nachlassinventar ist vollständig und genau auszufüllen (StB 204 Nr. 1). Ebenso sind Auflagen im Inventar- und Nachsteuerverfahren vollständig und fristgerecht zu erfüllen.

Die Feststellung der hinterzogenen Einkommens- und Vermögenselemente wird nur dann vorbehaltlos unterstützt, wenn die Erben das gesamte vom Erblasser hinterzogene und ihnen bekannte Steuersubstrat offenlegen. Eine wissentlich und willentlich nur teilweise Anzeige erfüllt die Anforderung nach Bst. b von Art. 203bis Abs. 1 StG nicht und steht einer privile- gierten Nachbesteuerung entgegen. Alsdann wird auf dem gesamten nicht versteuerten Ein- kommen und Vermögen des Erblassers die ordentliche Nachsteuer bis zu maximal 10 Jahren erhoben. Ausserdem kann der Erbe, der im Inventarverfahren Nachlasswerte verheimlicht, mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50'000.-- bestraft werden (Art. 251 StG).

Entdecken die Erben nach Abschluss des Inventarverfahrens weitere bisher nicht deklarierte Einkommens- oder Vermögensbestandteile, wird die vereinfachte Nachbesteuerung auch auf diesen Werten gewährt, sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Wenn die Erben feststellen, dass die vereinfachte Nachsteuer nicht oder nicht vollständig bezahlt werden kann, müssen sie umgehend mit der Steuerbehörde in Kontakt treten, um eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Wird die vereinfachte Nachsteuer grundlos nicht oder nur zum Teil bezahlt, wird nachträglich ein ordentliches Nachsteuerverfahren (für maximal 10 Jahre) durchgeführt.

Das Recht, eine vereinfachte Nachbesteuerung zu beantragen, steht ausser den Erben auch dem Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter zu (Art. 203bis Abs. 4 StG).

Im Falle einer amtlichen oder konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft erstreckt sich die Nachbesteuerung auf eine Periode von maximal 10 Jahren (Art. 203bis Abs. 3 StG).

01.07.2021 -1- ersetzt 01.07.2017

StB 203bis Nr. 1

2. Ehegatten in ungetrennter Ehe

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist nur für die vom Erblasser hinterzogenen Einkommens- und Vermögenselemente möglich. Kommen in einem Erbfall auch hinterzogene Einkom- mens- und Vermögenselemente des überlebenden Gatten zum Vorschein, wird diesbezüg- lich das ordentliche Nachsteuerverfahren für maximal 10 Steuerperioden durchgeführt (SGE 2012 Nr. 6). Zeigt nicht der überlebende Ehegatte seine Steuerhinterziehung an, son- dern kommt sie wegen der Offenlegung eines anderen Erben zum Vorschein, liegt nicht ein- mal eine straflose Selbstanzeige im Sinn von Art. 248bis StG vor, womit der überlebende Ehegatte wegen Steuerhinterziehung gebüsst werden kann.

Konkret hängt die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung davon ab, dass die nicht deklarierten Vermögenswerte und hieraus fliessende Erträge dem verstorbenen Ehegatten sachen- bzw. obligationenrechtlich zuzuordnen waren. War er an Vermögenswerten allein berechtigt, kann in Bezug auf die nicht deklarierten Faktoren die vereinfachte dreijährige Nachbesteuerung beansprucht werden. Hingegen kommt nur das ordentliche Nachsteuer- verfahren für maximal 10 Jahre zum Tragen, wenn Vermögenwerte auf den überlebenden Ehegatten allein lauten. Und im Fall, dass bisher nicht versteuerte Vermögenswerte und da- raus fliessende Erträge beiden Ehegatten zuzuordnen sind (z.B. ein Bankkonto, das auf den Namen beider Ehegatten lautet), erfolgt eine hälftige Zuordnung, d.h. auf der einen Hälfte der hinterzogenen Faktoren gelangt die vereinfachte Nachbesteuerung und auf der anderen Hälfte die ordentliche Nachbesteuerung zur Anwendung. Welchem Güterstand die Ehegat- ten unterstellt waren, ist bei der Frage, ob Art. 203bis StG oder die ordentliche Nachsteuer zum Tagen kommt, jeweils unerheblich.

3. Rechtsfolgen

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachge- fordert (Art. 203bis Abs. 2 StG). Stirbt eine steuerpflichtige Person im Jahr 2021, wird die Nachsteuer höchstens für die Steuerperioden 2018 bis 2020 erhoben, sofern diese rechts- kräftig veranlagt sind. Andernfalls sowie im Todesjahr werden die hinterzogenen Einkom- mens- und Vermögenselemente im offenen Veranlagungsverfahren berücksichtigt. Auf den Nachsteuern werden wie auf den ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuerveranla- gungen ab dem Verfalltag (31.7. in der Steuerperiode) Ausgleichszinsen erhoben (Art. 80bis und Art. 86bis StV; siehe auch Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge, sGS 811.14).

Von der vereinfachten Nachbesteuerung sind nur die Einkommens- und Vermögenssteuern betroffen, nicht jedoch die Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Verrechnungssteuern, Mehrwertsteuern oder AHV-Beiträge. Es kann also vorkommen, dass die Erben für die direkten Steuern eine Nachsteuerrechnung nur für drei Jahre erhalten, für die AHV-Beiträge und die Mehrwertsteuer aber bspw. für fünf Jahre.

ersetzt 01.07.2017 -2- 01.07.2021