Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

EL 2026/3

Rubrum

Fall-Nr.: EL 2026/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.09.2026 Entscheiddatum: 13.08.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2026 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Der gute Glaube ist zu verneinen, da der EL-Bezüger die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. die Erhöhung des Einkommens der Ehefrau und des Sohnes, den Taggeldbezug der Ehefrau und die Erhöhung der BVG-Rente nicht rechtzeitig gemeldet hat. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung daher zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2026, EL 2026/3).

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Kanton St.Gallen Gerichte

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. August 2026

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2026/3

Parteien A.___, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons S t . G a l l e n , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistung zur IV)

Sachverhalt

A.

A.a A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. Januar 2012 betrugen die Ergänzungsleistungen Fr. 1'259.-- pro Monat (sog. Minimalgarantie, entspricht den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung, zzgl. ausserordentliche Ergänzungsleistungen [AEL] von Fr. 417.-- pro Monat; Dossier 1, act. 165). In der Anspruchsberechnung waren die Ehefrau und die Söhne B.___ und C.___ eingeschlossen (Dossier 1, act. 163). Bei den Einnahmen wurde ein Einkommen des Versicherten (richtig wohl: seiner Ehefrau) aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 22'815.-- pro Jahr, die IV-Rente, zwei IV-Kinderrenten sowie eine Rente "diverse" des Versicherten von Fr. 15'242.-- angerechnet.

A.b Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen waren am 15. Februar 2012 bei der AHV-Zweigstelle das ausgefüllte Revisionsformular und diverse Unterlagen eingegangen (Dossier 1, act. 151 ff.). Gemäss dem eingereichten Lohnausweis hatte die Ehefrau des Versicherten im Jahr 2011 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 33'190.-- erzielt (Dossier 1, act. 153). Eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle hatte auf dem Lohnausweis vermerkt, dass es sich hierbei um den Lohn inkl. Kinderzulagen von Fr. 5'400.-- handle. Mit Verfügung vom 14. März 2012 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass er ab dem 1. April 2012 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'259.-- pro Monat (Minimalgarantie zzgl. AEL von Fr. 417.--) habe (Dossier 1, act. 158). Die EL-Durchführungsstelle rechnete der Ehefrau neu ein höheres Einkommen von Fr. 27'790.-- pro Jahr (Fr. 33'190.-- - Fr. 5'400.--) an (Dossier 1, act. 152).

A.c Am 16. November 2012 informierte die Ehefrau des Versicherten die EL-Durchführungsstelle darüber (Dossier 1, act. 147), dass B.___ bis im Juni 2014 eine Ausbildung in der D.___ mache. Am 21. November 2012 ging bei der EL-Durchführungsstelle ein Ausbildungsnachweis ein, gemäss welchem die Ausbildung am 8. Oktober 2012 begonnen hatte (Dossier 1, act. 146-6). Mit Verfügung vom 27. November 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. November 2012 auf Fr. 1'177.-- pro Monat herab (Minimalgarantie zzgl. AEL von Fr. 417.--; Dossier 1, act. 142). Die Ergänzungsleistungen wurden insoweit angepasst, als B.___ aus der Berechnung genommen wurde. Der Ehefrau des Versicherten wurde weiterhin ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'790.-- pro Jahr angerechnet (Dossier 1, act. 141). Per 1. Januar 2013 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 1'186.-- (Minimalgarantie zzgl. AEL von Fr. 417.--; Verfügung vom 27. Dezember 2012, Dossier 1, act. 140). Neu wurden höhere Prämienpauschalen für die Krankenversicherung, eine höhere IV-Rente des Versicherten und eine höhere Kinderrente für C.___ berücksichtigt. Der Ehefrau wurde unverändert ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'790.-- pro Jahr angerechnet (Dossier 1, act. 139). Per 1. Januar 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle die

Ergänzungsleistungen infolge der Erhöhung der Prämienpauschalen für die Krankenversicherung auf Fr. 1'213.-- pro Monat fest (Minimalgarantie zzgl. AEL von Fr. 417.--; Verfügung vom 27. Dezember 2013, Dossier 1, act. 135). Die EL-Durchführungsstelle informierte den Versicherten darüber, dass die Prämienpauschalen für die Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2014 direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt würden. Der Ehefrau wurde weiterhin ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'790.-- angerechnet. Auch die BVG-Rente des Versicherten von Fr. 10'887.-- und die BVG- Kinderrente von C.___ von Fr. 2'177.-- wurden unverändert angerechnet (Dossier 1, act. 134).

A.d Einer Aktennotiz vom 6. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass B.___ seit Juni 2013 wieder in der Schweiz war (Dossier 1, act. 131). In der D.___ waren von Juni bis September Schulferien.

A.e Mit Verfügung vom 12. Januar 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 1'015.-- pro Monat (Minimalgarantie zzgl. AEL von Fr. 10.--) und ab 1. Januar 2014 auf Fr. 1'051.-- pro Monat (Minimalgarantie zzgl. AEL von Fr. 10.--) herab und forderte vom Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 920.-- zurück (Dossier 1, act. 130). Der Grund für die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen war die Rückkehr von B.___ aus der Türkei im September 2013. Die EL- Durchführungsstelle schloss B.___ neu in die EL-Berechnung ein und C.___ aus der Berechnung aus. Zur Begründung hielt sie fest, die Vergleichsrechnung habe ergeben, dass der Versicherte mit B.___ mehr Ergänzungsleistungen erhalte, als wenn C.___ mitberücksichtigt werde. Die EL- Durchführungsstelle rechnete neben dem Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 27'790.-- neu ein Erwerbseinkommen von B.___ von Fr. 7'200.-- pro Jahr an. Die Kinderzulagen betrugen neu Fr. 3'000.- - statt Fr. 2'400.-- pro Jahr. Die BVG-Rente des Versicherten wurde unverändert angerechnet. Für B.___ wurde eine BVG-Kinderrente von Fr. 2'177.-- pro Jahr angerechnet. Am selben Tag forderte die EL-Durchführungsstelle die für C.___ bezahlten Krankheitskosten (Rechnung vom 3. November 2013) in der Höhe von Fr. 139.50 zurück (Dossier 2, act. 123). Am 11. Februar 2014 liess der Versicherte ein Gesuch um Erlass dieser beiden Rückforderungen stellen (Dossier 1, act. 114). Die EL- Durchführungsstelle hiess das Erlassgesuch am 3. April 2014 gut (Dossier 1, act. 111).

A.f Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'106.-- pro Monat (Minimalgarantie inkl. AEL von Fr. 10.--; Dossier 1, act. 107). In der EL-Anspruchsberechnung wurden die anrechenbaren Prämienpauschalen für die Krankenversicherung, der anrechenbare Betrag für den Lebensbedarf und die Höhe der IV-Rente des Versicherten und der IV-Kinderrente von B.___ angepasst (Dossier 1, act. 105). Die BVG-Rente des Versicherten, die BVG-Kinderrente von B.___ und die Erwerbseinkommen der Ehefrau und von B.___ wurden unverändert angerechnet. Am 8. April 2015 informierte der Versicherte die EL-Durchführungsstelle über einen Wohnungswechsel innerhalb der

Gemeinde per 1. April 2015 (Dossier 1, act. 102). Der neue Mietzins betrug Fr. 1'895.-- pro Monat (exkl. Radio- und TV-Gebühren). Mit Verfügung vom 29. April 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. April 2015 auf Fr. 1'253.-- pro Monat fest (Minimalgarantie inkl. AEL von Fr. 157.--; Dossier 1, act. 100). Neu wurde ein erhöhter Mietzinsanteil (AEL) von Fr. 1'875.-- pro Jahr statt bisher Fr. 120.-- berücksichtigt. Die Erwerbseinkommen der Ehefrau und von B.___ und die BVG- Rente des Versicherten und die BVG-Kinderrente von B.___ wurden unverändert angerechnet (Dossier 1, act. 99).

B.

B.a Am 28. August 2015 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Dossier 1, act. 93). Im Oktober 2015 gingen bei der AHV-Zweigstelle das ausgefüllte Revisionsformular sowie weitere Unterlagen ein (Eingang EL-Durchführungsstelle: 23. November 2015; Dossier 1, act. 87). Der Versicherte gab im Formular an, dass seine Ehefrau Fr. 48'720.-- und B.___ Fr. 9'600.-- pro Jahr verdienten. Die BVG-Rente betrage Fr. 11'137.80 und die BVG-Kinderrente Fr. 4'454.40 pro Jahr. Die Ehefrau erhalte seit Oktober 2014 Taggelder. Diese würden über den Arbeitgeber ausbezahlt. Dem eingereichten Lehrvertrag war zu entnehmen, dass B.___ seit dem 1. August 2014 eine Lehre als Logistiker EFZ absolvierte und sein Lohn ab 1. August 2014 Fr. 600.- - und ab 1. August 2015 Fr. 800.-- pro Monat betragen hatte (Dossier 1, act. 90). Gemäss dem Lohnausweis hatte die Ehefrau im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 48'720.-- erzielt (Dossier 1, act. 85-1). Im August 2015 hatte die Ehefrau einen Monatslohn von brutto Fr. 3'301.-- erzielt (inkl. Kinderzulagen; Dossier 1, act. 85-2). Im Jahr 2014 hatte die Pensionskasse des Versicherten für C.___ eine Kinderrente von Fr. 2'227.-- ausbezahlt (Dossier 1, act. 83-8). Für B.___ hatte die Pensionskasse für die Periode 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013 eine Kinderrente von Fr. 742.40 und für das Jahr 2014 eine Kinderrente von Fr. 2'227.-- ausbezahlt (Dossier 1, act. 83-9). Die BVG-Rente des Versicherten hatte im Jahr 2014 Fr. 11'137.80 betragen (Dossier 1, act. 83-7). Dem Versicherten selbst war gemäss einem Kontoauszug im Oktober 2015 eine BVG-Rente von Fr. 928.15 ausbezahlt worden (Dossier 1, act. 89-4). Für die beiden Kinder waren im Oktober 2015 von der Pensionskasse Kinderrenten von je Fr. 185.60 ausbezahlt worden (Dossier 1, act. 89-5 f.).

B.b Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 auf Fr. 1'638.-- pro Monat fest (Minimalgarantie zzgl. AEL von Fr. 417.--; Dossier 1, act. 82). C.___ wurde neu wieder in die Berechnung eingeschlossen. Ansonsten war nur die anrechenbare Prämienpauschale für die Krankenversicherung angepasst worden. Die EL- Durchführungsstelle rechnete der Ehefrau des Versicherten weiterhin ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'790.-- und B.___ ein Erwerbseinkommen von Fr. 7'200.-- pro Jahr an. Auch die BVG-Rente des Versicherten und die BVG-Kinderrenten wurden in der bisherigen Höhe angerechnet (Dossier 1, act. 80).

B.c Am 30. Dezember 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle bei der AHV-Zweigstelle die Steuerveranlagungen für die Jahre 2012 und 2013, die Lohnausweise der Ehefrau von der E.___ sowie der F.___ der Jahre 2012 und 2013 und einen Nachweis betreffend die BVG-Rente des Versicherten und seiner beiden Söhne der Jahre 2012 und 2013 an (Dossier 1, act. 79). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 18. Januar 2016 bei der EL-Durchführungsstelle ein (Dossier 1, act. 78-1 ff.). Die Ehefrau des Versicherten hatte gemäss den Lohnausweisen der E.___ im Jahr 2012 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 44'944.-- und im Jahr 2013 von Fr. 48'200.-- erzielt (Dossier 1, act. 78-13 f.). Von der F.___ hatte die Ehefrau im Jahr 2012 einen Lohn von brutto Fr. 4'726.-- und im Jahr 2013 von Fr. 4'784.-- erhalten (Dossier 1, act. 78-15 f.).

B.d Am 1. Februar 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen beim Versicherten an (Kontobelege per 31. Dezember 2015, Lohnausweise 2015, Angaben zu Krankentaggeld der Ehefrau; Dossier 1, act. 77). Die Unterlagen gingen am 22. Februar 2016 ein (Dossier 1, act. 76). Die Ehefrau hatte im Jahr 2015 Erwerbseinkommen von Fr. 45'502.-- (E.___) und von Fr. 4'608.-- (F.___) erzielt (Dossier 1, act. 76-4 f.). Die Krankentaggeldversicherung hatte der Ehefrau des Versicherten aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit für den Oktober 2014 ein Taggeld von Fr. 1'603.--, für den November 2014 von Fr. 2'387.--, für den Dezember 2014 von Fr. 1'472.50, für den Januar 2015 von Fr. 1'425.--, für den Februar und März 2015 von Fr. 2'802.50, für den April und Mai 2015 von Fr. 2'897.50 und für die Periode 1. bis 9. Juni 2015 von Fr. 427.50 ausgerichtet (Dossier 1, act. 76-7 ff.). Insgesamt hatte sie der Ehefrau Taggelder in der Höhe von Fr. 24'272.50 ausgerichtet (Dossier 1, act. 76-6).

B.e Mit Verfügung vom 20. März 2016 verneinte die EL-Durchführungsstelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 und ab 1. Januar 2016 (Dossier 1, act. 74). Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2016 forderte sie zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 31'477.-- zurück (Dossier 1, act. 74). Dieser Betrag setzte sich aus den von der EL-Durchführungsstelle im Zeitraum 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ausbezahlten ordentlichen Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 19'876.--, welche den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung entsprochen hatten, und den im Zeitraum 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2016 ausbezahlten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 11'601.-- zusammen. In der Anspruchsberechnung war ab dem 1. Januar 2012 das höhere Einkommen der Ehefrau angerechnet worden. Dadurch war der Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen weggefallen. Ab dem 1. Januar 2013 waren zusätzlich die höheren BVG-Renten (Versicherter und Kinder) berücksichtigt worden. Ab dem 1. August 2014 waren die Krankentaggelder der Ehefrau angerechnet worden. Ab dem 1. August 2015 war das höhere Einkommen von B.___ berücksichtigt worden. Mit zwei Abrechnungen/Mitteilungen vom 21. März 2016 forderte die EL- Durchführungsstelle zudem die in den Jahren 2012 bis 2015 unrechtmässig erstatteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 4'784.70 und Fr. 7'005.77 zurück (Dossier 1, act. 60 f.).

B.f Am 15. April 2016 liess der Versicherte vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 20. März 2016 erheben Dossier 1, act. 57). Am 20. April 2016 erliess die EL-Durchführungsstelle anfechtbare Verfügungen betreffend die Rückforderung der Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 4'784.70 und Fr. 7'005.77 (Dossier 1, act. 21 f.). Am 20. April 2016 bestätigte die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten den Eingang der Einsprache (Dossier 1, act. 54). Sie hielt fest, dass die Verfügungen vom 20. April 2016 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten als mitangefochten gälten. Für die Begründung oder den Rückzug der Einsprache räumte sie dem Versicherten eine Nachfrist bis 24. Mai 2016 ein (Dossier 1, act. 54). Am 23. Mai 2016 beantragte die Rechtsvertreterin des Versicherten die Aufhebung der Verfügungen vom 20. März 2016 sowie vom 20. April 2016 (Dossier 1, act. 50). Am 28. November 2016 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Revisionsverfahrens des Versicherten und des IV-Verfahrens seiner Ehefrau (Dossier 1, act. 44). Am 25. Juni 2025 zog der Versicherte die Einsprache (gegen die Verfügung vom 20. März 2016) zurück (vgl. Dossier 1, act. 25). Am 25. Juni 2025 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (Dossier 1, act. 16), dass die Gründe für die Sistierung des EL-Einspracheverfahrens weggefallen seien. Damit seien die EL- Rückforderungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen und die zurückgeforderten Beträge zur Zahlung fällig. Die EL-Durchführungsstelle wies den Versicherten auf die Möglichkeit hin, ein Erlassgesuch einzureichen. Am 27. August 2025 räumte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten eine Nachfrist bis zum 12. September 2025 ein, um ein Erlassgesuch zu stellen (Dossier 1, act. 15).

B.g Am 28. August 2025 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 43'267.47 (Dossier 1, act. 14). Er machte geltend, seine Ehefrau und er seien hinsichtlich der (zu viel) ausbezahlten Ergänzungsleistungen immer gutgläubig gewesen und hätten weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ihnen habe das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug gefehlt. Betreffend die grosse Härte führte der Versicherte aus, dass seine Ehefrau und er stundenweise im Café des gemeinsamen Sohnes arbeiteten. Das Einkommen variiere und sei ziemlich gering. Es decke die Ausgaben sehr knapp und sie hätten oft finanzielle Schwierigkeiten. Sie seien nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 43'267.47 zurückzuzahlen.

B.h Mit Verfügung vom 26. September 2025 (Dossier 1, act. 10) wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der EL-Rückforderung sowie des allfällig zu Unrecht bezogenen Prämienanteils an die Krankenversicherung, der direkt dem Krankenversicherer überwiesen worden sei, ab. Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt. Zur Begründung hielt die EL- Durchführungsstelle fest, der Versicherte habe im Rahmen der ersten periodischen Überprüfung vom März 2012 angegeben, dass seine Ehefrau im Jahr 2011 bei der E.___ ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 29'544.-- (inkl. Kinderzulagen) erzielt habe, dass weder er noch seine Ehefrau weitere Erwerbseinkünfte erzielt hätten und dass die BVG-Renten Fr. 15'242.-- pro Jahr betragen würden. In der Folge habe die EL-Durchführungsstelle die EL mit diesen Zahlen neu berechnet. Im Rahmen der zweiten periodischen Überprüfung habe die EL-Durchführungsstelle festgestellt, dass die Ehefrau bei der E.___ seit dem Jahr 2012 ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe, als bisher berücksichtigt worden sei. Zudem habe sie zumindest im Jahr 2012 bei der F.___ ein Nettoerwerbseinkommen von mindestens Fr. 4'400.-- pro Jahr erzielt, welches der EL-Durchführungsstelle bisher nicht mitgeteilt worden sei. Ebenso sei die Erhöhung der BVG-Rente nicht gemeldet worden. Da der Versicherte die Meldepflicht mehrfach verletzt und damit die Rückforderung verursacht habe, habe er die unrechtmässigen Leistungen nicht gutgläubig bezogen. Dem Versicherten hätte seit dem Jahr 2012 bewusst sein müssen, dass höhere Einnahmen tiefere Ergänzungsleistungen zur Folge hätten. Da für einen Erlass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27. Oktober 2025 Einsprache (Dossier 1, act. 8). Die Begründung entsprach derjenigen im Erlassgesuch.

B.i Mit Entscheid vom 12. Dezember 2025 (Dossier 1, act. 4) wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei in jeder EL-Verfügung auf die gesetzlich statuierten Meldepflichten hingewiesen worden. Weiter sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Meldepflichtverletzung zur Folge haben könne, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten. Der EL-Durchführungsstelle sei nie mitgeteilt worden, dass die Ehefrau bei der D.___ seit 2012 ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielt habe, dass sie seit 2012 bei der F.___ ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'400.-- pro Jahr erzielt habe und dass sich die BVG-Rente erhöht habe. Die falschen Angaben seien nicht nur im Rahmen der periodischen Überprüfung gemacht worden (Meldepflichtverletzung), sondern die Einkünfte seien auch im Rahmen der später erlassenen Verfügungen nie kontrolliert und eine Korrektur gemeldet worden (Kontrollpflichtverletzung). Selbst wenn es einmal bei einer Erstangabe zu einem Fehler oder einem Vergessen gekommen wäre, hätte dies vom Versicherten spätestens in den darauffolgenden Verfügungen entdeckt werden können und müssen, was zu einer Korrektur geführt hätte. Es liege auf der Hand, dass dem Versicherten bewusst gewesen sei, dass ein höheres Einkommen eine tiefere EL zur Folge habe. Die Voraussetzungen einer Meldepflichtverletzung seien damit erfüllt, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei. Somit erübrigten sich Ausführungen zur grossen Härte.

C.

C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2026 Beschwerde (act. G 1). Ergänzend zu den Ausführungen im Erlassgesuch machte er geltend, dass seine Ehefrau und er zu jener Zeit über keine guten Deutschkenntnisse verfügt hätten.

C.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 12. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid und die Akten. Sie machte geltend, aus der Beschwerdeschrift gingen keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse hervor. Es sei nicht begründet worden, weshalb die finanziellen Angaben auf den periodischen Überprüfungsformularen zu tief angegeben worden seien und auch nicht, weshalb später die Kontrollpflichten nicht wahrgenommen worden seien. Vorliegend seien die Melde- und die Kontrollpflicht klar und mehrfach verletzt worden. Der Hinweis auf die mangelnden Deutschkenntnisse sei nicht nachvollziehbar. Bei den Formularangaben und den EL- Berechnungsblättern habe es sich um keine komplexen Rechtstexte gehandelt, sondern um mathematische Zahlenangaben. Bei Unklarheiten stünden EL-Sachbearbeiter jederzeit für Auskünfte zur Verfügung. Das Ehepaar befinde sich bereits seit 1995/1997 in der Schweiz, womit rudimentäre Sprachgrundkenntnisse zu erwarten wären. Ausserdem sei auch das Erlass- und Rückforderungsthema nicht neu; hierzu sei beispielsweise auf ein Erlassgesuch aus dem Jahr 2014, welches mithilfe der Rechtsschutzversicherung eingereicht worden sei, zu verweisen.

C.c Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 19. März 2026 ergänzend geltend (Dossier 1, act. 5), seine Ehefrau und er seien ihren Kontrollpflichten nachgekommen. Auch die Angaben in den Revisionsformularen zu ihren finanziellen Verhältnissen seien korrekt gewesen. Falls die damals gemachten Angaben nicht ganz korrekt gewesen sein sollten, sei ihnen das nicht bewusst gewesen. Sie hätten weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.

C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).

C.e Am 26. Mai 2026 bat das Gericht die EL-Durchführungsstelle darum (act. G 11), zu belegen, dass die Verfügung vom 20. April 2016 rechtskräftig geworden sei. Die EL-Durchführungsstelle antwortete am 1. Juni 2026 (act. G 12), dass die Rückforderung der EL-Krankheitskosten für die Periode 1. Januar 2012 bis 31. März 2016 (nur) als Mitteilung am 21. März 2016 ergangen sei (Dossier 1, act. 60 f.). Der Beschwerdeführer habe nur gegen die EL-Rückforderung Einsprache erhoben. Bei mitumfassten Rückforderungen und solange ein Teil nur in Mitteilungsform erlassen worden sei, werde praxisgemäss nachträglich eine anfechtbare Verfügung (vom 20. April 2016) erstellt mit dem Hinweis darauf, dass das erste Schreiben bereits als Einsprache gegen diese Verfügung zu den Akten genommen worden sei. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gemacht worden (Dossier 1, act. 54). Der Beschwerdeführer habe hierauf entsprechende Anträge und Begründungen zu den EL-Krankheitskosten nachgeliefert. Danach sei aufgrund der Einsprachevereinigung nicht mehr nach Verfügungen unterschieden, sondern das Ganze als eine Sache behandelt worden. Mangels Geschäftsverfahrensnummern habe die EL- Durchführungsstelle (und die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers) fortan immer nur noch vom EL-Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 20. März 2016 gesprochen. Vom Rückzug der Einsprache gegen die Verfügung vom 20. März 2016 sei daher auch die Rückforderung der EL-Krankheitskosten mitumfasst gewesen. Die Rückforderung der EL-Krankheitskosten sei somit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. act. G 13).

Erwägungen

1.

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2025 hat nur die Beschwerde innert 30 Tagen gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als Rechtsmittel genannt. Betreffend den Erlass der zu Unrecht ausgerichteten ordentlichen Ergänzungsleistungen ist dies korrekt gewesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) ist gegen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche Ergänzungsleistungen hingegen beim Versicherungsgericht Rekurs zu erheben. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Eingabe des Beschwerdeführers stellt betreffend den Erlass der zu Unrecht ausgerichteten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen einen Rekurs dar. Aufgrund des Fristenstillstands während der Gerichtsferien hat die Rechtsmittelfrist vom 18. Dezember 2025 bis und mit dem 2. Januar 2026 stillgestanden (Art. 30 VRP i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Trotz dieses Fristenstillstands ist der Rekurs vom 26. Januar 2026 betreffend den Erlass der zu Unrecht bezogenen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen verspätet erfolgt. Aus der betreffend die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen falschen Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid darf dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen (Art. 47 Abs. 3 VRP). Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auch der Rekurs betreffend den Erlass der zu Unrecht bezogenen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen zu beurteilen (vgl. hierzu auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2008, EL 2008/13 E. 1). Beide Rechtsmittel werden gemeinsam behandelt, da sich bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen dieselben Rechtsfragen stellen.

2.

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der EL-Rückforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 43'267.47 zu Recht verweigert hat. Dieser Betrag setzt sich aus der am 20. März 2016 verfügten Rückforderung unrechtmässig bezogener jährlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 31'477.--, wovon es sich bei Fr. 11'601.-- um ausserordentliche Ergänzungsleistungen gehandelt hat, und den am 20. April 2016 verfügten Rückforderungen unrechtmässig erstatteter Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 4'784.70 und Fr. 7'005.77 zusammen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Dispositiv der Erlassverfügung vom 26. September 2025 festgehalten, dass auch das Gesuch um Erlass des allfällig zu Unrecht bezogenen Prämienanteils an die Krankenversicherung, welcher direkt dem Krankenversicherer überwiesen worden sei, abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 28. August 2025 kein Gesuch um Erlass der Rückforderung der direkt an die Krankenversicherung überwiesenen Prämienpauschale gestellt. Die (im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. März 2016) direkt der Krankenversicherung ausgerichtete Prämienpauschale ist auch nicht Gegenstand der Einsprache vom 27. Oktober 2015 und des angefochtenen Einspracheentscheides gewesen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur der Erlass der Rückforderung der jährlichen EL von Fr. 31'477.-- (davon Fr. 11'601.-- AEL) und der Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 4'784.70 und Fr. 7'005.77.

2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen (ELG/SG in der Fassung vom 28. April 2015, sGS 351.5; die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen sind per 1. Januar 2021 abgeschafft worden) werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts bei der Rückforderung und dem Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener (kantonaler) Leistungen sachgemäss angewendet.

2.4 Ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung kann erst beurteilt werden, wenn die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, SR 830.11). Die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. März 2016 am 23. Juni 2025 zurückgezogen. Die Rückforderungsverfügung vom 20. März 2016 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen bleibt, ob der Rückzug vom 23. Juni 2025 auch die Rückforderungsverfügungen vom 20. April 2016 mitumfasst hat, obwohl die Rechtsvertreterin nur die Verfügung vom 20. März 2016 genannt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die zu Unrecht bezahlten Krankheitskosten zunächst mit zwei Mitteilungen vom 21. März 2016 zurückgefordert. Nachdem die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. März 2016 (betreffend die jährliche EL) Einsprache erhoben hatte, hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der EL-Krankheitskosten nachträglich am 20. April 2016 noch verfügt. Am Tag darauf hat sie die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darüber informiert, dass die Verfügungen vom 20. April 2016 als mit der Einsprache vom 15. April 2016 mitangefochten gälten. In der Einsprachebegründung vom 23. Mai 2016 hat die damalige Rechtsvertreterin dann explizit auch die Aufhebung der Verfügungen vom 20. April 2016 beantragt. Zwar hat die Beschwerdegegnerin fortan nur vom Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 20. März 2016 gesprochen (vgl. hierzu Dossier 1, act. 44). Der damaligen Rechtsvertreterin muss aber klar gewesen sein, dass damit auch die

Verfügungen vom 20. April 2016 gemeint bzw. mitumfasst gewesen sind. Am 23. Juni 2025 hat die damalige Rechtsvertreterin dann die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. März 2016 zurückgezogen. Entgegen dem Wortlaut muss davon ausgegangen werden, dass die damalige Rechtsvertreterin auch die Einsprache gegen die Verfügungen vom 20. April 2016 hat zurückziehen wollen: Die Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 20. März 2016 und 20. April 2016 sind vereinigt und zusammen behandelt worden. Die damalige Rechtsvertreterin hat im Zeitpunkt des Rückzugs der Einsprache, also beinahe 10 Jahre nach der Einspracheerhebung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht daran gedacht, dass das Einspracheverfahren auch die Einsprache gegen die Verfügungen vom 20. April 2016 umfasst hatte. Und schliesslich hat der Beschwerdeführer am 28. August 2025 auch um den Erlass der zurückgeforderten Krankheits- und Behinderungskosten ersucht, was − erkennbar − nicht möglich gewesen wäre, wenn die entsprechenden Rückforderungsverfügungen noch nicht rechtskräftig geworden wären. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die damalige Rechtsvertreterin am 23. Juni 2025 nicht nur die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. März 2016, sondern auch die Einsprache gegen die Verfügungen vom 20. April 2016 zurückgezogen hat. Damit sind die Rückforderungsverfügungen vom 20. März 2016 und 20. April 2016 in Rechtskraft erwachsen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 26. September 2025 auch über den Erlass betreffend die Rückforderungsverfügungen vom 20. April 2016 entscheiden können.

3.

3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Bezügerin oder der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung ist daher auch zu verweigern, wenn die versicherte Person bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Eine versicherte Person hat unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat. Darüber hinaus scheidet der Erlass einer Rückforderung auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne des Art. 31 Abs. 1 ATSG und des Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) bzw.

des Art. 15 Abs. 1 ELG/SG oder durch eine Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht mitverursacht hat (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31 E. 2.1 und vom 8. September 2021, EL 2020/32 E. 2.1).

3.2 Der Grund für die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 und ab 1. Januar 2016 und die daraus resultierende Rückforderung ist gewesen, dass die Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung ein zu tiefes Erwerbseinkommen der Ehefrau, ein zu tiefes Einkommen von B.___ und eine zu tiefe BVG-Rente (inkl. Kinderrenten) berücksichtigt hatte. Zudem hat die Ehefrau zeitweise ein Zweiteinkommen (F.___) sowie einen Anspruch auf Krankentaggelder gehabt, die in der Anspruchsberechnung nicht angerechnet worden sind.

3.3 Zunächst ist zu prüfen, ob der gute Glaube mit Bezug auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der periodischen Überprüfung im Februar 2012 angegeben, dass seine Ehefrau bei der E.___ ein Erwerbseinkommen von Fr. 33'190.-- erziele (Dossier 1, act. 156-4). Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Angaben ab dem 1. November 2012 in der Anspruchsberechnung ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'790.-- (Fr. 33'190.-- abzüglich Kinderzulagen von Fr. 5'400.--) angerechnet. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin erst im Oktober 2015 mitgeteilt, dass seine Ehefrau im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von Fr. 48'720.-- erzielt hat. Auf Nachfrage hin hat der Beschwerdeführer im Januar 2016 die Lohnausweise der Jahre 2012 und 2013 eingereicht, aus welchen hervorgeht, dass die Ehefrau (zumindest) in diesen beiden Jahren nicht nur für die E.___, sondern auch für die F.___ tätig gewesen ist und das gesamte Erwerbseinkommen ab dem Jahr 2012 somit höher gewesen ist (brutto Fr. 44'270.--), als er im Rahmen der periodischen Überprüfung im Februar 2012 angegeben hatte. EL-Bezügerinnen und -Bezüger werden in jeder Revisionsverfügung auf ihre Meldepflicht hingewiesen. Die Verfügungen enthalten auch eine nicht abschliessende Aufzählung von meldepflichtigen Tatbeständen: Meldepflichtig sind unter anderem die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens. Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht verletzt, indem er die Erhöhung des Erwerbseinkommens der Ehefrau aus der Tätigkeit bei der D.___ und das Erwerbseinkommen aus der Nebentätigkeit für die F.___ nicht unverzüglich der

Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Der gute Glaube ist somit in Bezug auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu verneinen. Dasselbe gilt für die von der Ehefrau ab dem 1. August 2014 bezogenen Krankentaggelder. Die Beschwerdegegnerin hat erst im Oktober 2015 Kenntnis davon erhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Oktober 2014 Taggelder bezogen hatte (Dossier 1, act. 87-6). Den konkreten Umfang der Taggeldleistungen hat sie erst im Februar 2016 erfahren (Dossier 1, act. 76). Auch die Taggelder werden in der Liste der meldepflichtigen Tatbestände, die in jeder Leistungsverfügung enthalten ist, explizit erwähnt. Bezüglich der Taggeldleistungen liegt somit ebenfalls eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung in der Form einer Meldepflichtverletzung vor. B.___ hat ab dem 1. Oktober 2013 eine Vorlehre absolviert und dabei einen Bruttolohn von Fr. 600.-- pro Monat erzielt (Dossier 1, act. 137). Den Vertrag über die Vorlehre hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch im Oktober 2013 eingereicht. Er hat der Beschwerdegegnerin jedoch erst im Oktober 2015 mitgeteilt, dass B.___ am 1. August 2014 eine Lehre als Logistiker angetreten hatte und sich sein Lehrlingslohn (gegenüber der Vorlehre) ab dem 2. Lehrjahr, d.h. ab 1. August 2015, auf Fr. 800.-- erhöht hatte (Dossier 1, act. 90). Der Beschwerdeführer hat somit auch in Bezug auf das Einkommen von B.___ seine Meldepflicht verletzt. Die BVG-Rente des Beschwerdeführers und die Kinderrente(n) haben sich per 1. Januar 2013 erhöht. Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Erhöhung erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im November 2015 erfahren (Dossier 1, act. 87-5). Somit liegt auch in Bezug auf die Erhöhung der BVG-Renten eine Meldepflichtverletzung und damit eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vor, weshalb der gute Glaube zu verneinen ist.

3.4 Das Gesuch um Erlass hat sich auch auf die Rückforderung der im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2016 zu Unrecht bezogenen Krankheits- und Behinderungskosten bezogen. Bei den Krankheits- und Behinderungskosten handelt es sich nicht (wie der Wortlaut des Art. 3 ELG vermuten lassen könnte) um eine eigenständige EL-Leistung, sondern um eine Erhöhung der jährlichen Ergänzungsleistung; sie wird lediglich aus Praktikabilitätsgründen separat behandelt bzw. verfügt. Der Anspruch auf die Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten hängt nämlich vom Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen bzw. von der Höhe des im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ermittelten Einnahmenüberschusses ab (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG). Hätte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht in Bezug auf die in Erwägung 3.3 erwähnten Berechnungspositionen nicht verletzt, so hätte er nie einen Anspruch auf die Erstattung der Krankheits- und Behinderungskosten gehabt, da er im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2016 keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen gehabt hat und da die in den Jahren 2012 bis 2015 angefallenen Krankheits- und Behinderungskosten die Einnahmenüberschüsse in den entsprechenden Jahren nicht überstiegen haben. Daher ist auch die Gutgläubigkeit in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Krankheits- und Behinderungskosten zu verneinen.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der gute Glaube infolge von Meldepflichtverletzungen mit Bezug auf alle im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2016 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 31'477.-- wie auch in Bezug auf die zu Unrecht zurückerstatteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 4'784.70 und Fr. 7'005.77 nicht gegeben ist.

3.6 Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nicht geprüft werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 43'267.47 (davon Fr. 11'601.-- AEL) wegen des Fehlens des guten Glaubens zu Recht verweigert.

3.7 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Das vorliegende Verfahren betrifft zum Teil die kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung (Rückforderung von Fr. 11'601.--) und zum Teil die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung (Rückforderung von Fr. 31'666.47). Gegen den bundesrechtlichen Teil kann beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (Ziff. 1 des Dispositivs). Eine allfällige Beschwerde gegen den die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil dieses Entscheides (Ziff. 2 des Dispositivs) muss beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden. Diesbezüglich gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt 30 Tagen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP/SG).

4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 97 VRP/SG).

Dispositiv

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Dem Beschwerdeführer wird der Erlass der Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 31'666.47 verweigert.

2. Dem Beschwerdeführer wird der Erlass der Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 11'601.-- verweigert.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.