StB 234 Nr. 1

StB 234 Nr. 1

Interkommunale Steuerausscheidung

Die Steuerausscheidung zwischen st. gallischen Haupt- und Nebensteuerdomizilen richtet sich für die politischen Gemeinden und die Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des StHG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot (Art. 233 und 234 StG und Art. 89 Abs. 1 StV). Eine einzige Ausnahme besteht für die Einkünfte aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit, die nicht am Hauptsteuerdomizil erzielt werden. Die Einkünfte aus selbständiger Er- werbstätigkeit werden gemäss Art. 89 Abs. 2 StV generell je zur Hälfte auf den Wohnsitz und den

Geschäftsort aufgeteilt. Dies gilt auch

dann, wenn eine Liegenschaft vorhanden ist, die zum Ge-

schäftsvermögen gehört. Selbst wenn im Gewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Ver-

kaufsgewinn auf der Liegenschaft enthalten ist, findet eine hälftige Aufteilung

statt.

Ausscheidung bei Wohnsitzwechsel

Wohnort 1.1. - 30.6.

Widnau

1.7. - 31.12.

Diepoldsau

Geschäftsort 1.1. - 31.12.

Widnau

Reingewinn

Fr. 100'000.--

Total

Diepoldsau

Widnau

Zuscheidung Wohnort

Fr. 50'000.--

Fr. 50'000.--

Zuscheidung Betriebsstätte

Fr. 50'000.--

Fr. 50'000.--

Steuerbare Gewinnanteile

Fr. 100'000.--

Fr. 50'000.--

Fr. 50'000.--

Ausscheidung bei Geschäftsortswechsel

Auch bei einer Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit folgt die Steuerausscheidung im interkommunalen Bereich den bisherigen, harmonisierungsrechtlichen Grundsätzen.

Wohnort 1.1. - 30.6.

Widnau

1.7. - 31.12.

Diepoldsau

Geschäftsort 1.1. - 30.6.

Widnau

1.7. - 31.12.

Diepoldsau

Reingewinn

Fr. 100'000.--

Total

Diepoldsau

Widnau

Zuscheidung Wohnort

Fr. 50'000.--

Fr. 50'000.--

Zuscheidung Betriebsstätten

Fr. 50'000.--

Fr. 25'000.--

Fr. 25'000.--

Steuerbare Gewinnanteile

Fr. 100'000.--

Fr. 75'000.--

Fr. 25'000.--

01.01.2016

-1-

ersetzt 01.01.2007