BV 2024/10

BV 2024/10

Rubrum

Fall-Nr.: BV 2024/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 21.10.2026 Entscheiddatum: 15.09.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2026 Art. 123 Abs. 1 ZGB; Art. 281 Abs. 3 ZPO; Art. 22a Abs. 1 FZG. Vorsorgeausgleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2026, BV 2024/10).

«Entscheid als PDF»

Kanton St.Gallen Gerichte

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 15. September 2026

Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. BV 2024/10

Parteien 1. A.___, Kläger,

gegen

1. Vorsorgestiftung C.___, 2. Pensionskasse D.___, Beklagte,

Gegenstand Vorsorgeausgleich

Sachverhalt

A.

A.a Die am 3. März 1991 begründete Ehe zwischen B.___, geboren am 25. März 1968, und A.___, geboren am 9. Januar 1961, wurde bei Einleitung der Scheidungsklage am 19. Januar 2024 am 17. Juni 2024 vor dem Kreisgericht E.___ geschieden. In der genehmigten Vereinbarung wurde u.a. ausgeführt, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge per 19. Januar 2024 je hälftig zu teilen seien. Die Angelegenheit sei zur weiteren Beurteilung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Versicherungsgericht) zu überweisen (act. G 1.1).

A.b Da die Vorsorgeeinrichtung von A.___ aufgrund eines noch hängigen Verfahrens keine Angaben zur Freizügigkeitsleistung und/oder laufenden IV-Rente machen konnte, überwies das Kreisgericht E.___ die Angelegenheit bezüglich der zu teilenden Austrittsleistungen am 17. Juni 2024 an das Versicherungsgericht und orientierte im Wesentlichen wie folgt:

1. Die Austrittsleistungen sind hälftig zu teilen. 2. Die Ehegatten haben am 3. März 1991 geheiratet. Am 19. Januar 2024 wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Das Scheidungsurteil ist am 17. Juni 2024 rechtskräftig geworden. 3. Folgende Vorsorgeeinrichtungen sind beteiligt: 4. Folgende Guthaben wurden gemeldet: Ehefrau Ehemann Austrittsleistung bei Scheidung Fr. 315'404.35 unbekannt Austrittsleistung bei Heirat Fr. 0.00 unbekannt letzte Eintrittsleistung vor Heirat am 01.02.1991 Fr. 0.00 unbekannt erste Austrittsleistung nach Heirat am 31.12.2001 Fr. 22'127.80 unbekannt 5. […] (act. G 1).

A.c Auf Anfrage des Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2024 (act. G 3) teilte die Vorsorgestiftung C.___ am 3. September 2024 mit, dass sie vor dem Ausgang eines noch laufenden BVG- Klageverfahrens die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung nicht mit Sicherheit bestimmen und somit (noch) keine Durchführbarkeitserklärung ausstellen könnten (act. G 4).

A.d In der Folge wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids im betreffenden BVG- Klageverfahren sistiert (act. G 5 bis G 18).

A.e Mit auf Aufforderung hin eingereichter Vollmacht vom 19. September 2024 mit dem Betreff "Pensionskasse C.___; Verwaltungsgerichtsverfahren BV 2024/10" wies Rechtsanwalt Philip Stolkin sein Vertretungsverhältnis zu A.___ in diesem Verfahren vor dem Versicherungsgericht aus (act. G 8, 8.1).

A.f Nachdem der Entscheid im betreffenden BVG-Klageverfahren rechtskräftig geworden und die Sistierung des Verfahrens BV 2024/10 aufgehoben worden war (act. G 19), wurden B.___ und A.___ mit Schreiben vom 4. März 2026 aufgefordert, allfällige weitere Vorsorgeeinrichtungen / Austrittsleistungen bekannt zu geben (act. G 19). Gleichentags wurden die bekannten Einrichtungen um die erforderlichen Informationen für die Teilung der Austrittsleistungen und eine entsprechende Durchführbarkeitserklärung ersucht (act. G 20 f.). Weiter wurde die Zentralstelle 2. Säule, Bern, angefragt, welche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ihnen Guthaben von B.___ und A.___ gemeldet haben (act. G 22).

A.g Am 5. März 2026 reichte die Pensionskasse D.___ die erforderlichen Informationen und eine Durchführbarkeitserklärung ein (act. G 23).

A.h Die Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule ergab keine weiteren Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von B.___ und A.___ (act. G 24, 40).

A.i Am 16. März 2026 reichte die Vorsorgestiftung C.___ die erforderlichen Informationen und eine Durchführbarkeitserklärung ein. Sie wies unter anderem darauf hin, dass A.___ am 1. Februar 2026 zwar das Referenzalter erreicht habe, das Altersguthaben sich aber nach wie vor bei ihnen befinde (act. G 25).

A.j Rechtsanwalt Stolkin teilte am 23. März 2023 mit, dass gemäss den Angaben seines Mandanten dieser über keine weiteren Vorsorgeeinrichtungen nebst den bereits angeschriebenen verfüge (act. G 26).

B.

B.a Mit Schreiben vom 15. April 2026 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass gestützt auf die Unterlagen A.___ im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 19. Januar 2024 über eine während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung von Fr. 162'955.70 und B.___ von Fr. 355'154.35 verfügten. In den Vorsorgeausgleich würden demnach Fr. 518'110.05 fallen. In diesen Austrittsleistungen seien die während der Dauer der Ehe bezogenen Vorbezüge für Wohneigentum (Fr. 49'000.-- von A.___; Fr. 39'750.-- von B.___) enthalten. Bei hälftiger Teilung bedürfe es einer Ausgleichszahlung vom Vorsorgekonto von B.___ in Höhe von Fr. 96'099.30. Dies bedeute, dass die Vorsorgeeinrichtung von B.___, die Pensionskasse D.___, zulasten von deren Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 96'099.30, nebst Zins zu 1.25 % seit dem 19. Januar 2024 (Stichtag der Teilung: Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis zum Überweisungszeitpunkt resp. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz, auf ein von A.___ noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen habe. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Anträge zu stellen (act. G 27).

B.b Auf Stellungnahmen und Anträge in Bezug auf die vorgesehene Teilung haben die Parteien im Folgenden verzichtet (act. G 28 f.).

B.c Am 27. April 2026 teilte A.___ dem Versicherungsgericht mit, dass Rechtsanwalt Stolkin kein Mandat habe, ihn in dieser Angelegenheit zu vertreten (act. G 30).

B.d Mit Schreiben des Verfahrensleiters vom 30. April 2026 wurde A.___ aufgefordert, sich bezüglich Vertretungsverhältnis mit Rechtsanwalt Stolkin abzusprechen oder die Vollmacht vom 19. September 2024 (vgl. dazu vorstehende lit. A.e) zu widerrufen (act. G 32).

B.e Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 führte A.___ aus, dass in diesem Verfahren nie ein Vertretungsverhältnis mit Rechtsanwalt Stolkin bestanden habe. Zudem gab er in diesem Schreiben die Kontoverbindung zur Überweisung allfälliger Ausgleichszahlungen bekannt (act. G 37).

B.f Mit Schreiben vom 9. Juni 2026 teilte das Versicherungsgericht Rechtsanwalt Stolkin mit, dass A.___ sinngemäss die bei den Akten liegende Vollmacht vom 19. September 2024 (act. G 8, 8.1) widerrufen habe. Damit bestehe im Verfahren BV 2024/10 kein Vertretungsverhältnis mehr und die weitere Korrespondenz resp. der Entscheid werde direkt A.___ zugestellt (act. G 38).

B.g Mit Schreiben vom 8. Juli 2026 teilte die Pensionskasse D.___ dem Versicherungsgericht mit, dass B.___ per 30. April 2026 aus der Pensionskasse D.___ ausgetreten sei. B.___ habe die Überweisung der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei der Bank F.___ beantragt. Diese Auszahlung sei gestützt auf Reglement und Freizügigkeitsgesetz zulässig. Aufgrund des hängigen Verfahrens und des ausstehenden Urteils werde das Gericht ersucht, ihnen für die Auszahlung der Austrittsleistung von B.___ das Einverständnis zu erteilen (act. G 41).

B.h Am 20. Juli 2026 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass es, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern und den Vollzug des kurz vor Abschluss stehenden Vorsorgeausgleichs sicherzustellen, zweckmässig erscheine, die Pensionskasse D.___ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, mit der Überweisung des Vorsorgekapitals von B.___ auf ein Freizügigkeitskonto noch zuzuwarten, bis der Vorsorgeausgleich vollzogen sei. Die Parteien erhielten Gelegenheit, bis zum 4. September 2026 zu diesem geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen und allfällige Einwände vorzutragen, wobei ohne Eingang einer Stellungnahme innert Frist davon ausgegangen werde, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde und keine Einwände gegen dieses Vorgehen bestünden. Weiter führte das Gericht aus, dass ohne Gegenbericht der Pensionskasse D.___ bis 4. September 2026 davon ausgegangen werde, dass die Durchführbarkeitserklärung vom 5. März 2026, soweit die Übertragung wie oben beschrieben noch nicht stattfinden dürfe, weiterhin gültig sei (act. G 42). Innert Frist liessen sich die Parteien nicht vernehmen.

B.i Am 9. September 2026 verfügte der verfahrensleitende Richter, dass die Pensionskasse D.___ angewiesen werde, mit der Überweisung des Vorsorgekapitals von B.___ auf ein Freizügigkeitskonto zuzuwarten, bis der Vorsorgeausgleich im Verfahren BV 2024/10 vollzogen sei.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 25a Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42) hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistung durchzuführen, wenn im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte und ihm die Streitsache überwiesen worden ist (vgl. Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Damit ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Durchführung der Teilung örtlich und sachlich zuständig. Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 Satz 1 FZG).

2.

2.1 Gemäss Art. 122, 123 und 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen, d.h. die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. Diesem Grundsatz entsprechend hat das Kreisgericht E.___ die Vereinbarung von B.___ (nachfolgend: Klägerin) und A.___ (nachfolgend: Kläger), wonach die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge per 19. Januar 2024 je hälftig zu teilen seien, mit Entscheid vom 17. Juni 2024 genehmigt (act. G 1.1). Diesem Entscheid steht auch nicht entgegen, dass der Kläger am 9. Januar 2026 das Referenzalter erreicht (vgl. act. G 25) hat und zeitweise IV- und BVG-Renten bezogen hat. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 19. Januar 2024 (Stichtag der Teilung) lag der Vorsorgefall Alter noch nicht vor und es bestand auch kein Rentenanspruch mehr. Entsprechend ist der Vorsorgeausgleich gestützt auf Art. 123 ZGB zu vollziehen, d.h. es wird die Austrittsleistung geteilt, die vom Zeitpunkt der Heirat bis zu demjenigen der Einleitung des Scheidungsverfahrens erwirtschaftet wurde (Art. 123 ZGB in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 FZG). Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB).

2.2 Wie im Schreiben des Versicherungsgerichts vom 15. April 2026 mitgeteilt und belegt, ergaben die Informationen der relevanten Einrichtungen beim Kläger eine während der Dauer der Ehe (resp. bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) erworbene Austrittsleistung von Fr. 162'955.70 (act. G 1.1, 25, 25.1, 27) und bei der Klägerin eine solche von Fr. 355'154.35 (act. G 1.1, 23.1). In diesen während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen sind die im Jahr 1998 erfolgten Vorbezüge für Wohneigentum nach Art. 123 Abs. 1 ZGB des Klägers in der Höhe von Fr. 49'000.-- und der Klägerin in der Höhe von Fr. 39'750.-- enthalten. Gemäss der im Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wären die genannten Vorbezüge im Fall einer Veräusserung der ehelichen Liegenschaft an die Pensionskassen zurückzuerstatten gewesen. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen während der Ehe getätigten Vorbezügen im Zeitpunkt der Scheidung (resp. bei Einleitung des Scheidungsverfahrens) um Freizügigkeitsleistungen handelte, die bei der Teilung zu berücksichtigen sind. In den Vorsorgeausgleich fallen demnach Fr. 518'110.05 (Fr. 162'955.70 + Fr. 355'154.35). Dieser Betrag ist hälftig zu teilen, d.h. der Vorsorgeausgleich hat bis zum Betrag von Fr. 259'055.-- (Fr. 518'110.05 / 2) zu erfolgen. Dazu bedarf es einer Ausgleichszahlung vom Vorsorgekonto der Klägerin in Höhe von Fr. 96'099.30 (Fr. 259'055.-- - Fr. 162'955.70). Diese zu übertragende Summe ist seitens der Klägerin und des Klägers zu Recht nicht bestritten.

2.3 Der Vorsorgeausgleich bezweckt, die Vorsorge der Ehegatten auch nach der Teilung sicherzustellen. Dem berechtigten Ehegatten ist daher der sich aus der Teilung ergebende Betrag grundsätzlich nicht in bar auszuzahlen, solange bei ihm kein Vorsorgefall eingetreten ist (THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI, N 8 zu Art. 22 FZG, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019 [nachfolgend zitiert: KOSS BVG/FZG]). Da der Kläger – wie erwähnt – am 9. Januar 2026 mittlerweile das Referenzalter erreicht hat und somit während des Vorsorgeausgleichsverfahrens der Vorsorgefall Alter eingetreten ist, ist ihm die Ausgleichszahlung als Kapital bar zu überweisen (vgl. KOSS BVG/FZG- GEISER/SENTI, N 12 zu Art. 22 FZG; vgl. auch FRANZISKA GROB, N 19 zu Art. 22 FZG, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021).

2.4 Nach dem Gesagten ist die Pensionskasse D.___ anzuweisen, zulasten des Vorsorgekontos der Klägerin den Betrag von Fr. 96'099.30, nebst Zins zu 1.25 % seit 19. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt (vgl. dazu Art. 12 der Verordnung über die beruflich Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] resp. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zugunsten des Klägers auf dessen Konto bei der G.___ zu überweisen. Eine entsprechende Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse D.___ vom 5. März 2026 liegt vor (act. G 23.1; vgl. dazu auch im Sachverhalt lit. B.h).

3.

Das Vorsorgeausgleichsverfahren ist eine Streitigkeit zwischen Anspruchsberechtigten und Vorsorgeeinrichtungen resp. Arbeitgebenden im Sinn von Art. 73 Abs. 1 BVG (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. April 2003, B 88/02, E. 1, mit Hinweisen), für welches die Kantone gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen haben. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Dispositiv

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die Pensionskasse D.___ wird angewiesen, zulasten des Vorsorgekontos von B.___ (geb. 25. März 1968) den Betrag von Fr. 96'099.30, nebst Zins zu 1.25 % seit dem 19. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt resp. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz, zugunsten von A.___ (geb. 9. Januar 1961; AHV-Nr. 756.5777.1121.87) auf dessen Konto bei der G.___ zu überweisen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.