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StB 212 Nr. 1
Ausgleichszinsen
1. Allgemeines
Dem Ausgleichszins kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen beim Bezug von Steuern zu. Das Gesetz sieht einen allgemeinen Ver- falltermin mit ausgleichender Zinsfolge vor. Weil sich die Frage der Rechtsgleichheit bei Ver- zögerung der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs nicht nur bei den Einkommens- und Vermögenssteuern stellt, ist die Zinsausgleichspflicht bei allen veranlagten Steuern vorge- schrieben.
2. Verfalltag
Einkommens- und Vermögenssteuern Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Ver- falltag (Art. 86bis Abs. 1 StV). Besteht die Steuerpflicht weniger als acht Monate in der Steu- erperiode infolge Zu- oder Wegzug aus dem/ins Ausland sowie bei Tod gilt gemäss Art. 86bis Abs. 2 StV der mittlere Tag der Dauer der Steuerperiode als Verfalltag.
Gewinn- und Kapitalsteuern Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt als Verfalltag der 270. Tag nach Ende des Geschäfts- jahres (Art. 86 Abs. 1 StV). Art. 86 Abs. 2 StV regelt den Verfalltag in Fällen, bei denen der ordentliche Verfalltag nach Abs. 1 noch nicht eingetreten ist.
Nicht periodische Steuern Als Verfalltag bei nicht periodischen Steuern gilt der 90. Tag nach Entstehen des Steueran- spruchs (Art. 212 Abs. 2 StG).
3. Ausgleichszinssätze
Die Höhe des Ausgleichszinses wird durch die Regierung festgesetzt (Art. 221 Abs. 2 StG).
Ausgleichszins positiv/negativ 2015 1.00% 2016 0.50% 2017 0.25% 2018 0.25% 2019 0.25% 2020 0.25% 2021 0.25% 2022 0.25% 2023 0.25% 2024 1.00% 2025 0.75% 2026 0.25%
4. Berechnung
Steuerbeträge, die die Steuerpflichtigen vor dem Verfalltag leisten, werden zu deren Gunsten verzinst. Für Leistungen nach dem Verfalltag werden ihnen anderseits Ausgleichszinsen be- lastet. Die Ausgleichszinsen sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person werden in der Schlussrechnung, die ihnen mit oder nach der Veranlagung zugestellt wird, saldiert. Zugunsten der steuerpflichtigen Person werden Ausgleichszinsen auf allen
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Zahlungen berechnet, die sie aufgrund einer vorläufigen Rechnung bereits vor der Schluss- rechnung geleistet haben (sog. positiver Ausgleichszins). Zu deren Lasten wird auf dem ver- anlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag der sogenannte negative Ausgleichszins berechnet.
5. Rechtsmittel
Ausgleichszinsen werden zusammen mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt (Art. 212 Abs. 1 StG). Gegen die Berechnung der Ausgleichszinsen kann innert 30 Tagen beim Kan- tonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid stehen die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 222 StG i.V.m. Art. 180 und 194 f. StG).
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