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StB 227 Nr. 2

Formulierungsvorschläge des Grundbuchinspektorates betreffend Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer

1. Kaufpreistilgung

1.1 Abrechnung am Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt Fr. ..... (Franken .....) und wird wie folgt getilgt:

(.....)

a. Konto KStA, Zahlungsversprechen seitens Käufer

Fr. ..... überweist der Käufer nach der Eigentumsübertragung auf Abrechnung am Kaufpreis gemäss Ziff. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer an das Kantonale Steueramt.

b. Kollektiv- bzw. Gemeinschaftskonto

Fr. ..... überweist der Käufer auf Abrechnung am Kaufpreis und zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer gemäss Ziff. 3 der weiteren Vertragsbestimmungen vor / bei der Eigentumsübertragung auf ein Kollektiv- bzw. Gemeinschaftskonto bei der Bank .....

c. Sperrkonto

Fr. ..... überweist der Käufer auf Abrechnung am Kaufpreis und zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer gemäss Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen vor / bei der Eigentumsübertragung auf ein Sperrkonto bei der Bank .......... Über dieses Konto können die Parteien nur gemeinsam verfügen.

d. Konto Grundbuchamt

Fr. ..... überweist der Käufer auf Abrechnung am Kaufpreis und zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer gemäss Ziff. 5 der weiteren Vertragsbestimmungen vor / bei der Eigentumsübertragung auf das Konto Nr. ..... der politischen Gemeinde .....

1.2 Kaufpreisrückbehalt

Der Kaufpreis beträgt Fr. ..... (Franken .....) und wird wie folgt getilgt:

(.....)

Fr. ..... werden auf das Konto Nr. ..... des Verkäufers bei der Bank ..... überwiesen, sobald sich dieser über die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer aufgrund der vorläufigen Steuerrechnung des Kantonalen Steueramtes ausweist.

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StB 227 Nr. 2

1.3 ohne Abrechnung am Kaufpreis

Bemerkung: Wenn der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer aus eigenen Mitteln bezahlt, werden die Kaufpreistilgungsmodalitäten nicht beeinflusst. - Formulierungsvorschläge für die weiteren Vertragsbestimmungen siehe nachfolgend Ziff. 2.3.

2. Weitere Vertragsbestimmungen

2.1 Generelle Bestimmungen (für alle Verträge)

Die Grundstückgewinnsteuer / Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer geht zu Lasten des Verkäufers. Der Steueranspruch entsteht mit der Eintragung dieses Kaufs im Grundbuch (vgl. Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 StG).

Nach Art. 212 StG werden Ausgleichszinsen berechnet:

  • zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer vorläufigen

Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;

  • zu Lasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem 90. Tag nach

dem Entstehen des Steueranspruchs (Grundbucheintrag).

Die Parteien haben Kenntnis davon, dass dem Staat für die Grundstückgewinnsteuer einschliesslich Ausgleichszinsen am Kaufsobjekt ein gesetzliches Pfandrecht zusteht, das allen eingetragenen Grundpfandrechten vorgeht (vgl. Art. 227 StG und Art. 167 Abs. 2 Ziff. 5 EGzZGB). Der Käufer haftet somit während drei Jahren seit dem Eigentumserwerb mit dem Grundstück für die fällige Grundstückgewinnsteuer.

Zusatzklausel (sofern zutreffend):

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Erwerb dieses Grundstücks durch den Verkäufer vor weniger als drei Jahren (seit dem 1. Januar 1999) erfolgt ist und somit das gesetzliche Pfandrecht am Kaufsgrundstück auch für eine allfällig noch offene Grundstückgewinnsteu- erschuld des früheren Verkäufers besteht.

2.2 Abrechnung am Kaufpreis

a. Konto KStA, Zahlungsversprechen seitens Käufer

Die vom Verkäufer aus diesem Verkauf zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnet worden. Der mutmassliche Steuerbetrag von Fr. ..... ist vom Käufer nach der Eigentumsübertragung und unmittelbar nach Kenntnisnahme der vorläufigen Steuerrechnung auf Abrechnung am Kaufpreis und für Rechnung des Verkäufers dem Kantonalen Steueramt zu überweisen. Für diesen Betrag übergibt der Käufer dem Verkäufer anlässlich der öffentlichen Beurkundung dieses Kaufvertrags / vor der Grundbucheintragung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank .....

Der aufgrund der definitiven Schlussrechnung nicht benötigte bzw. fehlende Betrag wird dem Verkäufer zurückerstattet bzw. nachbelastet.

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StB 227 Nr. 2

Die Ausgleichszinsen nach Art. 212 StG stehen dem Verkäufer zu bzw. gehen zu seinen Lasten.

Der Käufer verzichtet auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinn- steuer.

b. Kollektiv- bzw. Gemeinschaftskonto, Einzahlung durch Käufer

Die vom Verkäufer aus diesem Verkauf zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnet worden. Der mutmassliche Steuerbetrag von Fr. ..... ist vor / bei der Eigentumsübertragung vom Käufer auf Abrechnung am Kaufpreis auf ein Kollektiv- bzw. Gemeinschaftskonto, lautend auf die Namen des Verkäufers und des Käufers, bei der Bank ..... zu überweisen. Dieses Konto, über welches die Parteien nur gemeinsam verfügen können, wird zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer verwendet oder nach Vorliegen einer Bestätigung des Kan- tonalen Steueramtes, wonach die Grundstückgewinnsteuer bezahlt ist, zugunsten des Verkäufers freigegeben. Ein allfälliger Überschuss (samt Zinsen) steht dem Verkäufer zu.

Der Käufer verzichtet auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinn- steuer.

c. Sperrkonto, Einzahlung durch Käufer

Die vom Verkäufer aus diesem Verkauf zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnet worden. Der mutmassliche Steuerbetrag von Fr. ..... ist vor / bei der Eigentumsübertragung vom Käufer auf Abrechnung am Kaufpreis auf ein auf den Verkäufer lautendes Sperrkonto bei der Bank ..... zu überweisen. Dieses bleibt gesperrt für die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Bank zur fristgerechten Bezahlung der Grund- stückgewinnsteuer an das Kantonale Steueramt zu beauftragen und kann über den hiefür aufgrund der definitiven Schlussrechnung nicht benötigten Betrag (samt Zinsen) dieses Kontos frei verfügen.

Der Käufer verzichtet auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinn- steuer.

d. Konto Grundbuchamt, Einzahlung durch Käufer

Die vom Verkäufer aus diesem Verkauf zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnet worden. Der mutmassliche Steuerbetrag von Fr. ..... ist vor / bei der Eigentumsübertragung vom Käufer auf Abrechnung am Kaufpreis auf das Konto Nr. ..... der politischen Gemeinde ..... zu überweisen. Das Grundbuchamt ..... wird ermächtigt und verpflichtet, sofort aufgrund der vom Verkäufer vorzulegenden vorläufigen Steuerrechnung ab diesem Konto die Grund- stückgewinnsteuer zu bezahlen. Der aufgrund der definitiven Schlussrechnung hiefür nicht benötigte Betrag (samt Zinsen) wird dem Verkäufer zurückerstattet.

Der Käufer verzichtet auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinn- steuer.

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StB 227 Nr. 2

2.3 ohne Abrechnung am Kaufpreis

a. Konto KStA, Zahlungsversprechen seitens Verkäufer

Die vom Verkäufer aus diesem Verkauf zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnet worden. Der mutmassliche Steuerbetrag von Fr. ..... ist vom Verkäufer unmittelbar nach der Eigentumsübertragung und nach Erhalt der vorläufigen Steuerrechnung dem Kantonalen Steueramt zu überweisen. Für diesen Betrag übergibt der Verkäufer dem Käufer anlässlich der öffentlichen Beurkundung dieses Kaufvertrags ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank .....

Der Käufer verzichtet auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinn- steuer.

b. Kollektiv- bzw. Gemeinschaftskonto, Einzahlung durch Verkäufer

Die vom Verkäufer aus diesem Verkauf zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnet worden / provisorisch berechnen zu lassen. Der mutmassliche Steuerbetrag (von Fr. .....) ist vom Verkäufer vor der Ei- gentumsübertragung auf ein Kollektiv- bzw. Gemeinschaftskonto bei der Bank ....., lautend auf die Namen des Verkäufers und des Käufers, zu überweisen. Dieses Konto, über welches die Parteien nur gemeinsam verfügen können, wird zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer verwendet oder nach Vorliegen einer Bestätigung des Kantonalen Steueramtes, wonach die Grundstückgewinnsteuer bezahlt ist, zugunsten des Verkäufers freigegeben. Ein allfälliger Überschuss (samt Zinsen) steht dem Verkäufer zu.

Die Eigentumsübertragung darf erst erfolgen, wenn dem Grundbuchamt gegenüber die Bestätigung über die erfolgte Einzahlung auf das Kollektiv- bzw. Gemeinschaftskonto erbracht ist.

Der Käufer verzichtet auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinn- steuer.

c. Sperrkonto, Einzahlung durch Verkäufer

Die vom Verkäufer aus diesem Verkauf zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnet worden / provisorisch berechnen zu lassen. Der mutmassliche Steuerbetrag (von Fr. .....) ist vor der Eigentumsübertragung durch den Verkäufer auf ein auf seinen Namen lautendes Sperrkonto bei der Bank ..... zu überweisen. Dieses bleibt gesperrt für die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Bank zur fristgerechten Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer an das Kantonale Steueramt zu beauftragen und kann über den hiefür aufgrund der definitiven Schlussrechnung nicht benötigten Betrag (samt Zinsen) dieses Kontos frei verfügen.

Die Eigentumsübertragung darf erst erfolgen, wenn dem Grundbuchamt gegenüber die Bestätigung über die erfolgte Einzahlung auf das Sperrkonto erbracht ist.

Der Käufer verzichtet auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinn- steuer.

neu -4- 01.01.1999

StB 227 Nr. 2

d. Konto Grundbuchamt, Einzahlung durch Verkäufer

Die vom Verkäufer aus diesem Verkauf zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnet worden / provisorisch berechnen zu lassen. Der mutmassliche Steuerbetrag (von Fr. .....) ist vor der Eigentumsübertragung durch den Verkäufer auf das Konto Nr. ..... der politischen Gemeinde ..... zu überweisen. Das Grundbuchamt ..... wird ermächtigt und verpflichtet, sofort aufgrund der vom Verkäufer vorzulegenden vorläufigen Steuerrechnung ab diesem Konto die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen. Der aufgrund der definitiven Schlussrechnung hiefür nicht benötigte Betrag (samt Zinsen) wird dem Verkäufer zurückerstattet.

Die Eigentumsübertragung darf erst erfolgen, wenn dem Grundbuchamt gegenüber die Bestätigung erbracht ist, dass der vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnete Steuerbetrag auf das Konto der politischen Gemeinde ..... überwiesen ist.

Der Käufer verzichtet auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinn- steuer.

2.4 Verzicht auf Sicherstellung (nicht zu empfehlen!)

Die vom Verkäufer aus diesem Verkauf zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnet worden / provisorisch berechnen zu lassen. Der mutmassliche Steuerbetrag (von Fr. .....) ist unmittelbar nach der Eigentums- übertragung und nach Erhalt der vorläufigen Steuerrechnung durch den Verkäufer dem Kantonalen Steueramt zu überweisen.

Der Käufer erklärt hiermit, von der Urkundsperson gehörig über die rechtlichen Folgen des gesetzlichen Pfandrechts und die möglichen Sicherstellungsmassnahmen für die Grundstückgewinnsteuer belehrt worden zu sein. Trotzdem verzichtet er hiermit aus- drücklich auf deren Sicherstellung.

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