EL 2025/58
Rubrum
Fall-Nr.: EL 2025/58 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.09.2026 Entscheiddatum: 18.08.2026
Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2026 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Der gute Glaube ist vorliegend zu verneinen, da die EL-Bezügerin hätte wissen müssen, dass die eingetragene Partnerschaft Auswirkungen auf ihren EL-Anspruch hat. Die EL-Bezügerin hat ihre Kontrollpflicht verletzt. Bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sie merken müssen, dass ihre eingetragene Partnerin in der EL- Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt ist. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung somit zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2026, EL 2025/58).
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Kanton St.Gallen Gerichte
Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 18. August 2026
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2025/58
Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons S t . G a l l e n , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistung zur IV)
Sachverhalt
A.
A.a A.___ (geborene B.___), bezog ab dem 1. Februar 2012 Ergänzungsleistungen zu ihrer ganzen IV-Rente (EL-act. 166, 152-56). In der EL-Berechnung waren keine weiteren Personen eingeschlossen. Da die EL-Bezügerin allein lebte, wurde bei den Ausgaben der gesamte Wohnungsmietzins berücksichtigt.
A.b Am 6. Januar 2021 fragte die EL-Bezügerin per E-Mail bei einer EL-Sachbearbeiterin nach (ELact. 95-1), wie die EL-Berechnung aussehen würde, wenn sie heiraten würde. Die EL-Sachbearbeiterin antwortete am gleichen Tag, dass für die Berechnung der Ergänzungsleistungen die wirtschaftlichen Verhältnisse von beiden Ehepartnern relevant seien. Wenn sie heirate, werde ihr Ehepartner mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ebenfalls in der Berechnung berücksichtigt.
A.c Am 20. Juli 2021 teilte die EL-Bezügerin mit (EL-act. 90), dass sie seit dem 16. Juli 2021 in einer eingetragenen Partnerschaft mit C.___ lebe. Die EL-Sachbearbeitung merkte auf dem Meldeformular an, dass die EL-Bezügerin nicht mit ihrer Partnerin zusammenlebe.
A.d Am 16. August 2021 fragte die EL-Bezügerin per Kontaktformular an (EL-act. 88), wie die EL- Berechnung aussehen würde, wenn sie mit ihrer Partnerin, die Sozialhilfe beziehe, zusammenziehen würde. Zudem wollte sie wissen, wie viel eine Wohnung kosten dürfte. Die zuständige EL- Sachbearbeiterin verwies auf den Onlinerechner auf ihrer Website.
A.e Am 3. November 2021 reichte die EL-Bezügerin via Kontaktformular den ab 1. Dezember 2021 gültigen neuen Mietvertrag ein (EL-act. 86). Im Mietvertrag waren die EL-Bezügerin und ihre eingetragene Partnerin als Mieterinnen eingetragen. Der neue Mietzins betrug Fr. 1'050.-- pro Monat.
A.f Mit Verfügung vom 16. November 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2021 von bis dahin monatlich Fr. 1'543.-- (EL-act. 91 ff.) auf monatlich Fr. 1'628.-- herauf (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung, EL-act. 83). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Neuberechnung aufgrund des Umzugs in eine neue Wohnung per 1. Dezember 2021 erfolgt sei. In der EL-Berechnung wurde als einzige Änderung der Mietzins angepasst. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte statt des bisherigen gesamten Mietzinses für die alte Wohnung von Fr. 11'400.-- pro Jahr den gesamten Mietzins für die neue Wohnung von Fr. 12'600.-- pro Jahr (EL-act. 85). Die eingetragene Partnerin der EL-Bezügerin wurde (weiterhin) nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen.
A.g Am 18. November 2021 machte das Sozialamt D.___ die EL-Durchführungsstelle telefonisch darauf aufmerksam (EL-act. 82), dass in der Verfügung vom 16. November 2021 die vom Sozialamt unterstützte Mitbewohnerin nicht erfasst sei. Mit Verfügung vom 29. November 2021 (EL-act. 79) ersetzte bzw. widerrief die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 18. November 2021 und setzte die Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2021 auf Fr. 1'103.-- pro Monat fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Zur Begründung hielt sie fest, dass nur der Mietzinsanteil der EL-berechtigten Personen als Ausgabe berücksichtigt werden könne. In der EL-Berechnung war vom Mietzins von Fr. 12'600.-- pro Jahr neu ein "Anteil Mitbewohner" von Fr. 6'300.-- abgezogen worden. Der angerechnete Mietzins betrug somit noch Fr. 6'300.-- pro Jahr (EL-act. 80). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (EL-act. 78) setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung ab 1. Januar 2022 auf Fr. 1'104.-- pro Monat fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Der angerechnete Mietzins betrug weiterhin Fr. 6'300.-- pro Jahr. Die eingetragene Partnerin der EL-Bezügerin wurde weiterhin als Mitbewohnerin behandelt und entsprechend nicht in die EL-Berechnung miteibezogen.
A.h Am 11. Februar 2022 fragte die EL-Bezügerin die EL-Durchführungsstelle via Kontaktformular an (EL-act. 73), wie die Berechnung aussehe, wenn die Partnerin Sozialhilfe beziehe. Die zuständige EL- Sachbearbeiterin antwortete mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (EL-act. 72), dass die EL- Berechnung überprüft und angepasst werden müsse, da die EL-Bezügerin seit dem 16. Juli 2021 in einer eingetragenen Partnerschaft und seit dem 1. Dezember 2021 mit ihrer Partnerin im gleichen Haushalt lebe. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Partnerinnen massgebend. Die EL-Durchführungsstelle müsse nun prüfen, ob und in welchem Umfang von der Partnerin eine Erwerbstätigkeit verlangt werden könne und wie hoch der Lohn wäre, der erzielt werden könnte. Das hypothetische Einkommen werde nicht angerechnet, sofern ihre Partnerin nachweisen könne, dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine zumutbare Stelle finde.
A.i Die eingetragene Partnerin gab im entsprechenden Fragebogen am 22. Februar 2022 an (ELact. 71), dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausübe und sich in den letzten zwölf Monaten auch nicht für eine Arbeitsstelle beworben habe; das IV-Verfahren laufe.
A.j Mit Verfügung vom 11. März 2022 (EL-act. 65) hob die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Dezember 2021 infolge eines Einnahmenüberschusses auf. Für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 31. März 2022 resultierte eine Rückforderung von jährlichen Ergänzungsleistungen (exkl. der direkt an die Krankenversicherung ausbezahlten Prämienpauschale Krankenversicherung) von insgesamt Fr. 2'740.--. Dem Dispositiv war zu entnehmen, dass die direkt an die Krankenkasse ausbezahlte Prämienpauschale für die Krankenversicherung direkt bei der Krankenversicherung zurückgefordert werde und dass die EL-Bezügerin von einer rückwirkenden Anpassung der Prämienrechnung ihrer Krankenversicherung ausgehen müsse. Zur Begründung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass die Neuberechnung infolge des gemeinsamen Haushalts erfolge und dass in der Berechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Partnerinnen berücksichtigt würden. Die Partnerin erziele aktuell kein Erwerbseinkommen und erbringe keine Arbeitsbemühungen. Da dem IV-Verfahren nicht vorgegriffen werden könne, werde der Partnerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Bei den Ausgaben wurde weiterhin nur die Prämienpauschale für die Krankenversicherung der EL-Bezügerin angerechnet (Fr. 5'028.-- pro Jahr). Dafür wurde neu der gesamte Mietzins (Fr. 12'600.-- pro Jahr) und beim Lebensbedarf der Ansatz für Ehepaare (Fr. 29'415.- -) angerechnet. Der anrechenbare Vermögensverzehr belief sich trotz des Sparguthabens der Partnerin weiterhin auf Fr. 0.--. Das hypothetisches Erwerbseinkommen für die Partnerin betrug Fr. 46'063.-- (bzw. nach Abzug des Freibetrages und der Reduktion um 1/3 Fr. 29'708.--). Neu wurden Erträge aus Sparguthaben von Fr. 8.-- angerechnet. Gegen diese Verfügung erhob die EL-Bezügerin am 29. März 2022 Einsprache (EL-act. 60).
A.k Ebenfalls am 29. März 2022 stellte die EL-Bezügerin ein Gesuch um Erlass der EL- Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'740.-- (EL-act. 63). Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund des schon seit längerer Zeit bestehenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen habe sie die Ergänzungsleistungen in gutem Glauben bezogen; eine Rückerstattung würde eine grosse Härte bedeuten. Sie und ihre Partnerin zahlten keine Steuern, da sie ausser ihrer IV-Rente und den Sozialhilfeleistungen ihrer Partnerin keine Einkünfte erzielten. Die EL-Durchführungsstelle teilte der EL- Bezügerin am 31. März 2022 mit, dass das Erlassgesuch behandelt werde, sobald die Rückforderungsverfügung rechtskräftig sei (EL-act. 62).
A.l Am 16. Mai 2022 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 11. März 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Beschwerdeverfahrens betreffend die eingetragene Partnerin (IV 2021/191, EL-act. 56). Am 8. Juli 2024 hob die EL- Durchführungsstelle die Sistierung des Einspracheverfahrens mit der Begründung auf, dass die Entscheide des Bundesgerichts vom 17. März 2023,9C_426/2022 und vom 2. Mai 2024,9C_725/2023, zwischenzeitlich rechtskräftig geworden seien (EL-act. 55).
A.m Mit Entscheid vom 29. Januar 2025 (EL-act. 19) hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 29. März 2022 teilweise gut und setzte den EL-Anspruch der EL-Bezügerin ab 1. Dezember 2021 auf die sog. Mindestgarantie fest (ab 1. Januar 2022 Fr. 836.-- und ab 1. Januar 2022 Fr. 838.-- pro Monat; die Mindestgarantie entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, das heisst die EL-Rückforderung betrug weiterhin Fr. 2'740.--. Zur Begründung hielt sie fest, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 rechtskräftig festgestellt habe, dass die Partnerin der EL-Bezügerin über eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verfüge und keinen Anspruch auf eine Rente habe. Gestützt auf aktuelle statistische Zahlen betrage das anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen der Partnerin bis 31. Dezember 2021 Fr. 46'940.-- und ab 1. Januar 2022 Fr.
47'976.-- pro Jahr (statt Fr. 46'063.--). In der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden EL- Berechnung seien die Krankenversicherungsprämien der Partnerin fälschlicherweise nicht als Ausgaben anerkannt worden, was ebenfalls zu korrigieren sei. Der Partnerin seien Krankenversicherungsprämien von pauschal Fr. 5'016.-- (Jahr 2021) bzw. von Fr. 5'028.-- (Jahr 2022) als Ausgaben anzurechnen. Die Anrechnung der Krankenversicherungsprämien der Partnerin hatte keinen Einfluss auf die Höhe der EL-Rückforderung von Fr. 2'740.--, da die direkt an die Krankenversicherung ausbezahlten Prämienpauschale in der Rückforderung von Fr. 2'740.-- nicht enthalten gewesen war. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.n Mit Verfügung vom 24. März 2025 (EL-act. 11) wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der EL-Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'740.-- sowie des allfällig zu Unrecht bezogenen Prämienanteils der Krankenversicherung, welcher direkt der Krankenversicherung überwiesen worden sei, ab. Zur Begründung hielt sie fest, der EL-Bezügerin und ihrer Partnerin hätte bewusst sein müssen, dass sie durch die Eintragung der Partnerschaft gegenseitig unterstützungspflichtig seien. Die Partnerin werde schon längere Zeit von den Sozialen Diensten finanziell unterstützt und sei von diesen bestimmt auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten worden. Folglich habe die EL-Bezügerin die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig empfangen. Da für den Erlass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde.
A.o Gegen diese Verfügung erhob die EL-Bezügerin am 24. April 2025 Einsprache (EL-act. 9). Sie machte geltend, sie habe die Ergänzungsleistungen in gutem Glauben entgegengenommen. Wie aus den Unterlagen der EL-Berechnung hervorgehe, habe es sich um 14 A4-Blätter gehandelt, die komplett unübersichtlich gewesen seien und zudem unterschiedliche Zahlen ausgewiesen hätten. Ohne eine genaue Erklärung seien diese Angaben nicht zu verstehen gewesen. Sie und ihre eingetragene Partnerin seien nicht in der Lage, die Rückforderung zu begleichen.
A.p Mit Entscheid vom 19. September 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2025 ab (EL-act. 5). Zur Begründung führte sie aus, die EL-Bezügerin habe die EL-Durchführungsstelle bereits am 16. November 2021 darüber informiert, dass sie per 1. Dezember 2021 mit ihrer Partnerin zusammenziehen werde. Eine Meldepflichtverletzung könne ihr daher nicht vorgeworfen werden. Die unrechtmässige Leistungsausrichtung habe auf einem Fehler der EL-Durchführungsstelle beruht. Dies bedeute aber nicht, dass die Leistungen gutgläubig bezogen worden seien. Massgebend sei, ob die leistungsbeziehende Person den Fehler bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen und melden müssen. Der gute Glaube sei zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Verfügung bzw. ein Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen, gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht gemeldet habe. Der EL-Bezügerin sei bewusst gewesen, dass die Begründung eines gemeinsamen Haushalts mit der Partnerin zu einer Änderung des EL-Anspruchs führen würde. Die EL-Bezügerin habe nämlich bereits am 16. August 2021 bei der EL-Durchführungsstelle nachgefragt, wie die EL-Berechnung aussehen würde, wenn sie mit ihrer Partnerin zusammenziehen würde. Der EL-Bezügerin sei also klar gewesen sei, dass sich der EL-Anspruch von Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft lebten und die in einem gemeinsamen Haushalt wohnten, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Partnerinnen richte. Selbst wenn ihr die Massgeblichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Partnerinnen für die EL-Berechnung nicht bewusst gewesen wäre, so hätte ihr dies bei der Aufwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit klar werden können und müssen. Denn bereits im EL- Anmeldeformular sei nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eines allfälligen Ehepartners gefragt worden. Gleich verhalte es sich in Bezug auf das Formular "Periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen", welches die EL-Bezügerin am 25. Juli 2016 und am 31. August 2020 ausgefüllt habe. Zu prüfen bleibe, ob die EL-Bezügerin erkannt habe (oder zumindest hätte erkennen müssen), dass die EL-Durchführungsstelle die Partnerin nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen habe. Die EL-Bezügerin sei verpflichtet, Verfügungen und Berechnungsblätter sorgfältig zu kontrollieren und darin
enthaltene gravierende, für sie leicht erkennbare Fehler zu melden. In den Berechnungsblättern zu den Verfügungen vom 16. November 2021, 29. November 2021 und 17. Dezember 2021 sei klar ausgeführt: "In der Berechnung sind folgende Personen enthalten: A.___". Die Partnerin sei also nie erwähnt worden. Dieser Fehler hätte der EL-Bezügerin auch deshalb auffallen müssen, weil in den Berechnungsblättern zu den Verfügungen vom 29. November 2021 und 17. Dezember 2021 ausgewiesen worden sei, dass beim Mietzins ein "Anteil Mitbewohnerin" in Abzug gebracht worden sei. C.___ sei aber nicht bloss eine "Mitbewohnerin", sondern die eingetragene, im gleichen Haushalt lebende Partnerin der EL-Bezügerin. Auch fänden sich in den Berechnungsblättern keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partnerin in irgendeiner Form berücksichtigt worden wären, was der EL-Bezügerin hätte auffallen müssen. Schliesslich hätten die Begründungen der Verfügungen vom 16. November und 29. November 2021 die EL-Bezügerin misstrauisch machen müssen, denn die Neuberechnung der EL ab dem 1. Dezember 2021 sei nicht etwa damit begründet worden, dass die EL-Bezügerin mit ihrer eingetragenen Partnerin neu in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sondern damit, dass per 1. Dezember 2021 ein Umzug in eine neue Wohnung erfolge (Verfügung vom 16. November 2021) bzw. dass die Mietzinsanteile von Personen, die nicht Teil der EL-Berechnung seien, ausser Acht blieben (Verfügung vom 29. November 2021). Mit Blick auf das eben Ausgeführte hätte die EL-Bezügerin bei einer sorgfältigen Kontrolle der Verfügungen und Berechnungsblätter leicht erkennen können, dass die Partnerin nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen worden sei. Hierfür habe es keines vertieften Verständnisses der in den EL- Berechnungen ausgewiesenen Zahlen bedurft. Da der gutgläubige Leistungsbezug zu verneinen sei, brauche die Erlassvoraussetzung der grossen Härte nicht geprüft zu werden. Die EL- Durchführungsstelle habe den Erlass der Rückforderung im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
B.
B.a Gegen diesen Entscheid erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2025 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. September 2025 und die Bewilligung des Erlassgesuchs. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Des Weiteren ersuchte sie um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. In Ergänzung zur Einsprachebegründung machte sie geltend, für eine versicherte Person sei es nicht möglich, die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen nachzuvollziehen und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Verantwortung für den Fehler ihr anzulasten, sei mehr als störend. Die grosse Härte sei klar ausgewiesen. Sie und ihre eingetragene Partnerin lebten aktuell unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum.
B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 27. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid.
B.c Am 20. Januar 2026 (act. G 6) informierte das Gericht die Beschwerdeführerin darüber, dass sie sich selbst einen Anwalt suchen müsse, falls sie sich im vorliegenden Verfahren durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten lassen wolle. Am 3. Februar 2026 zeigte der Rechtsanwalt A. Fiechter dem Gericht die Interessenvertretung der Beschwerdeführerin an (act. G 7). Am 17. Februar 2026 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 9).
B.d In seiner Eingabe vom 30. April 2026 (act. G 12) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. September 2025 und die Bewilligung des Erlassgesuchs. Zudem teilte er mit, dass die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen/öffentlichen Verhandlung verzichte. Ergänzend zur Beschwerdebegründung machte er geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Tragweite der zumutbaren Sorgfaltspflicht einer versicherten Person verkenne. Massgeblich sei nicht, ob ein Fehler bei einer abstrakten Betrachtung erkennbar gewesen wäre, sondern ob er unter den konkreten Umständen für die Beschwerdeführerin tatsächlich als solcher erkennbar gewesen sei. Die EL-Berechnungen seien vorliegend unbestrittenermassen komplex und beruhten auf einer Vielzahl von Faktoren. Die Beschwerdeführerin habe auf die materielle Richtigkeit der behördlichen Verfügung vertrauen dürfen, zumal kein klarer, offensichtlicher Fehler vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin die Eheschliessung rechtzeitig gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Änderung in den nachfolgenden Verfügungen korrekt berücksichtigt worden sei. Es widerspreche dem Vertrauensschutz sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine Behörde trotz vollständiger Kenntnis des Sachverhalts fehlerhafte Verfügungen erlasse und die Verantwortung hierfür nachträglich der versicherten Person überbinde. Die Beschwerdegegnerin habe aus den Formulierungen in den Verfügungen und Berechnungen abgeleitet, dass der Fehler "klar ersichtlich" gewesen sei. Selbst wenn einzelne Textstellen darauf hindeuteten, dass die Partnerin nicht berücksichtigt worden sei, ergebe sich daraus noch keine klare Widersprüchlichkeit, die für eine nicht fachkundige Person zwingend erkennbar wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung im Gesamtzusammenhang gelesen und, angesichts der vorgängig erfolgten Meldung der Eheschliessung, davon habe ausgehen dürfen, dass die Verwaltung die rechtlichen Konsequenzen korrekt umgesetzt habe. Eine Pflicht, komplexe Berechnungsgrundlagen im Detail zu hinterfragen oder auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, gehe über das zumutbare Mass hinaus. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Partnerin aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig
sei und kein effektives Erwerbseinkommen erziele. Für die Beschwerdeführerin habe daher kein Anlass bestanden, die EL-Berechnungen dahingehend in Frage zu stellen, ob und in welchem Umfang die Partnerin einkommensseitig berücksichtigt worden sei. Gerade die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Partnerin habe den Eindruck, dass die konkreten finanziellen Verhältnisse im Ergebnis zutreffend abgebildet seien, verstärkt. Ein allfälliger Fehler in der (Nicht-)Berücksichtigung der Partnerin sei unter diesen Umständen nicht offensichtlich gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin weder ein arglistiges noch ein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Der gute Glaube sei klar zu bejahen.
B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (act. G 14).
Erwägungen
1.
1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen von Fr. 2'740.-- zu Recht verweigert hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Rückforderung an sich rechtmässig gewesen ist, da der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden
Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Bezügerin oder der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung ist daher auch zu verweigern, wenn die versicherte Person bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Eine versicherte Person hat unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat. Darüber hinaus scheidet der Erlass einer Rückforderung auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne des Art. 31 Abs. 1 ATSG und des Art. 24 ELV oder durch eine Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht mitverursacht hat (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31 E. 2.1 und vom 8. September 2021, EL 2020/32 E. 2.1).
1.3 Der Grund für die EL-Rückforderung im Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. März 2022 ist gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die eingetragene Partnerin der Beschwerdeführerin nicht in die EL-Berechnung miteingezogen, sondern sie lediglich als Mitbewohnerin berücksichtigt hat.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am 6. Januar 2021 bei der EL-Durchführungsstelle nachgefragt, wie die EL-Berechnung aussehen würde, wenn sie heiraten würde. Eine EL-Sachbearbeiterin hat am gleichen Tag geantwortet, dass für die EL-Berechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten relevant seien. Wenn die Beschwerdeführerin heiraten sollte, würde ihr Ehepartner mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Berechnung berücksichtigt. In der Schweiz gibt es die gleichgeschlechtliche Ehe erst seit dem 1. Juli 2022. Zuvor hat gleichgeschlechtlichen Paaren nur die eingetragene Partnerschaft offen gestanden. Die Rechtsfolgen einer eingetragenen Partnerschaft und einer Ehe unterscheiden sich lediglich in gewissen Punkten (u.a. hinsichtlich des Güterstandes). Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Anfrage im Januar 2021 gewusst, dass sie nicht heiraten, sondern eine eingetragene Partnerschaft eingehen würde. Indem sie in ihrer Anfrage trotzdem von einer Heirat gesprochen hat, zeigt, dass sie sich bewusst gewesen ist, dass eingetragene Partnerschaften bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen rechtlich wie Ehepaare behandelt werden. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Auskunft der EL-Sachbearbeiterin vom 6. Januar 2021 also darüber informiert gewesen, dass ihre Partnerin bei einer Eintragung der Partnerschaft mit ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der EL-Berechnung berücksichtigt würde. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2021 mitgeteilt, dass sie seit dem 16. Juli 2021 in einer eingetragenen Partnerschaft lebe. Ihrer Meldepflicht ist sie also nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat auf diese Information nicht reagiert. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit ihrer eingetragenen Partnerin zusammengewohnt hat, hätte sie in der Folge doch stutzig machen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partnerin nach der Meldung der eingetragenen Partnerschaft nicht abgeklärt hat. Ein weiteres Mal hätte sie stutzig werden müssen, als sie im November 2021 den neuen Mietvertrag, welcher auf sie und ihre eingetragene Partnerin gelautet hat, eingereicht hat; die Beschwerdegegnerin hat die eingetragene Partnerin auch hier wieder ignoriert (siehe Verfügung vom 16. November 2021). Erst auf den Hinweis
des Sozialamtes hin hat die Beschwerdegegnerin die eingetragene Partnerin dann − allerdings wieder nicht korrekt − als Mitbewohnerin erfasst. Erst auf eine weitere Anfrage der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2022 hin, wie die EL-Berechnung aussehe, wenn die Partnerin Sozialhilfe beziehe, hat die Beschwerdegegnerin ihren Fehler bemerkt. Der Beschwerdegegnerin sind bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen also wiederholt Fehler unterlaufen, die schliesslich zur Rückforderung von Fr. 2'740.-- geführt haben. Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen habe. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdeführerin nicht auf die korrekte Verarbeitung der gemeldeten Informationen vertrauen dürfen. Ein Verfügungsadressat kann sich nicht absolut auf die Richtigkeit einer Verfügung verlassen. Die ELbeziehenden Personen werden in jedem Berechnungsblatt darauf hingewiesen, dass sie die EL- Berechnung überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben innert 30 Tagen mitteilen müssen. Der Beschwerdeführerin hätte, wenn sie die den Verfügungen vom 16. November 2021 und 29. November 2021 beiliegenden (jeweils zwei) Berechnungsblätter sorgfältig studiert hätte, auffallen müssen, dass ihre eingetragene Partnerin nicht wie angekündigt in die EL-Berechnung eingeschlossen war: Einerseits steht auf den Berechnungsblättern explizit, dass nur die Beschwerdeführerin selbst in der Berechnung enthalten sei. Andererseits ergibt sich dies aber auch aus der EL-Berechnung selbst: Bei den Ausgaben sind weder die Prämienpauschale für die Krankenversicherung der eingetragenen Partnerin noch ihr Mietzinsanteil oder ihr Lebensbedarf berücksichtigt worden. Bei den Einnahmen ist ein allfälliges Vermögen der Partnerin nicht angerechnet worden. Der Beschwerdeführerin hätte also bereits bei einer oberflächlichen Überprüfung der EL-Berechnung auffallen müssen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partnerin nicht berücksichtigt worden sind. Hierfür ist es nicht notwendig gewesen, alle Details der Anspruchsberechnung zu kennen bzw. zu verstehen. Die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass es sich vorliegend um eine komplexe EL-Berechnung gehandelt habe und die Fehler für die Beschwerdeführerin deshalb nicht (leicht)
erkennbar gewesen seien, ist daher nicht stichhaltig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin bei der sorgfältigen Kontrolle der den Verfügungen vom 16. und 29. November 2021 beiliegenden Berechnungsblätter sofort hätte auffallen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer eingetragenen Partnerin entgegen der anderslautenden Information vom Januar 2021 ignoriert hatte. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, sich sofort bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, weshalb dies nicht erfolgt sei. Der gute Glaube ist somit in Bezug auf die von Dezember 2021 bis Februar 2022 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu verneinen. Aufgrund des Schreibens vom 18. Februar 2022, in welchem eine EL-Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin über die fehlerhafte Berechnung der Ergänzungsleistungen informiert hat, steht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen für den März 2022 im Bewusstsein bezogen hat, dass diese auf einer falschen Berechnung beruht haben und dass deshalb noch eine rückwirkende Anpassung erfolgen würde. Demzufolge ist der gute Glaube in Bezug auf die gesamten, im Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. März 2022 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zu verneinen.
1.5 Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nicht geprüft werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 2'740.- - wegen des Fehlens des guten Glaubens zu Recht verweigert.
1.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
2.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
2.2 Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Er ist von der Beschwerdeführerin erst nach der Beschwerdeerhebung mandatiert worden, weshalb er nur eine Eingabe zuhanden des Gerichts verfasst hat. Im vorliegenden Verfahren haben sich weder schwierige rechtliche noch schwierige tatsächliche Fragen gestellt. Strittig ist einzig gewesen, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig gewesen ist. Angesichts des unterdurchschnittlichen
Vertretungsaufwandes ist eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.3 Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]).
Dispositiv
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).