Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

EL 2026/16

Rubrum

Fall-Nr.: EL 2026/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.09.2026 Entscheiddatum: 13.08.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2026 Art. 9 ELG. Vorsorgliche Leistungsherabsetzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2026, EL 2026/16).

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Kanton St.Gallen Gerichte

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. August 2026

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2026/16

Parteien A.___, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons S t . G a l l e n , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

Sachverhalt

A.

A.a A.___ bezog Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. Januar 2025 belief sich der Betrag der laufenden Ergänzungsleistung auf 1'197.80 Franken pro Monat (EL-act. 30). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle die Krankenkassenprämie, den Wohnungsmietzins sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf des EL- Bezügers und der Ehefrau als Ausgaben und die Rentenleistungen für den EL-Bezüger sowie das Erwerbseinkommen der in einem Pensum von 50 Prozent erwerbstätigen Ehefrau als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 28). Sie hatte kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet, weil damit zu rechnen gewesen war, dass diese demnächst ihrem Ehemann eine Lebendniere spenden werde (vgl. EL-act. 61–4).

A.b Bereits im August 2024 war der Lebendspendeprozess mangels einer ausreichenden Lungenfunktion der Ehefrau des EL-Bezügers pausiert worden (EL-act. 48). Am 15. Januar 2025 wurde die Lebendnierenspende der Ehefrau an den EL-Bezüger definitiv abgelehnt (EL-act. 25). Am 13. März 2025 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin, dass seine Ehefrau ein höheres Erwerbspensum ausüben und ein entsprechend höheres Erwerbseinkommen erzielen müsse; sie sei deshalb verpflichtet, sich um ein zusätzliches Arbeitspensum zu bemühen (EL-act. 26). Die Ehefrau des EL-Bezügers teilte der EL-Durchführungsstelle am 18. Juni 2025 mit (vgl. elektronische Notiz zu EL-act. 63), sie habe sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet. Sie sei bis Ende Juli 2025 krankgeschrieben und arbeite aktuell nur zehn Stunden pro Woche. Die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 30. Juli 2025 (EL-act. 22), dem Entscheid der IV-Stelle dürfe nicht vorgegriffen werden. Deshalb werde ab August 2025 vorsorglich ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet. Dessen Betrag sei ausgehend vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne festzusetzen. Für den Standortnachteil (Grossregion Ostschweiz) und für das fortgeschrittene Alter sei ein Abzug von je zehn Prozent zu berücksichtigen. Mit einer Verfügung vom 31. Juli 2025 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung per 1. August 2025 auf 803.80 Franken (sog. Minimalgarantie) herab (EL-act. 21). Die Rechtsmittelbelehrung verwies auf die Möglichkeit, eine Einsprache zu erheben.

A.c Am 6. August 2025 erhob der EL-Bezüger (zusammen mit seiner Ehefrau) eine Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Juli 2025 (EL-act. 16). Er machte geltend, die Ehefrau sei vollständig arbeitsunfähig und sie habe sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Das Verfahren sei noch pendent. In dieser Situation dürfe kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden.

B.

B.a Am 23. März 2026 leitete die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) die Eingabe zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter (EL-act. 2). Sie hielt fest, die Herabsetzung der Ergänzungsleistung sei vorsorglich erfolgt, weshalb die Verfügung vom 31. Juli 2025 nicht mit einer Einsprache angefochten werden könne, sondern mit einer Beschwerde angefochten werden müsse.

B.b Am 24. April 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, wenn sie die bisherige Ergänzungsleistung für die Dauer des IV- Verfahrens weiter ausgerichtet hätte, hätte sie ein unverhältnismässiges Verlustrisiko geschaffen. Auch eine vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistung wäre aber unverhältnismässig gewesen, denn selbst unter Berücksichtigung jenes Lohnes, den die Ehefrau des EL-Bezügers (nachfolgend: der Beschwerdeführer) bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, hätte noch immer ein Ausgabenüberschuss resultiert. Die einzig verhältnismässige Reaktion habe deshalb darin bestanden, die laufende Ergänzungsleistung vorsorglich um jenen Betrag herabzusetzen, um den sich diese voraussichtlich reduziert hätte, wenn die Ehefrau des EL-Bezügers einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielt hätte.

B.c Der Beschwerdeführer nahm keine Stellung (vgl. act. G 7).

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen, weshalb sie als eine verfahrensleitende Verfügung („Zwischenverfügung“) zu qualifizieren ist. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden, weshalb gegen solche Verfügungen nach Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt eine Beschwerde erhoben werden muss. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die angefochtene Verfügung zu Recht zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht weitergeleitet hat. Weder das VRP noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen).

Allerdings ergibt eine systematische Interpretation, dass nicht die Art. 45 f. VwVG, sondern vielmehr die (inhaltlich identischen) Art. 92 f. BGG lückenfüllend analog anzuwenden sind. Die Art. 110–112 BGG sehen nämlich gewisse Mindestanforderungen für das einem Bundesgerichtsverfahren vorgelagerte kantonale Verfahren vor (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 110 N 3 ff.). Gemäss dem Art. 111 BGG mit der Marginalie „Einheit des Verfahrens“ muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung der beschwerdeführenden Person einen nicht wieder gut zu machender Nachteil bewirken kann oder wenn die materielle Prüfung der Verfügung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2019, E. 1.4; B 2016/102 vom 20. März 2018, E. 1.2; B 2016/141 vom 30. Mai 2017, E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein oberes kantonales Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder – wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren respektive dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen hat. Die hier angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2025, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung ab dem 1. August 2025 vorsorglich für die Dauer des Verwaltungsverfahrens herabgesetzt hat, ist geeignet, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, denn bis die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren abgeschlossen haben wird,

muss der Beschwerdeführer mit der sogenannten Minimalgarantie auskommen. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit entstehen. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Die Situation stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsaufhebende Verfügung. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch etwa den Entscheid EL 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde gegen die am 31. Juli 2025 verfügte vorsorgliche Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung einzutreten.

2.

Eine vorsorgliche Herabsetzung einer formell rechtskräftig zugesprochenen Ergänzungsleistung für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens ist nur zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr droht, die nicht anders als durch diese vorsorgliche Leistungsherabsetzung gebändigt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, dass sie ohne die vorsorgliche Herabsetzung der Ergänzungsleistung Gefahr gelaufen wäre, mehr Ergänzungsleistungen auszurichten, als aller Voraussicht nach letztlich geschuldet seien, und dass eine spätere Rückforderung wohl als uneinbringlich abgeschrieben werden müsste. Tatsächlich hat die letzte formell rechtskräftige Verfügung auf der Annahme beruht, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne nur zu 50 Prozent erwerbstätig sein und folglich auch nicht mehr als den bei der Ausübung ihres Pensums von 50 Prozent erzielten Lohn verdienen, weil damals noch eine Lebendnierenspende der Ehefrau an den Beschwerdeführer zur Diskussion gestanden hatte. Nachdem sich ergeben hatte, dass eine Lebendnierenspende der Ehefrau aus medizinischen Gründen nicht in Frage kam, hat kein Grund mehr bestanden, der einer Erhöhung des Erwerbspensums der Ehefrau auf 100 Prozent entgegen gestanden hätte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat aber nachweislich keine Bemühungen unternommen, ihr Erwerbspensum zu erhöhen oder eine weitere Arbeitsstelle zu suchen. Stattdessen hat sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. In dieser Situation hat die Beschwerdegegnerin damit rechnen müssen, dass eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung zu einem tieferen Ausgabenüberschuss als jenem führen werde, der ihrer letzten formell rechtskräftigen Verfügung zugrunde gelegen hatte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte nämlich entweder ein höheres Erwerbseinkommen erzielen oder aber, wenn sie krankheitsbedingt wirklich nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen wäre, eine Rente der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge beziehen können. Folglich ist es rechtmässig gewesen, die laufende Ergänzungsleistung vorsorglich herabzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistung zur Diskussion gestanden habe, dass aber selbst bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für eine vollzeitige Erwerbstätigkeit noch ein

Ausgabenüberschuss resultiert hätte. Also hat nicht damit gerechnet werden müssen, dass das Verwaltungsverfahren zu einer Aufhebung der Ergänzungsleistung führen werde. Deshalb wäre es unverhältnismässig gewesen, die Ergänzungsleistung vorsorglich komplett einzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Ergänzungsleistung folglich zu Recht auf die sogenannte Minimalgarantie herabgesetzt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

Dispositiv

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.