StB 205 Nr. 1

StB 205 Nr. 1

Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar

1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die Ansprüche jedes Ehegatten bei Auflösung der Ehe. Hinterlässt der Erblasser einen überle- benden Ehegatten, sind vorweg die güterrechtlichen Ansprüche zu ermitteln. Für die einzel- nen Güterstände gelten folgende Grundsätze:

2. Nach dem 31.12.1987 geschlossene Ehen

2.1 Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196-220 ZGB; SR 210)

Die Errungenschaftsbeteiligung gilt nach dem seit 1. Januar 1988 geltenden Eherecht als ordentlicher Güterstand. Er gilt für alle Ehegatten, die nicht durch Ehevertrag etwas anderes

  • insbesondere einen anderen Güterstand - vereinbart haben oder für die nicht der ausseror-

dentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist.

Das eheliche Vermögen setzt sich dabei aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB).

Zum Eigengut gehören (Art. 198 ZGB):

  • Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (z.B. Kleider, Schmuck);

  • in die Ehe eingebrachte Vermögenswerte;

  • Erbschaften und Schenkungen während der Ehe;

  • Genugtuungsansprüche;

  • Ersatzanschaffungen für das Eigengut.

Zur Errungenschaft gehören (Art. 197 ZGB):

Alle Vermögenswerte, die nicht zum Eigengut gehören.

Beweisregeln

Wer geltend macht, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies beweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird Mit- eigentum (je zur Hälfte) beider Ehegatten angenommen (Art. 200 ZGB).

Berechnungsregeln / Grundsatz

Was nach Abzug der beiden Eigengüter verbleibt, bildet die Errungenschaft jedes Ehegatten. Nach Gesetz ist jeder Ehegatte zur Hälfte an der Errungenschaft des anderen Ehegatten beteiligt, soweit nicht durch Ehevertrag eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart wor- den ist. Daraus folgt der Grundsatz, wonach die Ehegatten hälftig an der positiven Errungen- schaft (mehr Aktiven als Passiven) des andern Ehegatten beteiligt sind.

01.07.2017 -1- 01.01.1999

StB 205 Nr. 1

Berechnungsregeln / negative Errungenschaft des einen Ehegatten

Verfügt ein Ehegatte über eine negative Errungenschaft, d.h. hat er mehr Passiven als Akti-

ven, ist der andere Ehegatte an der negativen Errungenschaft nicht beteiligt. Daraus folgt,

dass der andere Ehegatte keine Schulden übernehmen muss. Gleichwohl muss er die Hälfte

seiner (positiven) Errungenschaft abgeben.

Vertragliche Änderung der Beteiligung am Vorschlag

Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung an den Vorschlägen vereinbart werden. Sol-

che Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder

und de-

ren Nachkommen nicht beeinträchtigen (Art. 216 ZGB). Haben die

Ehegatten den Güterstand

der Errungenschaftsbeteiligung ehevertraglich modifiziert, so ist der Ehevertrag

beizulegen.

Beispiel

Brigitte und Adrian Muster haben am 6. April 1985 geheiratet. Sie haben weder einen Ehe-

vertrag abgeschlossen, noch bis 31. Dezember 1987 eine Abrechnungserklärung gemäss

Art. 9d SchlT zum ZGB abgegeben, d.h. es finden die Bestimmungen über den ordentlichen

Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Anwendung. Adrian Muster ist im Jahr 2017 ver-

storben.

  1. a) Im Zeitpunkt der Eheschliessung waren folgende Vermögenswerte vorhanden:

Brigitte Adrian

Wertschriften Fr. 6'500.-- Sparheft

Fr.

9'000.--

Sparheft Fr. 3'500.-- Postkonto

Fr.

1'000.--

  1. b) Während der Dauer der Ehe sind folgende Vermögenswerte zugeflossen:

Brigitte Adrian

Erbschaft Fr. 55'000.-- Genugtuung

Fr.

20'000.--

Schenkung Fr. 15'000.--

Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche

Reinvermögen (per Todestag)

Fr. 410'000.--

./. Eigengut Brigitte1

Fr.

80'000.--

./. Eigengut Adrian2

Fr.

30'000.--

Errungenschaft

Fr. 300'000.--

Eigengut der überlebenden Ehegattin

Fr.

80'000.--

1/2 Anteil der überlebenden Ehegattin an der Errun-

Fr.

150'000.--

genschaft

Güterrechtlicher Anspruch

Fr.

230'000.--

Fr. 6'500.-- + Fr. 3'500.-- + Fr. 55'000.-- + Fr. 15'000.-- = Fr.

80'000.--

Fr. 9'000.-- + Fr. 1'000.-- + Fr. 20'000.-- = Fr. 30'000.--

01.01.1999 -2-

01.07.2017

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2.2 Gütergemeinschaft (Art. 221-246 ZGB)

Entstehung

Der Güterstand der Gütergemeinschaft entsteht durch Ehevertrag (Art. 181 ZGB).

Grundsätze

Die Gütergemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der überlebende Ehegatte nach Gesetz zur Hälfte am Gesamtgut beteiligt ist. Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung des Gesamtgutes vereinbart werden.

Ermittlung des Gesamtgutes

Bei der Ermittlung des Gesamtgutes sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei der Gütergemeinschaft nach dem seit 1. Januar 1988 geltenden Recht sind die Ei- gengüter der Ehegatten bei der Berechnung des Gesamtgutes in Abzug zu bringen. Das Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendungen Dritter oder von Gesetzes we- gen und umfasst von Gesetzes wegen die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und die Genugtuungsansprüche. Die Eigengüter der Ehegatten sind für die Ermittlung des Gesamtgutes von der Hinterlassenschaft abzuzählen.

  • Die Gütergemeinschaft nach altem Recht (bis 31. Dezember 1987) vereinigt in ihrer Grundform der allgemeinen Gütergemeinschaft die von den Ehegatten in die Ehe einge- brachten und die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu einem Gesamtgut.

Zum Eigengut gehören

  • Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (z.B. Kleider, Schmuck);

  • Genugtuungsansprüche;

  • Vermögenswerte, die durch Ehevertrag zu Eigengut erklärt worden sind;

  • Zuwendungen Dritter, soweit die Zuwendung zu Eigengut erfolgt ist.

Beweisregeln

Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind (Art. 226 ZGB).

Berechnungsregeln

Der güterrechtliche Anspruch des überlebenden Ehegatten bei Gütergemeinschaft setzt sich demnach aus dem im Ehevertrag bestimmten Anteil am Gesamtgut und seinem Eigen- gut (beim neuen Eherecht) bzw. seinem Sondergut (beim alten Recht) zusammen.

Für die eher seltenen Nebenformen der fortgesetzten und beschränkten Gütergemeinschaft (mit Unterarten) bestehen differenzierte Zuscheidungsregeln.

01.07.2017 -3- 01.01.1999

StB 205 Nr. 1

Beispiel (ohne Eigengüter)

Brigitte und Adrian Muster haben am 6. April 1985 geheiratet. Mit Ehevertrag vom 10. Ok-

tober 1998 haben sie den Güterstand der

Gütergemeinschaft (rückwirkend per Eheab-

schluss) gewählt. Sämtliche vorhandenen

Vermögenswerte wurden zu Gesamtgut erklärt,

d.h. es bestehen keine Eigengüter. Adrian Muster ist im Jahr 2017 verstorben. Er hinterlässt

neben der überlebenden Ehefrau

zwei Kinder. Im Ehevertrag werden die Kinder auf den

Pflichtteil gesetzt (Art. 241 Abs. 3 ZGB).

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Reinvermögen (per Todestag)

Fr. 410'000.--

Gesamtgut

Fr. 410'000.--

13/16 Anteil der überlebenden

Ehegattin am

Gesamtgut3

Fr.

333'125.--

Güterrechtlicher Anspruch

Fr.

333'125.--

Beispiel (mit Eigengütern)

Brigitte und Adrian Muster haben am 6. April 1985 geheiratet. Mit Ehevertrag vom 10. Ok-

tober 1998 haben sie den Güterstand der

Gütergemeinschaft (rückwirkend per Eheab-

schluss) gewählt. Die im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandenen Vermögenswerte wur-

den als Eigengüter ausgeschieden und gehören somit nicht zum Gesamtgut. Adrian Muster

ist im Jahr 2017 verstorben. Er hinterlässt neben der überlebenden Ehefrau zwei Kinder.

Im Ehevertrag werden die Kinder auf den

Pflichtteil gesetzt (Art. 241

Abs. 3 ZGB).

  1. a) Im Zeitpunkt der Eheschliessung waren folgende Vermögenswerte vorhanden:

Brigitte

Adrian

Wertschriften

Fr.

6'500.-- Sparheft

Fr.

9'000.--

Sparheft

Fr.

3'500.-- Postkonto

Fr.

1'000.--

  1. b) Während der Dauer der Ehe sind folgende Vermögenswerte zugeflossen:

Brigitte

Adrian

Erbschaft4

Fr.

55'000.-- Genugtuung5

Fr.

20'000.--

Schenkung

Fr.

15'000.--

Das Gesamtgut ist güterrechtlich zu halbieren (Art. 241 Abs. 1 ZGB). Die

eine Hälfte fällt an den über-

lebenden Ehegatten, die andere in

den Nachlass. Auf der Nachlasshälfte müssen den Nachkommen

wertmässig 3/8 verbleiben. Gesamthaft dürfen somit den Nachkommen 3/16 des Gesamtgutes nicht

entzogen werden.

Die Erbschaft wurde zu Eigengut zugewendet

(Art. 225 Abs. 3 ZGB).

Genugtuungsansprüche gehören gemäss Art. 225 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen zum Eigengut.

01.01.1999

-4-

01.07.2017

StB 205 Nr. 1

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Reinvermögen

Fr.

410'000.--

./. Eigengut Brigitte6

Fr.

65'000.--

./. Eigengut Adrian7

Fr.

30'000.--

Gesamtgut

Fr.

315'000.--

Eigengut der überlebenden Ehegattin

Fr.

65'000.--

13/16 Anteil der überlebenden Ehegattin am

Fr.

255'938.--

Gesamtgut8

Güterrechtlicher Anspruch

Fr.

320'938.--

2.3 Gütertrennung (Art. 247-251 ZGB)

Entstehung

Der Güterstand der Gütertrennung kann auf drei Arten entstehen:

- von Gesetzes wegen: - Trennung der Ehe

(Art. 117 f. ZGB)

  • Konkurseröffnung über in Gütergemeinschaft lebende Ehe- gatten (Art. 188 ZGB)

- durch Ehevertrag: - gemäss Art. 181 ZGB

- durch Urteil: - auf Begehren eines Ehegatten (Art. 185

ZGB)

  • auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen (Art. 189 ZGB)

  • auf Begehren des gesetzlichen Vertreters eines dauernd ur- teilsunfähigen Ehegatten (Art. 185 Abs. 3 ZGB)

Eigenes Vermögen

Beim Güterstand der Gütertrennung nutzt und verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen und

verfügt darüber.

Beweisregeln und Miteigentumsvermutung

Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehe-

gatten, muss dies beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so

wird Miteigen-

tum beider Ehegatten angenommen (Art. 248 ZGB).

3. Vor dem 1.1.1988 geschlossene Ehen

Für Ehen, die vor dem 1.1.1988 geschlossen worden sind, sehen die Art. 9a ff. SchlT ZGB

folgende Regelungen vor:

Fr. 6'500.-- + Fr. 3'500.-- + Fr. 55'000.-- = Fr. 65'000.--.

Fr. 9'000.-- + Fr. 1'000.-- + Fr. 20'000.-- = Fr. 30'000.--.

Das Gesamtgut ist güterrechtlich zu halbieren (Art. 241 Abs. 1 ZGB). Die eine Hälfte fällt an den über- lebenden Ehegatten, die andere in den Nachlass. Auf der Nachlasshälfte müssen den Nachkommen

wertmässig 3/8 verbleiben (Art. 462 Abs. 1 und 471 Ziff. 1 ZGB). Gesamthaft

gesehen dürfen den Nach-

kommen somit durch ehe- und erbvertragliche Verfügungen wertmässig 3/8 des Eigengutes

(Fr. 11‘250.--) und 3/16 des Gesamtgutes (Fr. 59‘062.--) nicht entzogen werden.

01.07.2017 -5-

01.01.1999

StB 205 Nr. 1

3.1 Wechsel Güterverbindung (= bisheriger ordentlicher Güterstand) zur Errungen- schaftsbeteiligung

  • Grundsatz: Rückwirkung der Regelungen über die Errungenschaftsbeteiligung Ehegatten, die bis zum 31.12.1987 dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung unterstanden haben, unterstehen seit dem 1.1.1988 dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB).

  • Abrechnungserklärung im Sinne von Art. 9d Abs. 2 SchlT ZGB Gemäss Art. 9d Abs. 2 SchlT ZGB konnte ein Ehegatte dem anderen schriftlich bekannt- geben, dass der bisherige Güterstand der Güterverbindung nach den Bestimmungen des früheren Rechts aufgelöst werden müsse. Diese sogenannte "Abrechnungserklä- rung" bedeutet, dass bei der späteren Auflösung des Güterstandes zwei Abrechnungen durchzuführen sind:

  • die erste für die Zeit von der Heirat bis zum 31.12.1987

  • die zweite für die Zeit ab 1.1.1988

Die Erben werden aufgefordert, die Abrechnungserklärung dem Nachlassinventar bei- zulegen. Liegt keine solche Erklärung vor, wird nach Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB (Grund- satz hiervor) vorgegangen.

  • Auflösung des Güterstandes der Güterverbindung bis 31.12.1987 In Abweichung vom Grundsatz, dass die Ehegatten selber ihren Güterstand nur durch Vereinbarung eines andern Güterstandes mittels Ehevertrag auflösen können (vgl. Art. 204 ZGB), stand es jedem Ehepaar übergangsrechtlich frei, durch formlose gütliche Einigung die Auflösung der Güterverbindung zu vereinbaren und entsprechend Art. 9d SchlT unter gleichzeitiger Teilung des Vorschlages die güterrechtliche Auseinanderset- zung auf das Inkrafttreten des neuen Rechts hin durchzuführen (Art. 9d Abs. 1 in fine SchlT ZGB). Von Gesetzes wegen gilt dann ab 1.1.1988 die Errungenschaftsbeteiligung. Auch in solchen Fällen wird nach Abs. 1 (Grundsatz hiervor) vorgegangen.

  • Unterstellungserklärung im Sinne von Art. 10b SchlT ZGB Bis zum 31.12.1988 konnten Ehegatten, die den Güterstand der Güterverbindung ehe- vertraglich geändert hatten, durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklä- rung beim Güterrechtsregisteramt ihres Wohnsitzes (Handelsregisteramt, Oberer Gra- ben 32, Postfach, 9001 St. Gallen) ihre Rechtsverhältnisse dem (neuen) ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellen.

Trotz Unterstellung unter die Errungenschaftsbeteiligung bleibt aber der bisherige Ehe- vertrag gültig.

Die Erben werden aufgefordert, dem Nachlassinventar den Ehevertrag und eine Erklä- rung des Güterrechtsregisteramtes beizulegen, die Auskunft darüber gibt, ob eine Un- terstellungserklärung abgegeben worden ist.

01.01.1999 -6- 01.07.2017

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3.2 Beibehaltung der Güterverbindung

  • Beibehaltungserklärung Nach Art. 9e SchIT ZGB konnten die Ehegatten unter Güterverbindung bis spätestens 31.12.1988 durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güter- rechtsregisteramt vereinbaren, die Güterverbindung beizubehalten.

Die Erben werden aufgefordert, dem Nachlassinventar eine Erklärung des Güterrechts- registeramtes beizulegen, die Auskunft darüber gibt, ob eine solche Beibehaltungserklä- rung abgegeben worden ist.

  • Ehevertrag Ehegatten, die die Güterverbindung ehevertraglich modifiziert haben (z.B. Vorschlagstei- lung geändert, [aArt. 214 ZGB]; Vermögenswerte ins Sondergut verwiesen [aArt. 190 ZGB]; dem Mann das Eigentum am eingebrachten Frauengut übertragen [Gütereinheit, aArt. 199 ZGB]), bleiben gemäss Art. 10 SchlT ZGB von Gesetzes wegen (intern und extern) dem Recht der Güterverbindung unterstellt.

3.3 Gütergemeinschaft

Sind entsprechende Verträge vor dem 1.1.1988 gültig abgeschlossen worden, bleiben die Ehegatten ihrem bisherigen Gütergemeinschaftsrecht unterstellt (Art. 10 SchlT ZGB). Rein intern wirkende Gütergemeinschaften wurden aber durch das Inkrafttreten des neuen Rechts nicht zu externen aufgewertet. Vielmehr gilt im Aussenverhältnis an Stelle der Gü- terverbindung die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 10a Abs. 2 SchlT ZGB).

3.4 Gütertrennung

Nach Art. 10c SchlT ZGB finden auf nach altem Recht vereinbarte Gütertrennungen ab 1.1.1988 die neurechtlichen Bestimmungen über die Gütertrennung Anwendung.

Für Ehegatten, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts unter dem ausserordentlichen Gü- terstand der Gütertrennung standen, gilt das gleiche wie für Ehegatten, die die Gütertren- nung vertraglich vereinbart haben: Das neue Gütertrennungsrecht findet ab 1.1.1988 An- wendung (Art. 9f SchlT ZGB). Eine spätere Rückkehr zur Güterverbindung oder zu einer altrechtlichen Gütergemeinschaft ist nicht mehr möglich, da die Ehegatten dem neuen Recht unterstehen (Art. 9a Abs. 1 SchlT ZGB).

01.07.2017 -7- 01.01.1999