StB 210 Nr. 1

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Vorläufige Steuerrechnung für Zuzüger

Dieses Merkblatt wird den Zuzügern mit der vorläufigen Steuerrechnung abgegeben.

Im System der Gegenwartsbemessung ergeben sich für den Steuerbezug einige Besonderheiten. Für das laufende Jahr werden die Steuern nur vorläufig in Rechnung gestellt. Die Veranlagung kann erst vorgenommen werden, wenn Sie im nächsten Jahr die Steuererklärung eingereicht haben.

Geschätzte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

Die beiliegende vorläufige Rechnung fordert Sie zur Bezahlung der mutmasslich in diesem Jahr geschuldeten Steuern auf. Sie beruht auf einer Schätzung oder auf Ihrer bisherigen Veranlagung, wenn Sie aus einem andern Kanton oder einer andern st.gallischen Gemeinde zugezogen sind. Berücksichtigt sind die geltenden Abzüge, der Tarif (mit Vollsplitting für Ehegatten; beiliegend) und der aktuelle Steuerfuss. Wenn Sie als Zuzüger aus einem andern Kanton eine vorläufige Rechnung gemäss Ihrer früheren Veranlagung erhalten, diese aber aufgrund Ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für zu hoch oder zu tief erachten, können Sie beim Gemeindesteueramt eine provisorische Steuererklärung für das laufende Jahr verlangen. Aufgrund Ihrer Angaben in dieser Steuererklärung über das voraussichtliche Einkommen und Vermögen in diesem Jahr kann das Gemeindesteueramt eine abgeänderte vorläufige Rechnung ausstellen.

Wir möchten Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass jede Zahlung - auch eine zu hohe - bis zur definitiven Veranlagung zu Ihren Gunsten verzinst wird. Umgekehrt wird der Fehlbetrag aus einer zu tiefen vorläufigen Rechnung bei der definitiven Veranlagung zu Ihren Lasten verzinst. Der einheitliche Zinssatz wird jährlich durch die Regierung festgesetzt. Stellen Sie lediglich einen geringen Unterschied zwischen dem vorläufigen Rechnungsbetrag und dem von Ihnen mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag fest, empfehlen wir Ihnen, auf eine Korrektur mit den dafür notwendigen Abklärungen zu verzichten. Die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer zu tiefen oder zu hohen vorläufigen Rechnung werden später bei der Veranlagung durch die sogenannten Ausgleichszinsen wieder aufgehoben. Auf jeder Zahlung, die Sie (insgesamt bis maximal zur Höhe der vorläufigen Rechnung) leisten, wird Ihnen in der Schlussrechnung mit der Veranlagung ein Ausgleichszins gutgeschrieben. Anderseits wird Ihnen auf dem schliesslich veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag ein Ausgleichszins belastet.

Für Zuzüger aus anderen Kantonen besteht die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton St. Gallen. Es gilt deshalb für sie der allgemeine Verfalltag 31. Juli, selbst wenn der Kantonswechsel erst später erfolgt sein sollte. Der Wegzugskanton bezahlt allfällig schon bezahlte Steuern für das laufende Jahr zurück (Zins abhängig von kantonaler Gesetzgebung), und der Kanton St. Gallen als Zuzugskanton erhebt die Steuern für das ganze Jahr mit Ausgleichszins ab mittlerem Verfalltag. Bei einem Wohnsitzwechsel im Kanton St. Gallen gilt dies analog.

Der 31. Juli gilt auch als Verfalltag bei einem Zuzug aus dem Ausland vor dem 1. Mai. Nimmt aber jemand erst nach Ende April aus dem Ausland kommend im Kanton St. Gallen Wohnsitz, gilt als Verfalltag der mittlere Tag zwischen dem Zuzug und dem Ende der Steuerperiode.

(Grafik nur in der Druckversion)

Die Ausgleichszinsen haben nicht zum Ziel, dem Kanton und der Gemeinde zusätzliche Steuereinnahmen zu bescheren. Sie schaffen lediglich einen gerechten Ausgleich zwischen den Steuerpflichtigen, indem mit einem angemessenen Zinssatz sichergestellt wird, dass alle

01.01.2002 -1- neu

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Steuerzahler bezogen auf ihre definitive Steuerschuld finanziell gleichmässig behandelt werden, ob sie nun eine zu hohe, zu tiefe oder exakt zutreffende vorläufige Rechnung erhalten und bezahlen.

Verrechnungssteuer

Mit dieser vorläufigen Rechnung können keine Verrechnungssteuern zurückerstattet werden. Zuzüger aus anderen Kantonen müssen die Rückerstattung der auf Vermögenserträgen und Lotteriegewinnen des letzten Jahres abgezogenen Verrechnungssteuern im Wegzugskanton beantragen. Die in diesem Jahr abgezogenen Verrechnungssteuern können erst im nächsten Jahr zurückgefordert und angerechnet werden.

Zahlungsprobleme

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, diese vorläufige Rechnung zu bezahlen, können Sie beim Gemeindesteueramt eine Aufteilung auf Raten beantragen. Wir machen Sie indessen darauf aufmerksam, dass Ihnen durch eine solche Stundung aus Gründen der Gleichbehandlung deutlich geringere Ausgleichszinsen gutgeschrieben werden.

Danke

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihr Gemeindesteueramt.

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