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StB 224 Nr. 1
Erlass und Stundung
1. Rechtsgrundlagen
Stundung und Erlass sind in Art. 224 StG geregelt. Demnach können Steuerpflichtigen, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern, der Zinsen, der Bussen oder der Kosten eine grosse Härte bedeutet, der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden.
Im Hinblick auf eine einheitliche Rechtslage bei den Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer sieht Art. 224 Abs. 1 StG vor, dass für den Erlass Art. 167 bis Art. 167f des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sachgemäss angewendet werden. Auf- grund des Verweises von Art. 224 Abs. 1 StG auf Art. 167f DBG ist auch die Steuererlass- verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Juni 2015 (SR 642.121) im kantonalen Steuerrecht sachgemäss anwendbar.
2. Erlass
2.1 Wesen und Zweck des Erlasses
Der Steuererlass ist ein Mittel im Rahmen des Steuerbezugs. Zwar erfolgt die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weshalb in der Regel die Bezahlung der Steuern möglich sein muss. Von den Steuerpflichtigen wird ein erhebliches Mass an Eigenverantwor- tung und ein sorgfältiges Wirtschaften mit den eigenen Mitteln erwartet. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen muss der Steuererlass die Ausnahme blei- ben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (SGE 2009 Nr. 21). Den- noch kann es Situationen geben, wo Steuerpflichtige (z.B. aufgrund von Krankheit, Unfall oder Stellenverlust) in eine finanziell schwierige Situation geraten und die Bezahlung der Steuern nicht möglich ist. Für solche Ausnahmesituationen hält der Gesetzgeber das Instru- ment des Steuererlasses bereit. Der Steuererlass soll zu einer dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers beitragen. Er muss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommen. Wird ein Steuererlass gewährt, so stellt dies den nachträglichen endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem ein Erlass gewährt wird, geht die Forderung des Gemeinwesens unwiederbringlich unter. Ein Erlassgesuch kann jedoch nie zur Korrektur einer rechtskräftigen Veranlagung oder zur Berücksichtigung von Versäum- nissen im Veranlagungsverfahren dienen. Im Erlassverfahren wird eine in Rechtskraft er- wachsene Verfügung weder auf ihre Gesetzmässigkeit noch auf die materielle Richtigkeit hin überprüft (Art. 7 Steuererlassverordnung).
2.2 Eintretensvoraussetzungen
2.2.1 Gesuch und Unterlagen
Der Steuerpflichtige kann ein Gesuch um Erlass von Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten stellen. Das Gesuch ist schriftlich und begründet innerhalb der Zahlungsfrist bei der Bezugs- behörde einzureichen (Art. 224 Abs. 2 StG). Der Gesuchsteller hat zu diesem Zweck den Fragebogen Erlassgesuch wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und mit den ver- langten Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen sollen Aufschluss über die gegenwärtigen und allenfalls zukünftigen finanziellen Verhältnisse und über die Ursachen der entsprechen- den Veränderung geben. Die steuerpflichtige Person hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 167d Abs. 1 DBG). Verwei-
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gert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zu- mutbare Mitwirkung, so kann die Erlassbehörde beschliessen, auf das Gesuch nicht einzu- treten (Art. 167d Abs. 2 DBG).
2.2.2 Definitive Steuerforderung
Ein Erlassgesuch kann nur für rechtskräftig festgesetzte definitive Steuerforderungen geprüft werden. Auf Gesuche, die vor Rechtskraft der Schlussrechnung oder der definitiven Steuer- rechnung eingereicht werden, kann die Erlassbehörde nicht eintreten.
2.2.3 Noch nicht bezahlte Steuern
Bereits bezahlte Steuerbeträge können nicht erlassen werden, da es an einer zu erlassenden Schuld mangelt. Ein vor der Zahlung gestelltes Erlassgesuch wird gegenstandslos. Als Aus- nahmen gelten die Quellensteuern sowie wenn während der Bearbeitung des Erlassgesu- ches der Pflichtige die Zahlung unter Vorbehalt leistet (Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 11 der Steuererlassverordnung).
2.2.4 Gesuch vor Zustellung des Zahlungsbefehles
Einem Zwangsvollstreckungsverfahren kommt Priorität zu. Deshalb tritt die Erlassbehörde auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, nicht ein (Art. 224 Abs. 2 StG und Art. 167 Abs. 4 DBG).
2.3 Erlassvoraussetzungen
Der Erlass setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder für ihn die Bezah- lung der Steuern, der Zinsen, der Bussen oder der Kosten eine grosse Härte bedeutet (Art. 224 Abs. 1 StG und Art. 167 Abs. 1 DBG).
2.3.1 Notlage oder grosse Härte
Eine Notlage ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige in seiner wirtschaftlichen Existenz ge- fährdet ist. Eine grosse Härte liegt vor, wenn die Entrichtung der Steuern für den Pflichtigen ein Opfer bedeutet, das in einem krassen Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfä- higkeit steht. Der Begriff der grossen Härte lässt sich indessen von der Notlage nicht scharf abgrenzen (SGE 2011 Nr. 15).
Die Notlage muss dauerhaft sein. Bei einer vorübergehenden Notlage (z.B. bei kurzfristigem Einkommensausfall, einmaligen hohen Krankheitskosten, Zweitausbildung) kommt kein Er- lass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht (s. Ziff. 3).
Selbständigerwerbende und juristische Personen können sich in einer Notlage befinden, wenn sie erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste erlitten haben, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden.
2.3.2 Massgeblichkeit des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
Eine Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn die Einkünfte dauerhaft unter dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum liegen oder das betreibungsrechtliche Existenzminimum gerade gedeckt wird. Ursachen für die Notlage können aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, hohe Kosten infolge Krankheit, Un- fall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder längere Arbeitslosigkeit sein.
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Gemäss Praxis des Kantonalen Steueramtes und Rechtsprechung erfolgt die Berechnung des Existenzminimums aufgrund des Kreisschreibens über die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der kantonalen Aufsichtsbe- hörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Bei der Prüfung, ob eine Notlage im Sinn von Art. 224 Abs. 1 StG vorliegt, sind auch steuerfreie Einkünfte wie z.B. Ergänzungsleistungen einzubeziehen. Denn diese stehen dem Empfänger zur Bestreitung seines Lebensunterhal- tes zur Verfügung. Auch bei Ergänzungsleistungsbezügern ist für die Festlegung des Notbe- darfs auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen (zum Ganzen VGer SG 11.11.2020 i.S. F.K., SGE 2013 Nr. 14, 2012 Nr. 13, 2011 Nr. 20, 2011 Nr. 14 und 2009 Nr. 21).
Resultiert aus der betreibungsrechtlichen Existenzminimumberechnung eine frei verfügbare Quote, so ist ein Steuererlass in der Regel zu verneinen. Denn eine Einschränkung der Le- benshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum übersteigen (Art. 2 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Je nach Verhältnis des Steueraus- standes zur freien Quote kann ein Teilerlass in Erwägung gezogen werden.
2.3.3 Berücksichtigung des Vermögens
Für die Beurteilung der Erlassvoraussetzungen sind nebst den Einkommensverhältnissen auch die Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Steuerbezugs her- anzuziehen. Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist. Auf jeden Fall zumutbar ist die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften, wie z.B. Kapitalleistungen. In der Regel werden Erlass- gesuche bei Vorliegen von Vermögenswerten abgewiesen. Ausnahme bildet einzig Vermö- gen, bei dem es sich um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt. Und Heimbewohnern ist ein Notgroschen von rund Fr. 15'000.- zu belassen (VRKE vom 23.11.2020 i.S. G.W.). Als Vermögen gilt das zum Verkehrswert bewertete Reinvermögen. Nicht zum Vermögen gerechnet werden nicht frei verfügbare Austrittsleistungen und Anwart- schaften gemäss Freizügigkeitsgesetz (Art. 12 Steuererlassverordnung; vgl. auch SGE 2011 Nr. 25, 2011 Nr. 15 und 2010 Nr. 8).
2.4 Ablehnungsgründe
Auch wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass (Notlage, grosse Härte) erfüllt sind, kann ein Gesuch um Steuererlass trotzdem ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn der Steuerpflichtige erlassunwürdig erscheint. Erlassunwürdig ist eine Person, welche sich im Vorfeld des Erlassgesuchs in einer Art verhielt, welche einen nachfolgenden Steuerer- lass als ungerecht erscheinen liesse. Massgebend für die Beurteilung ist der Zeitraum zwi- schen der Entstehung der Forderung, für welche ein Erlass begehrt wird, und dem Stellen des Erlassgesuchs (SGE 2017 Nr. 9). Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 167a DBG nennen mehrere Gründe, die trotz Vorliegens einer Notlage zu einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Steuererlassgesuches führen können.
2.4.1 Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren
Verletzte der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren die Mitwirkungspflichten schwer- wiegend oder wiederholt, sodass die finanzielle Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht zuverlässig beurteilt werden kann, liegt ein möglicher Ablehnungsgrund vor. Nament- lich kann dies zutreffen, wenn der Steuerpflichtige infolge Nichteinreichen der Steuererklä- rung nach Ermessen veranlagt werden musste.
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2.4.2 Gläubigerbevorzugung oder weitere Schulden
Wenn der Steuerpflichtige im Beurteilungszeitraum andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat und z.B. deren Forderungen getilgt hat, nicht aber jene der Steuerbehörde, kann ein Steuererlass abgelehnt werden (SGE 2017 Nr. 9).
Der Steuererlass soll zu einer dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steu- erpflichtigen beitragen. Er hat dem Steuerpflichtigen zugute zu kommen und nicht seinen Gläubigern. Das steuerberechtigte Gemeinwesen kann nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten. Vielmehr muss ein Erlass grundsätzlich vom Entgegenkommen aller Gläubiger abhängig gemacht werden (Grundsatz der Opfersym- metrie). Deshalb ist bei Vorliegen von weiteren Schulden jeweils ein Erlassgesuch abzu- lehnen und eine Sanierung der finanziellen Situation durch eine Schuldenregulierung unter Einbezug sämtlicher Gläubiger anzustreben (SGE 2015 Nr. 3, 2011 Nr. 15, 2010 Nr. 29 und 2009 Nr. 21).
2.4.3 Keine Rücklagen oder Zahlungen trotz verfügbarer Mittel
Einen Ablehnungsgrund kann darstellen, wenn der Steuerpflichtige ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenom- men hat. Auch hier erfolgt die Gegenüberstellung zwischen der in der Steuerperiode erziel- ten Einkünfte und dem massgebenden Existenzminimum.
Ein Steuererlass kann auch abgelehnt werden, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat.
2.4.4 Freiwilliger Verzicht auf Einkommen oder Vermögen
Nicht erlasswürdig erscheint ein Steuerpflichtiger, der die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund herbeige- führt hat (z.B. freiwillige Reduktion des Arbeitspensums, um mehr Freizeit zu haben; Ver- schenkung von Vermögenswerten).
2.4.5 Übersetzte Lebenshaltungskosten
Wer einen im Vergleich zu seinen finanziellen Verhältnissen übersetzten Lebensstil pflegt (z.B. zu teure Wohnung, zu teures Motorfahrzeug, Ferienreisen, Halten von Haustieren, zu hohe Konsumausgaben), gilt ebenfalls nicht als erlasswürdig. Von den Steuerpflichtigen wird erwartet, dass sie mit den vorhandenen finanziellen Mitteln sorgfältig und verantwor- tungsbewusst haushalten und Ausgaben für den Wahlbedarf nur machen, wenn sie es sich leisten können.
2.5 Besonderheiten beim Erlass von bestimmten Steuerarten / Bussen
Erbschafts- und Schenkungssteuern
Der Erlass von Erbschafts- und Schenkungssteuern ist nur in Ausnahmefällen denkbar, weil der Steuerpflichtige die Steuern in der Regel aus der Zuwendung bezahlen kann. Zudem haften der Schenker bzw. die Erben und Vermächtnisnehmer im Umfang ihrer Erbteile so- lidarisch (Art. 157 StG). Die Erlassvoraussetzungen müssten deshalb bei sämtlichen Soli- darhaftenden erfüllt sein.
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Grundstückgewinnsteuern
Aufgrund des gesetzlichen Grundpfandrechts für Grundstückgewinnsteuern (Art. 227 StG) entfällt ein Erlass. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mehrere Veräusserer die Steuer ent- sprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftbarkeit entrichten (Art. 133 Abs. 2 StG).
Handänderungssteuern
Für die Handänderungssteuern sieht das Steuergesetz sowohl die solidarische Haftung des Veräusserers (Art. 242 Abs. 2 StG) als auch ein gesetzliches Grundpfandrecht (Art. 231 StG) vor. Damit entfällt ein Erlass. Da es sich um Gemeindesteuern handelt, entscheidet abschliessend die Gemeinde.
Grundsteuern
Für die Grundsteuern sieht das Steuergesetz ein gesetzliches Grundpfandrecht (Art. 231 StG) vor. Damit entfällt ein Erlass. Da es sich um Gemeindesteuern handelt, entscheidet abschliessend die Gemeinde.
Nachsteuern und Bussen
Beim Erlass von Nachsteuern wird ein strenger Massstab angelegt, da sonst die vom Ge- setzgeber gewollte rückwirkende Erfassung von Steuersubstrat illusorisch würde. Dem Steu- erpflichtigen ist es zuzumuten, während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld vorzunehmen. Nur wenn im Rahmen der allgemeinen Erlassgründe die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint, kann ein (teilweiser) Erlass gewährt werden. Noch strenger sind die Anforderungen an die Voraussetzungen zum Erlass einer Busse, da aufgrund der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Art. 47 ff. StGB, SR 311.0) die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, insbesondere die wirt- schaftliche Lage, bereits bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt werden (vgl. auch Art. 167 Abs. 3 Steuererlassverordnung).
2.6 Entscheid und Rechtsmittel
2.6.1 Zuständigkeit
Der Erlass von Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer fällt grundsätzlich in die Kompetenz des Kantonalen Steueramtes. Die Gemeinde kann bei Er- lassgesuchen nach Vorgabe des Kantonalen Steueramtes mitwirken (Art. 224 Abs. 3 StG). Über den Erlass von reinen Gemeindesteuern (Grundsteuer, Handänderungssteuer) ent- scheidet die Gemeinde (Art. 229 StG i.V.m. Art. 224 StG).
2.6.2 Beurteilungszeitraum und -verhältnisse
Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller Tatsachen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlich sind. Insbeson- dere sind massgebend:
die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids;
die Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht;
die wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und
die von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).
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Die Erlassentscheide werden von der Erlassbehörde schriftlich mit einer kurzen Begrün- dung eröffnet. Die Entscheide beinhalten lediglich die Steuerforderungen, für die explizit ein Erlassgesuch gestellt wurde.
2.6.3 Rechtsmittel
Gegen den Erlassentscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Verwaltungsrekurs- kommission des Kantons St.Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs er- hoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen. Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid sind beizulegen.
Erlassentscheide betr. die direkte Bundessteuer können innert 30 Tagen ab Zustellung mit einer schriftlichen Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen angefochten werden. Die Einsprache ist ausgeschlossen (Art. 5bis Abs. 2 VO zum DBG, sGS 815.1).
3. Stundung
Wenn die Zahlung der rechtskräftig veranlagten Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten in- nert der vorgeschriebenen Frist für den Steuerpflichtigen eine grosse Härte bedeutet, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen (Art. 224 Abs. 1 StG). Dabei ist dem Steuerpflichtigen stets zuzumuten, dass er seinen Zahlungs- pflichten gegenüber Staat und Gemeinden in gleichem Umfang wie gegenüber privaten Gläubigern nachkommt. Bei längerfristigen Stundungen ist ihm überdies zuzumuten, seine Lebenshaltungskosten angemessen zu reduzieren. Zudem sind Ratenzahlungen so fest- zusetzen, dass Rückstände aufgeholt werden, die Gesamtschuld kontinuierlich abgebaut wird und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen.
3.1 Gesuche und Zuständigkeit
Gesuche um Stundung der Einkommens- und Vermögenssteuern sind schriftlich und be- gründet innerhalb der Zahlungsfrist dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Wenn um eine Stundung von mehr als 12 Monaten ersucht wird, muss zur Berechnung der freien Quote das im Internet verfügbare Formular Stundungsgesuch vollständig ausgefüllt und eingereicht werden. Gesuche um Stundung der vom Kanton bezogenen Steuern (Ge- winn- und Kapitalsteuern, Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern) sind beim Kantonalen Steueramt einzureichen.
Die Stundung von Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer fällt grundsätzlich in die Kompetenz des Kantonalen Steueramtes. Die Gemeinde kann bei Stundungsgesuchen nach Vorgabe des Kantonalen Steueramtes mitwirken (Art. 224 Abs. 3 StG). Über die Stundung von reinen Gemeindesteuern (Grundsteuer, Handänderungs- steuer) entscheidet die Gemeinde (Art. 229 StG i.V.m. Art. 224 StG).
3.2 Entscheid
Die Stundungsentscheide werden von der Bezugsbehörde schriftlich eröffnet. Der Ent- scheid über die Stundung enthält einen genauen Zahlungsplan. Der Steuerpflichtige wird darauf aufmerksam gemacht, dass sofort Bezugsmassnahmen eingeleitet werden, wenn der Zahlungsplan nicht eingehalten wird. Zudem wird er auf die Verzugszinspflicht hinge- wiesen.
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Stundungsentscheide sind gemäss Art. 224 Abs. 4 StG und Art. 5bis Abs. 1 VO zum DBG (sGS 815.1) endgültig und können weder mit Einsprache noch mit Rekurs oder Beschwerde angefochten werden.
01.07.2021 -7- ersetzt 01.01.1999