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StB 263 Nr. 1

Verjährung der Strafverfolgung

1. Allgemeines

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung hindert die Strafverfolgung. Sie stellt ein Prozesshin- dernis dar und ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Mit dem Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014, welches am 1. Januar 2017 in Kraft ge- treten ist, wurden die Verjährungsfristen im DBG und im StHG angepasst, weshalb Art. 333 Abs. 6 StGB seither nicht mehr auf Steuerwiderhandlungen anwendbar ist.

Für Steuerstraftaten, die in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017 begangen wurden, kom- men jene Bestimmungen zur Anwendung, welche für die steuerpflichtige Person vorteilhafter sind (sog. lex-mitior-Regel; vgl. Art. 322 StG).

2. Beginn der Verjährung

Die Verjährungsfristen beginnen je nach Straftatbestand mit der Rechtskraft einer Veranla- gung oder dem Ende einer Steuerperiode bzw. eines Kalenderjahres zu laufen:

  • Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 247 StG) und der versuchten Steuer- hinterziehung (Art. 249 StG) bildet der rechtskräftige Abschluss desjenigen Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wur- den, den Anfangspunkt der Verjährung (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. a StG).

  • Bei vollendeter Steuerhinterziehung (Art. 248 StG) und der Verheimlichung oder Beisei- teschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren (Art. 251 StG)

  • nach Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder nicht vollständig veranlagt wurde oder der Quellensteuerabzug nicht gesetzmässig erfolgte (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 StG);

  • nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 StG).

3. Eintritt der Verjährung

Für die in Art. 247 StG, Art. 248 StG, Art. 249 StG und Art. 251 StG geregelten Übertretungs- tatbestände tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn das kantonale Steueramt vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat (vgl. Art. 263 Abs. 2 StG). Als solche Verfügung gilt der Strafbefehl gemäss Art. 261 Abs. 1 und Art. 262 StG.

Für die in Art. 272 StG und Art. 273 StG geregelten Steuervergehen wird die Verjährungsfrist gewahrt, wenn vor deren Ablauf ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Art. 275 Abs. 2 StG).

Strafbare Handlungen können somit durch Ergreifung eines Rechtsmittels nicht mehr in die Verjährung „gerettet“ werden.

01.01.2025 -1- ersetzt 01.01.2013

StB 263 Nr. 1

4. Wirkungen der Verjährung

Verstreicht die Verjährungsfrist, ohne dass eine Verfügung erlassen bzw. ein erstinstanzli- ches Urteil gefällt worden ist, so kann das fragliche Delikt nicht mehr geahndet werden.

Alle Delikte verjähren für jede Tathandlung gesondert; selbst wenn sie untereinander einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, werden sie mit Bezug auf die Verjährung als

verschiedene Straftaten behandelt.

5. Verjährungsfristen

Verjährung

Verjährung

Verjährung

ab 01.10.2002

ab 01.01.2017

Tatbestand

Art. 333 Abs. 6 StGB Art. 263 und

Art. 275 StG

Verletzung von Verfahrenspflichten ge-

4 Jahre

3 Jahre

mäss Art. 247 StG

Versuchte Steuerhinterziehung gemäss

8 Jahre

6 Jahre

Art. 249 StG

Vollendete Steuerhinterziehung gemäss

20 Jahre

10 Jahre

Art. 248 StG und Verheimlichung und

Beiseiteschaffung von Nachlasswerten

(nach

im Inventarverfahren gemäss Art. 251

BGE 134 IV 328 auf

StG

15 Jahre begrenzt)

Steuerbetrug gemäss Art. 272 StG und

15 Jahre

15 Jahre

Veruntreuung von Quellensteuern ge-

mäss Art. 273 StG

Die Verfolgungsverjährung für Teilnahmehandlungen an einer Steuerhinterziehung gemäss

Art. 250 StG (Anstiftung, Gehilfenschaft oder

sonstige Mitwirkung) richtet sich nach den für

die Haupttat geltenden Verjährungsvorschriften (vgl. Art. 263 StG).

6. Vollstreckungsverjährung

Für die Vollstreckungsverjährung des Bezugs von Übertretungsbussen und Kosten gelten die Bestimmungen über den Steuerbezug sachgemäss (Art. 271 Abs. 3 StG).

ersetzt 01.01.2013 -2-

01.01.2025