StB 204 Nr. 1

StB 204 Nr. 1

Nachlassinventar: Voraussetzungen und Verfahren

1. Entscheid über Inventaraufnahme

Gestützt auf Art. 204 StG und Art. 83 StV entscheidet das kantonale Steueramt nach dem Tod eines Steuerpflichtigen über die Aufnahme eines amtlichen Inventars, die Einreichung eines Erbeninventars oder den Verzicht auf eine Inventaraufnahme. Bei gemeinsam steu- erpflichtigen Ehegatten erfolgt dieser Entscheid und eine allfällige Inventaraufnahme bei Ableben jedes Ehegatten.

Die Inventaraufnahme erfolgt unabhängig davon, ob eine Erbschaftssteuer geschuldet ist oder nicht. Ist keine Erbschaftssteuer geschuldet, so dienen die Angaben der Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung der Erben und Vermächtnisnehmer. Ist eine Erb- schaftssteuer geschuldet, dient das Nachlassinventar zusammen mit dem Erbteilakt zu- sätzlich als Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer. Im interkantonalen Ver- hältnis werden das Nachlassinventar und der Erbteilakt ausserdem zur Information der aus- serkantonalen Steuerbehörden verwendet.

2. Amtliches Inventar

2.1 Zuständigkeit

Amtliche Inventare werden von Mitarbeitern der Abteilung Erbschafts- und Schenkungs- steuern des Kantonalen Steueramts aufgenommen. Die Gemeinde stellt eine vom Gemein- derat zu bestimmende Urkundsperson, die bei jeder Inventaraufnahme mitwirkt (Art. 209 StG).

2.2 Inventaraufnahme

Das amtliche Inventar wird gemäss Art. 204 Abs. 1 StG innert zwei Wochen nach dem Tod des Steuerpflichtigen aufgenommen. Dabei handelt es sich allerdings um eine blosse Ord- nungsfrist, deren Nichteinhaltung die Rechtmässigkeit des Inventars selbst nicht berührt. . Ins Inventar werden die Vermögenswerte des Erblassers, des mit ihm gemeinsam steuer- pflichtigen Ehegatten und der von ihm in der Steuerpflicht vertretenen Kinder aufgenom- men. Aktiven und Passiven werden per Todestag festgestellt und sind gesondert anzugeben; eine Verrechnung ist nicht zulässig. Namentlich erhoben werden:

  • Güterstand und güterrechtliche Ansprüche (je nach Güterstand Eigengut und Errungen- schaft; eingebrachtes Gut, Sondergut und Vorschlag; Eigengut bzw. Sondergut und Ge- samtgut);

  • Sparheft- und Bankkonten-Nummern;

  • Ort und Nummern von Bankdepots (Bankauszüge mit Bewertung per Todestag) und Tresorfächern (Inhalt wird bei der Bank aufgenommen);

  • Ausgabejahr bei Anleihensobligationen sowie Erstellungs- und Fälligkeitsdatum bei Kassaobligationen;

  • Abrechnungen über sämtliche ausbezahlten Versicherungen (Lebens-, Renten-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen) sowie über Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);

  • Hinweise auf Verfügungen von Todes wegen oder auf einen Ehevertrag.

01.01.1999 -1- ersetzt StB 38.01

StB 204 Nr. 1

Die Bewertung des Nachlassvermögens erfolgt gemäss Art. 150 StG zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensübergangs. Für Grundstücke können die Steuerbehörde und die Erben (oder Vermächtnisnehmer) eine Neuschätzung verlangen (Art. 151 Abs. 1 StG). Die Vorschriften über die Bewertung des steuerbaren Vermögens, namentlich auch die Kriteri- en über die Verkehrswert- und Ertragswertbesteuerung von Grundstücken (Art. 57 ff. StG), gelten sachgemäss.

Findet die Inventarisationsbehörde letztwillige Verfügungen oder Erbverträge vor, macht sie die Erben auf die Pflicht zu deren Einreichung zur amtlichen Eröffnung aufmerksam (Art. 556 ZGB).

Im übrigen gelten die Ausführungen in der Wegleitung zum Nachlassinventar (Erbeninven- tar gemäss Art. 192 StG, zu beziehen beim Kantonalen Steueramt, Erbschafts- und Schen- kungssteuer, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen, Tel. 071/229 43 69, Fax 071/229 41 03).

3. Erbeninventar

Den Erben wird das Formular 30.11 (Nachlassinventar) zweifach zugestellt. Beigelegt wer- den zusätzlich folgende Formulare:

  • Wegleitung zum Nachlassinventar (Form. 30.12)

  • Todesfallkosten / güterrechtliche Auseinandersetzung (Form. 31.23, zweifach)

  • Erbteilakt (Form. 31.33, zweifach)

  • Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (Form. 16.4) samt Er- läuterungen zum Antragsformular (Form. 16.5)

Die genannten zusätzlichen Formulare, namentlich die Wegleitung, sollten es in den meis- ten Fällen ermöglichen, das Nachlassinventar vollständig und korrekt auszufüllen. Allfällige ergänzende Fragen beantwortet die in den Formularen genannte Kontaktperson oder die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantonalen Steueramts, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen (Tel. 071/229 41 21, Fax 071/229 41 03).

ersetzt StB 38.01 -2- 01.01.1999