StB 219 Nr. 1
StB 219 Nr. 1
Steuerrückerstattung in Scheidungs- und Trennungsfällen
1. Gesetzliche Grundlage
1.1 Kanton
Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich rechtlich oder tatsächlich getrennt und sind in der Folge Einkommens- und Vermögenssteuern zurückzuerstatten, die noch aufgrund von vorläufigen Rechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten ge- leistet wurden, werden die Steuern gemäss Art. 219 Abs. 1 StG je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, zurückerstattet.
Steuerrückerstattungen können gemäss Art. 219 Abs. 2 StG auch verrechnet werden ent- weder mit vorläufigen Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten (Bst. a) oder je zur Hälfte mit vorläufigen Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen für jeden Ehegatten (Bst. b).
1.2 Bund
Im DBG gibt es keine der kantonalen Regelung von Art. 219 Abs. 1 StG entsprechende Norm. Art. 162 Abs. 3 DBG hält lediglich bezüglich des provisorischen bzw. definitiven Be- zugs fest, dass zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet werden.
2. Rückerstattung/Verrechnung in der Praxis
2.1 Kanton
Grundsätzlich erfolgt eine allfällige Rückerstattung oder Verrechnung in Scheidungs- und Trennungsfällen, in denen die vorläufige Rechnung oder Schlussrechnung noch für beide Ehegatten geleistet wurde, nach der gesetzlichen Regelung von Art. 219 Abs. 1 StG, d.h. je zur Hälfte. Die Steuern werden von Amtes wegen ohne Rücksprache mit den Ehegatten hälftig zurückerstattet oder verrechnet. Von welchem Konto die zuviel bezahlten Steuern seinerzeit geleistet wurden, ist für die Steuerbehörden unbeachtlich. Die Ehegatten haben sich im parteiinternen Verhältnis selber auseinander zu setzen und werden diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen (z.B. Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung).
Eine andere als diese gesetzlich vorgesehene Aufteilung ist nur möglich mit dem rechtzei- tigen ausdrücklichen Einverständnis beider Ehegatten. Dieses hat je mittels Unterschrift gegenüber der Steuerbehörde zu erfolgen. Die Steuerbehörde verfügt über ein entspre- chendes Steuerrückzahlungsformular, welches mit der Steuerabrechnung oder auf Verlan- gen den Ehegatten abgegeben wird.
Das beidseitige Einverständnis gegenüber der Steuerbehörde wird auch bejaht, wenn ein Anwalt, welcher sich als Vertreter beider Ehegatten (in Scheidungsfällen nicht unüblich) ausgibt, einen entsprechenden Rückerstattungsantrag gegenüber der Steuerbehörde stellt. In diesem Fall darf die Steuerbehörde ohne Einholen einer entsprechenden Vollmachtser- klärung davon ausgehen, dass der Anwalt beide Parteien vertritt.
Die st.gallischen Zivilgerichte verwenden für die Zustimmung der Ehegatten zu einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Rückerstattung oder Verrechnung das Formular im Anhang. Es wird vom Gericht nach Unterzeichnung der Eheschutz- oder Scheidungs- konvention direkt dem zuständigen Gemeindesteueramt eingereicht.
01.01.2016 -1- ersetzt 01.01.2007
StB 219 Nr. 1
Geht eine beidseitige Erklärung über eine vom Gesetz abweichende Steuerrückerstattung oder Verrechnung bei der Steuerbehörde erst ein, nachdem diese die Steuern gemäss Art. 219 Abs. 1 StG bereits hälftig vergütet hat, ist es ausschliesslich Sache der Ehegatten, eine Umverteilung vorzunehmen.
2.2 Bund
Unter Berücksichtigung der Haftungsbestimmung von Art. 13 Abs. 2 DBG, wonach bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steu- erschulden entfällt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehegatten das Steuerguthaben an denjenigen Ehegatten zurückzuer- statten, der die provisorische Steuerzahlung geleistet hat. Wurden die provisorischen Steu- ern von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten bezahlt oder lässt sich der Zahlende nicht einwandfrei ermitteln, erfolgt eine Rückerstattung je zur Hälfte.
Die Steuerbehörde berücksichtigt nach Möglichkeit eine beidseitige Erklärung der Ehegat- ten zur Steueraufteilung wie bei den kantonalen Steuern.
ersetzt 01.01.2007 -2- 01.01.2016
StB 219 Nr. 1
Gemeindesteueramt | |||||
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Ort, TT. MM. JJJJ
Rückerstattung | bzw. Verrechnung der Steuerguthaben zufolge Scheidung/Trennung | ||||
In Abweichung von Art. 219 Abs. 1 des St. | Galler Steuergesetzes (StG; sGS 811.1), wonach für | ||||
beide Ehegatten geleistete Einkommens- und Vermögenssteuern je zur Hälfte zurückzuerstatten
sind, wenn sich die Ehegatten | in der Folge rechtlich oder tatsächlich getrennt haben oder ge- | ||||
schieden worden sind, erklären wir uns mit folgender Verteilung unseres Steuerguthabens ein-
verstanden:
Name | Name | ||||
Vorname | Vorname | ||||
Strasse | Strasse | ||||
PLZ, Ort | PLZ, Ort | ||||
Quote | % | Quote | % | ||
bzw. Betrag | Fr. | bzw. Betrag | Fr. | ||
Auszahlungskonto: | Auszahlungskonto: | ||||
ο Postkonto ο Bankverbindung | ο Postkonto ο Bankverbindung | ||||
IBAN | IBAN | ||||
Name Kontoinhaber / Kontoinhaberin: | Name Kontoinhaber / Kontoinhaberin: | ||||
Datum und Unterschrift | Datum und Unterschrift | ||||
Eine entsprechende Regelung über die Aufteilung des Steuerguthabens findet auch Eingang in die Eheschutzkonvention/Scheidungskonvention. Die vorliegende Erklärung wird nach Unter-
zeichnung der Konvention bzw. | deren Genehmigung vom Gericht der zuständigen Bezugsbe- | ||||
hörde eingereicht. | |||||
01.01.2016 | -3- | ersetzt 01.01.2007 | |||