StB 244 Nr. 4
StB 244 Nr. 4
Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen
Die Handänderungssteuer ist eine Gemeindesteuer. Die folgenden Ausführungen sind deshalb nur als Empfehlungen des Kantonalen Steueramtes an die Gemeinden zu verste- hen.
1. Gesetzliche Grundlage
Handänderungen im Rahmen von Umstrukturierungen gemäss Art. 32 und Art. 88 StG sind von der Steuerpflicht befreit (Art. 244 Bst. f StG). Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass eine zivilrechtliche Handänderung die Handänderungssteuer auslöst, auch wenn wirtschaftlich keine Übertragung der Verfügungsgewalt erfolgt (vgl. StB 241 Nr. 1).
Art. 32 StG regelt die Umstrukturierung von Personenunternehmen und Art. 88 StG diejeni- gen von juristischen Personen. Diese Umstrukturierungen sind einkommens- bzw. gewinn- steuerneutral. Eine Steuerbefreiung bei der Handänderungssteuer tritt schon dann ein, wenn eine Umstrukturierung im Sinn dieser Bestimmungen vorliegt; die übrigen Kriterien, welche für den Steueraufschub bei den direkten Steuern erforderlich sind, müssen demgegenüber nicht erfüllt sein (BGE 138 II 557).
Die Umstrukturierung von Personenunternehmen und juristischen Personen sind zivilrecht- lich im Fusionsgesetz (FusG; SR 221.301) geregelt. Nach Art. 103 FusG werden steuerneut- rale Umstrukturierungen von Bundesrechts wegen von Handänderungssteuern befreit. Art. 244 Bst. f StG hat insofern nur deklaratorische Bedeutung.
2. Umstrukturierungstatbestände
Angesichts der Komplexität und Vielfalt von Reorganisationsvorgängen im Wirtschaftsleben lassen sich deren Steuerfolgen oft nur im Einzelfall zuverlässig feststellen. Es wird deshalb auf eine detaillierte Darstellung der einzelnen steuerneutralen Tatbestände verzichtet und stattdessen auf das Kreisschreiben Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen verwiesen. Das Kreisschreiben stellt die möglichen Umstrukturierungen nach FusG und dessen Auswirkungen auf die Bundessteuern dar. Es liefert ausserdem wichtige Hinweise für die steuerliche Beurteilung von Umstruktu- rierungen nach kantonalem und kommunalem Recht.
Beispiele von Umstrukturierungen:
Zum früheren Recht (vor FusG)
SGE 1997 Nr. 15, keine Handänderungssteuer bei blossem Wechsel der Rechts- form von einem Verein in eine Aktiengesellschaft;
SGE 1999 Nr. 20, keine Handänderungssteuer bei der Fusion von Personalvorsor- geeinrichtungen;
SGE 2004 Nr. 22, keine Handänderungssteuer bei Umwandlung eines Vereins in eine Stiftung.
Zum heutigen Recht (nach FusG)
SGE 2014 Nr. 12, keine Handänderungssteuer bei Übertragung von Aktiven (wel- che auch Liegenschaften Grundstücke umfassen) und Passiven von einer Einzel- unternehmung auf eine Aktiengesellschaft, nachdem die Liegenschaften zuvor
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vom Privat- in das Geschäftsvermögen übertragen worden waren; Steuerumge- hung verneint.
3. Praktisches Vorgehen
3.1. Erwerber
Das Vorliegen einer steuerprivilegierten Umstrukturierung ist eine steuermindernde Tatsache und als solche von den Steuerpflichtigen geltend zu machen. Die politischen Gemeinden, in denen von der Umstrukturierung betroffene Grundstücke liegen, beurteilen den Sachverhalt (Art. 2 Bst. c StG). Die Steuerpflichtigen haben sich demnach in erster Linie an die entspre- chende Gemeinde zu wenden.
Ein Formular für ein Gesuch betreffend Befreiung von der Handänderungssteuer bei Unter- nehmensumstrukturierungen findet sich im Anhang und kann bei den zuständigen Grund- buchämtern bezogen werden. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass eine Handän- derungssteuer, die üblicherweise ohne Deklaration von Amtes wegen veranlagt wird, verfügt und dadurch ein unnötiges Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt wird.
3.2. Grundbuchämter
Die in allen Gemeinden für die Erhebung der Handänderungssteuer zuständigen Grundbuch- ämter, verfügen oft nicht über die einschlägigen Informationen (wie z.B. Rulings zwischen Steuerpflichtigen und Kantonalem Steueramt, Buchhaltungen der beteiligten Gesellschaf- ten), um die geltend gemachten Umstrukturierungen bzw. deren steuerrechtlichen Folgen abschliessend beurteilen zu können. Sie erkundigen sich deshalb beim Kantonalen Steuer- amt, ob eine Umstrukturierung im Sinn von Art. 32 oder 88 StG vorliegt. Ist dies der Fall, unterbleibt eine Verfügung der Handänderungssteuer.
4. Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen im Besonderen
Art. 103 FuSG verbietet die Erhebung von Handänderungssteuern bei Umstrukturierungen im Sinn von Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG. Diese im kantonalen Recht übernommenen Har- monisierungsbestimmungen regeln die Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften und Ge- nossenschaften. Sie sind deshalb nach dem Wortlaut nicht direkt auf Personalvorsorgeein- richtungen, die zumeist als Stiftungen konzipiert sind, anwendbar. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass unter den sachgemäss gleichen Voraussetzungen Fusionen, Spal- tungen, Vermögensübertragungen von Personalvorsorgeeinrichtungen von der Handände- rungssteuer zu befreien sind (BGE 138 II 557).
neu -2- 01.01.2016
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Gesuch | |||
Gemeindesteuern | Kanton St. Gallen | ||
Handänderungssteuer | für Befreiung infolge Umstrukturierung | Gemeinde………… | |
Betrifft Grundstück(e):………………………………………………………………… | |||
Umstrukturierung der Unternehmung:………………………………………………………... | |||
Umstrukturierungsmassnahme | (z.B. Fusion, | Vermögensübertragung, | etc.): |
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Die unterzeichnenden geschäftsführende Organe der
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beantragen Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss Art. 244 Bst. f StG
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Ort, Datum | ……………………………………, den……………… | ||
Beilagen:
Umstrukturierungsurkunden vom …
Gesellschaftstatuten vom …
Sacheinlagevertrag vom …
Andere................................
Kopie an:
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St.Gallen, HA juristische Personen oder natürliche Personen
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