StB 220 Nr. 1

StB 220 Nr. 1

Rückerstattungszinsen

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Vergütungszinsen für zuviel bezahlte Steuerbeträge vor 1999

Bis Ende 1998 fand auf Rückerstattungen zuviel bezahlter Steuerbeträge noch das alte Recht Anwendung. Danach sind dem Steuerpflichtigen Vergütungszinsen entrichtet wor- den, wenn sich aufgrund der (definitiven) Veranlagung ergeben hat, dass er aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung zuviel bezahlt hat (Art. 134 Abs. 3 aStG).

Im übrigen hat der Steuerpflichtige einen zuviel bezahlten Steuerbetrag samt Vergü- tungszinsen zurückfordern können, wenn er aus Irrtum eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Ein Vergütungszins ist zudem dem Steuerpflichtigen auch dann vergütet worden, wenn eine rechtskräftige Veranlagung in einem Revisions-, Be- richtigung- oder Erlassverfahren herabgesetzt worden ist (Art. 139 Abs. 1 und 2 aStG).

Ein Vergütungszins ist zudem auf den gemäss Art. 58 aStG hinterlegten Grundstückge- winnsteuerbeträgen ausgerichtet worden.

1.2 Rückerstattungszinsen für zuviel bezahlte Einkommens- und Vermögenssteuern in

den Jahren 1999 und 2000

In den Übergangsjahren 1999 und 2000 werden bei den Einkommens- und Vermögens- steuern noch keine Ausgleichszinsen berechnet (Art. 299 Abs. 4 StG). Übergangsrechtlich gelten für diese Steuern grundsätzlich noch die gleichen Regeln wie nach altem Recht. Ergibt die (definitive) Veranlagung, dass der Steuerpflichtige aufgrund der vorläufigen Steuerrechnung zuviel bezahlt hat, wird der Differenzbetrag (selbstredend wie in der Praxis zu Art. 134 Abs. 3 aStG) mit Zins zurückbezahlt (Art. 299 Abs. 3 StG). Den Rückerstattungszins setzt die Regierung gemäss Art. 221 Abs. 2 StG fest.

Der Rückerstattungszins wird ab Datum der Steuerzahlung berechnet und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige gemäss Art. 214 Abs. 3 StG die Vorauszahlungsvergütung beansprucht hat.

Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang die Rückerstattung der Ver- rechnungssteuern.

Auf reinen Verrechnungssteuer-Rückerstattungen wird kein Rückerstattungszins entrichtet (Art. 31 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, SR 642.21). Als Grundsatz gilt: Ein Rückerstattungszins wird nur gewährt, wenn das neue Bruttosteuersoll kleiner ist als das alte Bruttosteuersoll. Besteht die Rückerstattung hingegen sowohl aus bezahlten Steuerbeträgen als auch aus Verrechnungssteuern, so ist der Rückerstat- tungszins auf dem ganzen Rückzahlungsbetrag zu berechnen, jedoch höchstens bis zum bezahlten Betrag.

01.01.1999 -1- ersetzt StB 41.03

StB 220 Nr. 1

Berechnungsbeispiele

Altes

Steuersoll

Fr.

________

Neues

Steuersoll

Fr.

________

Bruttosteuer

5'000

6'000

Verrechnungssteuer

3'000

5'000

Zahlungen

2'000

2'000

Rückzahlung

0

1'000

Kein Rückerstattungszins, da Rückerstattung nur aus

Verrechnungssteuer besteht

Bruttosteuer

6'000

5'000

Verrechnungssteuer

3'000

4'000

Zahlungen

3'000

3'000

Rückzahlung

0

2'000

Rückerstattungszins auf Fr. 2'000, da neues Brutto-

steuersoll kleiner als altes Bruttosteuersoll und Rück-

zahlung kleiner als bezahlter

Betrag

Bruttosteuer

6'000

4'000

Verrechnungssteuer

5'000

5'000

Zahlungen

1'000

1'000

Rückzahlung

0

2'000

Rückerstattungszins auf Fr. 1'000.--, da bezahlter

Betrag nur Fr. 1'000.--.

1.3 Rückerstattungszinsen für die übrigen, zuviel bezahlten Steuern ab 1999

Vor der (definitiven) Steuerveranlagung mit Schlussrechnung werden nach neuem Recht keine Rückerstattungszinsen vergütet. Allenfalls zuviel bezahlte Steuern aufgrund einer

vorläufigen Steuerrechnung gemäss Art. 210 StG werden

mit einem Ausgleichszins zu-

gunsten des Steuerpflichtigen verzinst und in der Schlussrechnung gutgeschrieben (Art. 212 Abs. 1 lit. a StG). Rückerstattungszinsen (zum gleichen Zinssatz wie Ausgleichszinsen) werden dem Steuerpflichtigen erst bezahlt, wenn eine Steuer in einem Revisions- oder Berichtigungsverfahren nach der rechtskräftigen Veranlagung herabgesetzt worden ist (Art.

220 Abs. 1 StG).

Aufgrund der besonderen Ausgestaltung und der praktischen Schwierigkeiten

werden im

Bereich der Quellensteuern auf

Rückzahlungsbeträgen keine Zinsen entrichtet (Art. 112

Abs. 1 und Art. 127 Abs. 3 StG; Art. 57 Abs. 1 und Art. 64 StV).

ersetzt StB 41.03

-2-

01.01.1999

StB 220 Nr. 1

1.4 Zinssätze

Die Zinssätze werden jeweils von der Regierung festgelegt (Regierungsbeschluss über die Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge; abgekürzt RB; sGS 811.14).

1995 5,0% 1996 4,5% 1997 4,5% 1998 4,0% 1999*

* RB bei Drucklegung noch ausstehend

1.5 Rechtsmittel

In der Regel werden Rückerstattungszinsen zusammen mit dem zuviel bezahlten Steu- erbetrag ausgerichtet. Sie können aber auch mit einer selbständigen und selbständig anfechtbaren Verfügung erstattet werden. Gegen den Rückforderungsanspruch und die Zinsverfügung kann gemäss Art. 222 Abs. 1 StG Einsprache beim Kantonalen Steueramt erhoben werden. Im übrigen stehen die ordentlichen Rechtsmittel gemäss Art. 194 f. StG zur Verfügung (Art. 222 Abs. 2 StG).

2. Direkte Bundessteuer

Im Kanton St. Gallen werden die direkten Bundessteuern in einem Betrag bezogen (Art. 10 der Verordnung zum DBG; sGS 815.1). Vor Eintritt der Fälligkeit sind keine Voraus- zahlungen möglich. Es werden folglich auch keine Vergütungszinsen im Sinne von Art. 4 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) ausgerichtet. Hingegen wird auf zuviel bezahlten Steuern, die auf eine nachträglich her- abgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, ein Rückerstat- tungszins gewährt (Art. 5 der VO). Der Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz im ent- sprechenden Kalenderjahr. Er beträgt seit 1995 einheitlich 5 %*.

* Bei Drucklegung steht noch nicht fest, ob für 1999 ein neuer Zinssatz festgelegt wird.

01.01.1999 -3- ersetzt StB 41.03