StB 255 Nr. 1

StB 255 Nr. 1

Steuerhinterziehungsverfahren

1. Zuständigkeit

Das Kantonale Steueramt ahndet Steuerhinterziehungen, welche die Kantons- und Ge- meindesteuern (Einkommens- und Vermögenssteuern, Art. 255 Abs. 1 StG) wie auch die direkte Bundessteuer (Art. 182 DBG) betreffen. Die Steuerhinterziehungsverfahren werden von der Rechtsabteilung/Strafen des Kantonalen Steueramtes durchgeführt.

2. Einleitung des Verfahrens

Ein Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, wenn eine bestimmte Person verdächtigt wird, durch ihr Verhalten einen Steuerübertretungstatbestand verwirklicht zu haben. Mit der Ein- leitung des Strafverfahrens und der entsprechenden Mitteilung an die betroffene (steuer- pflichtige, mitwirkungspflichtige oder beteiligte) Person, wird diese zur beschuldigten Per- son.

Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet (Art. 257 Abs. 1 StG). Ihm wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung zu äussern. Er wird ebenso auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.

3. Untersuchung

Aus völkerrechtlichen Gründen ist die Steuerbehörde verpflichtet, die aus dem menschen- rechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren und aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleiteten Grundsätze zu beachten (SGE 2006 Nr. 3). Im Strafverfahren gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV). Es ob- liegt der strafrechtlichen Untersuchungsbehörde, die Erfüllung des (objektiven und subjek- tiven) Tatbestands zu beweisen. Daraus folgt auch der Grundsatz, dass niemand in Straf- verfahren gegen sich selber aussagen muss. Deshalb trifft den Steuerpflichtigen – im Un- terschied zum Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren – im gesamten Steuerhinterzie- hungsverfahren keine Mitwirkungspflicht und er hat ein Aussageverweigerungsrecht. Be- weismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuer- hinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie im Nachsteuerverfahren weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast im Sinn von Art.180 Abs. 2 StG noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden (Art. 259 Abs. 2 StG).

Das kantonale Steueramt (Rechtsabteilung/Strafen) untersucht den Sachverhalt (Art. 259 Abs. 1 StG). Zur Abklärung – insbesondere des Verschuldens und der aktuellen persönli- chen Verhältnisse – kann der Angeschuldigte zu einer Einvernahme auf das Kantonale

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Steueramt vorgeladen werden. Ebenso können Zeugen einvernommen werden. Die Ein- vernahme erfolgt analog den Vorgaben der Strafprozessordnung (insbesondere Art. 78 StPO).

Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist (Art. 259 Abs. 3 StG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Akteneinsicht spätestens nach der ersten Einvernahme gewährt werden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) räumt dem beschuldigten Steuer- pflichtigen im Weiteren das Recht ein, einen Verteidiger oder Dolmetscher beizuziehen. Das Hinterziehungsverfahren ist zwar ein echtes Strafverfahren im Sinne von Art. 6 EMRK. Zur berufsmässigen Vertretung vor einer Strafuntersuchungsbehörde werden aber trotz An- waltsmonopol in Strafsachen in der Praxis auch berufsmässige Steuervertreter als Vertei- diger zugelassen. In Fällen, in denen die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet, wird dem Angeschuldigten auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt (Art. 258 Abs. 2 1. Satz StG). Der Angeschuldigte muss selbst ausser Stande sein, sich selbst zu verteidigen oder wegen Bedürftigkeit auf einen amtlichen Verteidiger angewiesen sein. Dabei werden einerseits die Fähigkeiten des Angeschuldigten an der Komplexität des Strafverfahrens ge- messen, und anderseits die Einkommens- und Vermögenssituation berücksichtigt. In Ba- gatellfällen scheidet eine amtliche Verteidigung von vornherein aus. Nach Strafprozessord- nung liegen Bagatellfälle unter einem zu erwartenden Strafmass von vier Monaten Frei- heitsstrafe oder 120 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 132 Abs. 3 StPO). Im Steuerstrafverfah- ren werden diese Schwellenwerte selten überschritten, weshalb sich eine amtliche Vertei- digung bei Steuerhinterziehung kaum je rechtfertigen lässt. Über ein allfälliges Begehren entscheidet der Präsident der Verwaltungsrekurskommission (Art. 258 Abs. 2 2. Satz StG).

Der Angeschuldigte hat schliesslich Anspruch auf einen Übersetzer, wenn er dem Strafver- fahren nicht folgen kann, weil er die deutsche Sprache nicht versteht (Art. 258 Abs. 3 StG). Das Recht auf einen Dolmetscher schliesst unter Umständen auch eine Übersetzung der wichtigsten Aktenstücke, nicht aber des Strafbefehls, ein.

Im Steuerstrafverfahren werden keine Originalakten herausgegeben (vgl. StB 162 Nr. 2 und 165 Nr. 1). Die Akten können entweder auf dem Kantonalen Steueramt eingesehen oder es können gegen Gebühr Kopien verlangt werden (Gebührentarif für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5).

4. Abschluss des Verfahrens

Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren aufgehoben oder ein Strafbefehl erlassen (Art. 261 Abs. 1 StG). Der Strafbefehl bezeichnet den Angeschuldigten, die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Zudem werden Kosten berechnet. Der Strafbefehl wird kurz begrün- det (Art. 262 StG).

Gegen den Strafbefehl kann der Angeschuldigte innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Das Kantonale Steueramt überweist die Einsprache zusammen mit den Akten zwecks gerichtlicher Beurteilung an die Verwal- tungsrekurskommission (Art. 264 f. StG). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 265 Abs. 2 StG). Zum weiteren Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission sowie den weiteren Rechtsmitteln vgl. StB 247 Nr. 1 Ziff. 4.

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Legt der Angeschuldigte gegen den Strafbefehl keine Einsprache ein, erwächst der Straf- befehl in Rechtskraft. Dasselbe trifft zu, wenn er zwar Einsprache erhebt, diese aber später bis zum Beginn der Gerichtsverhandlung vor der Verwaltungsrekurskommission zurück- zieht (Art. 264 Abs. 3 StG).

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