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StB 217 Nr. 1
Bezugsverjährung
1. Begriff
Die Verjährung kann umschrieben werden als Entkräftung eines Rechts durch Zeitablauf. Das Recht kann nach Fristablauf nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Die Ver- jährungsfrist kann stillstehen und unterbrochen werden, läuft aber nach einer zeitlichen Ma- ximalgrenze (sog. absolute Verjährung) endgültig ab.
Das Steuergesetz unterscheidet zwischen der Veranlagungsverjährung (Art. 183 StG; StB 183 Nr. 1) einerseits und der Bezugsverjährung (Art. 217 StG) anderseits. Auf weitere im Gesetz vorgesehene Verjährungsfristen, wie die des Nach- und Steuerstrafverfahrens, wird vorliegend nicht eingegangen.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht o- der keine Bezugshandlung mehr vorgenommen werden. Die Verjährung ist im Steuerrecht
anders als im Privatrecht - von Amtes wegen zu beachten.
2. Bezugsverjährung
Die Bezugsverjährung befristet das Recht zum Bezug rechtskräftig festgestellter Steuerfor- derungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage zu laufen, an dem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
Die Steuer muss innert fünf Jahren bezogen oder das Betreibungsverfahren innert dieser Frist bis zum Vorliegen eines Verlustscheines fortgeschritten sein. Diese Verjährungsvor- schrift gilt nicht für Verlustscheine (vgl. Ziff. 4 hiernach).
Die für die Veranlagungsverjährung vorgesehenen Stillstands- und Unterbrechungsgründe gelten sinngemäss auch für die Bezugsverjährung (Art. 217 Abs. 2 i.V.m. Art. 183 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 StG). Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtli- chen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Die Bezugsverjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichti- gen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird. Weitere Unterbrechungsgründe sind:
jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
die Einreichung eines Erlassgesuches;
die Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens.
Die Bezugsverjährung kommt im Quellensteuerrecht nur dann zum Tragen, wenn Bestand und/oder Umfang der Quellensteuer mittels Verfügung (Art. 186 StG) festgestellt worden sind.
01.01.2022 -1- ersetzt 01.10.2002
StB 217 Nr. 1
3. Absolute Verjährung
Auch Bezugshandlungen werden durch eine absolute Verjährungsfrist begrenzt. Die Steu- ern müssen trotz Stillstand oder Unterbrechung zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind, bezogen sein oder es muss ein Verlustschein vorliegen (Art. 217 Abs. 3 StG). Eine allfällige Stundung wird so begrenzt, dass der Bezug für die Steuerrestanz noch innert dieser Verjährungsfrist erfolgen kann.
Bei der Quellensteuer findet mit Bezug auf die Haftung des Schuldners der steuerbaren Leistung ausschliesslich die zehnjährige Frist Anwendung, es sei denn, Bestand und Um- fang der Quellensteuerpflicht seien mittels Verfügung (Art. 186 StG) festgestellt worden.
4. Verlustscheine
Erhält die Steuerbehörde für den ungedeckt gebliebenen Betrag ihrer Steuerforderung ei- nen Verlustschein, unterliegt dieser Betrag kraft Bundesrecht einer Verjährungsfrist von 20 Jahren ab dessen Ausstellung (Art. 149a Abs. 1, analog im Konkurs gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG).
Wurde ein Verlustschein vor dem 1. Januar 1997, dem Inkrafttreten des revidierten SchKG, ausgestellt, beginnt die Frist von 20 Jahren (vgl. Ziff. 2 oben) mit dem 1. Januar 1997 zu laufen. Nach aSchKG waren durch Verlustscheine gesicherte Forderungen unverjährbar.
5. Übergangsrecht
Das Bundesgericht hat für den Bereich der direkten Bundessteuer festgehalten, dass die Verjährung zwar systematisch dem Verfahrensrecht zugeordnet sei, es sich aber bei der Verjährung um ein materiellrechtliches Institut handle, das unmittelbar den Bestand der Steuerforderung betreffe.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer gilt analog auch für das st. gallische Recht. Im kantonalen Recht gilt die Verjährung folglich ebenfalls als materiell- rechtliches Institut. Somit sind jeweils die Verjährungsbestimmungen desjenigen Steuerge- setzes anwendbar, das für die entsprechende Veranlagung gilt (vgl. auch StB 183 Nr. 1 Ziff. 4).
6. Direkte Bundessteuer
Das Recht der direkten Bundessteuer (Art. 121 DBG) stimmt mit dem st. gallischen Recht überein.
ersetzt 01.10.2002 -2- 01.01.2022