Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

EL 2026/8

Rubrum

Fall-Nr.: EL 2026/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 26.08.2026 Entscheiddatum: 28.07.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2026 Art. 5 Abs. 1 ELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Karenzfrist. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2026, EL 2026/8).

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Kanton St.Gallen Gerichte

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 28. Juli 2026

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2026/8

Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy, Peyrot,Schlegel & Györffy Rechtsanwälte, Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons S t . G a l l e n , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

Sachverhalt

A.

A.a A.___ meldete sich im Mai 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer AHV-Rente an (EL-act. 143). Sie gab an, sie sei Staatsangehörige von B.___. Im März 2012 sei sie in die Schweiz eingereist. Sie habe sich von Oktober bis November 2012, von September bis November 2013 und von Oktober bis November 2014 zu Besuchszwecken in B.___ aufgehalten. Mit einer Verfügung vom 6. Juni 2015 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die EL- Ansprecherin habe die zehnjährige Karenzfrist noch nicht bestanden (EL-act. 140).

A.b Im März 2022 meldete sich A.___ erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 134). Sie gab an, sie habe sich vom 10. Oktober 2012 bis zum 15. November 2012 in C.___, vom 23. Juli 2012 bis zum 30. Juli 2012 in D.___, vom 15. September 2013 bis zum 22. Oktober 2013 in B.___, vom 25. September 2015 bis zum 8. Oktober 2015 in E.___, vom 20. Mai 2016 bis zum 28. Mai 2016 in D.___, vom 18. Oktober 2017 bis zum 9. Dezember 2017 in B.___, vom 20. Juli 2018 bis zum 2. August 2018 in D.___ und vom 22. September 2019 bis zum 8. November 2019 in C.___ aufgehalten. Die EL- Durchführungsstelle forderte die EL-Ansprecherin am 13. April 2022 auf, ihren Reisepass im Original, detaillierte Kontoauszüge aller Konti der letzten fünf Jahre sowie eine detaillierte Kostenzusammenstellung der Krankenkasse für die Jahre 2012–2022 einzureichen (EL-act. 130–1). Am 25. April 2022 antwortete die EL-Ansprecherin (EL-act. 130–2 f.), sie habe über die Osterfeiertage im April 2022 Verwandte in D.___ besucht. Auf der Rückreise habe sie nach einem kurzen Aufenthalt in einer Raststätte ihre Handtasche vergessen, in der sich unter anderem ihr Reisepass, ihr Handy, Bargeld von etwa 150 Euro sowie zwei goldene Armreife befunden hätten. Sie habe den Verlust kurz darauf bemerkt und sei etwa 40 Minuten später wieder in der Raststätte eingetroffen, aber die Handtasche sei bereits weg gewesen. Sie habe den Vorfall dem Verantwortlichen der Raststätte sowie einer vorbeifahrenden Polizeipatrouille gemeldet. Später habe sie die Botschaft von B.___ in F.___ benachrichtigt. Wieder zuhause habe sie die Botschaft von B.___ in G.___ kontaktiert, um einen neuen Pass zu beantragen. Wegen technischer Probleme werde es noch einige Zeit dauern, bis sie einen neuen Pass erhalten werde. Auf dem Polizeiposten in H.___ habe man empfohlen, drei, vier Monate zuzuwarten, da es immer wieder einmal vorkomme, dass ein verloren gegangener Reisepass nach einiger Zeit wieder auftauche. Bezüglich der Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse sei zu berücksichtigen, dass die EL-Ansprecherin die Krankenkasse im Jahr 2014 gewechselt habe. Jene Krankenkasse, bei der sie in den Jahren 2012 und 2013 versichert gewesen sei, existiere nicht mehr, weshalb sie für die Jahre 2012 und 2013 keine Kostenzusammenstellungen einreichen könne. Dem

Schreiben lagen Auszüge eines im September 2019 eröffneten Bankkontos bei (EL-act. 130–4 ff.). Diese wiesen im Wesentlichen nur die monatlichen Gutschriften der Ausgleichskasse aus. Die Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse (EL-act. 130–21 ff.) wiesen Behandlungen des

Hausarztes in der Zeit vom 24. März 2014 bis zum 3. Oktober 2014 sowie eine Laboranalyse im März 2014 und eine Leistung des Kantonsspitals im Mai 2014, verschiedene medizinische Behandlungen im März, April, Mai, Juni, Juli, August und Dezember 2015, weitere Behandlungen im Februar, März, Juni, Juli und August 2016, verschiedene medizinische Behandlungen im März, April, Mai, Juni, Juli und August 2017, weitere Behandlungen im März, Juni, Juli und Anfang September 2018, verschiedene medizinische Behandlungen im Februar, März, April, Mai, Juli und August 2019, weitere Behandlungen im März, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2020 sowie verschiedene medizinische Behandlungen im Januar, März, Oktober und Dezember 2021 aus.

A.c Eine Anfrage der EL-Durchführungsstelle nach Unterlagen betreffend medizinische Leistungen der EL-Ansprecherin in den Jahren 2012 und 2013 zeitigte keinen Erfolg (EL-act. 129). Auf eine telefonische Anfrage hin gab eine Mitarbeiterin des Polizeipostens H.___ an, normalerweise werde geraten, nach dem Verlust des Reisepasses ein, zwei Wochen zuzuwarten, nicht zwei oder drei Monate (EL-act. 128). Die EL-Durchführungsstelle forderte die EL-Ansprecherin am 17. Juni 2022 auf anzugeben (EL-act. 127), weshalb der Ausländerausweis nicht abhanden gekommen sei und weshalb sie jeweils in der zweiten Jahreshälfte keine medizinischen Leistungen mehr in Anspruch genommen habe. Die EL-Durchführungsstelle wies die EL-Ansprecherin darauf hin, dass die „Behandlungslücken“ auf länger dauernde Auslandaufenthalte hinwiesen. Sie forderte die EL-Ansprecherin zudem auf, weitere Kontoauszüge einzureichen. Die EL-Ansprecherin antwortete am 5. Juli 2022 (EL-act. 126), der Pass sei bis dato nicht aufgetaucht. Das Bankkonto sei erst im September 2019 eröffnet worden. Sie selbst sei Analphabetin und könne weder Deutsch sprechen noch lesen oder schreiben, weshalb ihr Sohn alle administrativen Belange für sie übernehme. Die Identitätskarte (gemeint wohl: der Ausländerausweis), die Bankkarte und die Krankenkassenkarte befänden sich im Portemonnaie des Sohnes. Den Pass, den sie praktisch nie benötige, habe sie in ihrer eigenen Handtasche aufbewahrt. Seit dem Jahr 2011 folge die ärztliche Behandlung einem festen Muster. Jeweils zu Beginn des Jahres werde der Blutzuckerwert mehrfach vom Hausarzt kontrolliert, da sie, die EL-Ansprecherin, an einem Diabetes leide. Die weiteren Kontrollen fänden dann jeweils zuhause statt, damit Kosten gespart werden könnten.

A.d Am 17. August 2022 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit (EL-act. 125), dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie an, die Ausführungen zum angeblichen Verlust des Reisepasses seien nicht überzeugend, da die EL- Ansprecherin bislang weder eine Verlustanzeige gemacht noch einen neuen Reisepass beantragt habe. Die Kontoauszüge belegten keine Kartenzahlungen oder Daueraufträge für die Bezahlung von Rechnungen. Die Krankenkassenabrechnungen zeigten, dass in der zweiten Jahreshälfte jeweils keine medizinischen Behandlungen mehr in Anspruch genommen worden seien. Die Angabe, dadurch wolle die EL-Ansprecherin Kosten sparen, sei nicht plausibel, da die Kostenbeteiligung im Jahresverlauf immer kleiner werde. Zusammenfassend sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die EL- Ansprecherin ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gehabt habe. Dagegen liess die nun anwaltlich vertretene EL- Ansprecherin am 19. Oktober 2022 einwenden (EL-act. 121–1 ff.), sie habe sich in den zehn Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nie für mehr als drei Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten. In den Jahren 2021 und 2022 sei sie aufgrund der Corona-Pandemie überhaupt nicht mehr ins Ausland gereist. Bezüglich des Reisepasses sei darauf hinzuweisen, dass sie, die EL-Ansprecherin, in D.___ keine schriftliche Verlustmeldung gemacht habe, weil sie die Formulare aufgrund der Sprachbarriere nicht habe ausfüllen können. Die Polizisten der Patrouille, die sie angesprochen habe, hätten kaum Englisch gesprochen, weshalb eine Verständigung kaum möglich gewesen sei. In der Schweiz habe sie dann zugewartet, da sie aufgrund einer Auskunft des Polizeipostens die Hoffnung gehegt habe, dass ihr Pass doch noch auftauche. Zwischenzeitlich habe sie eine Verlustmeldung gemacht. Ihre „Zuckerkrankheit“ habe in der Regel nur eine Untersuchung pro Jahr erfordert. Soweit möglich habe sie die Inanspruchnahme von weiteren medizinischen Leistungen vermieden, um die Kosten gering zu halten. Da sie nämlich nur eine minimale AHV-Rente beziehe, müsse ihr Sohn praktisch sämtliche Kosten decken. Auch in den Jahren 2020 und 2021, als Auslandreisen praktisch kaum mehr möglich waren, habe sie die medizinischen Behandlungen im

selben Modus wie in den Jahren davor in Anspruch genommen. Das Bankkonto sei nur eröffnet worden, weil die Ausgleichskasse eine Bankverbindung zur Auszahlung der AHV-Rente angefordert habe. Die geringe Rente sei auf dem Konto belassen worden. Die effektiven Lebenshaltungskosten seien vom Sohn übernommen worden. Falls die EL-Durchführungsstelle diesen Ausführungen weiterhin keinen Glauben schenken wolle, seien Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Zahlreiche Personen könnten nämlich bestätigen, dass sich die EL-Ansprecherin in den vergangenen zehn Jahren ohne wesentliche Unterbrüche durchgehend in der Schweiz aufgehalten habe. Abschliessend beantragte die EL- Ansprecherin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Mit einer Verfügung vom 30. November 2022 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen (EL-act. 117). Mit einer Verfügung vom 2. Dezember 2022 wies sie auch das Begehren um eine Ergänzungsleistung ab (EL-act. 115). Zur Begründung führte sie an, die Karenzfrist sei nicht erfüllt.

A.e Eine Einsprache der EL-Ansprecherin gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde von der EL-Durchführungsstelle mit einem Entscheid vom 16. Juni 2023 ebenso wie das Begehren um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren abgewiesen (EL-act. 106).

A.f Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2023 mit einem Urteil vom 30. November 2023 auf (EL 2023/38). Es hielt fest, der Sachverhalt sei ungenügend ermittelt worden. Entgegen der Auffassung der EL-Durchführungsstelle könne nicht in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass die Befragung von Zeugen keinen Erkenntnisgewinn liefern werde. Die EL-Durchführungsstelle habe die Nachbarin, den Sohn sowie allenfalls auch die Familienangehörigen des Sohnes zu befragen. Dafür sei die Sache an sie zurückzuweisen.

A.g Die Nachbarin der EL-Ansprecherin teilte der EL-Durchführungsstelle auf deren Nachfrage hin am 20. Noember 2024 mit (EL-act. 77), dass sie fast taub sei, weshalb ihr die geplante Befragung unmöglich und unzumutbar sei. Sie könne aber schriftlich bestätigen, dass die EL-Ansprecherin ihre Untermieterin und eine sehr angenehme Person sei. Sie besuche ihren Sohn und dessen Familie regelmässig und verbringe viel Zeit mit ihnen. Am 14. Februar 2025 teilte ein ehemaliger Nachbar der EL-Ansprecherin bei einer Befragung durch die EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 57), er habe die EL-Ansprecherin sporadisch gesehen, da ihre Gärten aneinander angegrenzt hätten. Im Verlauf jener zehn Jahre, in der sie nebeneinander gewohnt hätten, habe er die EL-Ansprecherin vielleicht so fünfzehn- bis zwanzigmal gesehen. Man habe sich nur gegenseitig zugewinkt. Da er sich im Winter nie im Garten aufhalte, habe er die EL-Ansprecherin während des Winters jeweils nie gesehen. Er habe nie etwas von einer längeren Abwesenheit der EL-Ansprecherin mitbekommen, aber es sei fraglich, ob er das überhaupt hätte wahrnehmen können.

A.h Am 28. Februar 2025 berichtete med. pract. I.___ (EL-act. 48–2), aufgrund der Ergebnisse der an jenem Tag durchgeführten Untersuchung der EL-Ansprecherin bestehe der Verdacht auf eine dementielle Entwicklung mit einer mittelschweren bis schweren Ausprägung. Wegen der fehlenden Schulbildung und wegen des Analphabetismus seien konventionelle Demenztestungen nicht durchführbar. Die EL-Ansprecherin könne selbst mit einem Übersetzer kaum Fragen zur eigenen Person sowie zur örtlichen und zeitlichen Orientierung beantworten. Die kognitiven Veränderungen seien von der Familie seit etwa sechs Monaten bemerkt worden. Am 18. März 2025 befragte die EL- Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin (EL-act. 45). Diese gab an, sie sei im März 2012 in die Schweiz eingereist, um den Sohn zu besuchen. Weil sie krank gewesen sei, sei sie hier geblieben. Ihr Sohn habe sie seither unterstützt. Er habe auch sämtliche administrativen Angelegenheiten für sie erledigt. Sie habe zunächst mit der Familie ihres Sohnes in derselben Wohnung gelebt. Dort habe sie sich mit dem jüngsten Enkelkind ein Zimmer geteilt. Wegen ihrer Krankheit habe sie aber auch etwas Ruhe benötigt. Deshalb sei sie im März 2022 umgezogen. Sie wohne nun zusammen mit der Schwiegermutter ihres Sohnes. Sie könne sich nicht erinnern, wann sie zum letzten Mal im Ausland gewesen sei. Das sei schon lange her. Seit sie in der Schweiz lebe, sei sie vermutlich ein-, zweimal in C.___, drei-, viermal in B.___, einige Male in D.___ und einmal für etwa sieben Tage in E.___ gewesen. Sie habe sich jeweils nicht so lange in B.___ aufgehalten, vielleicht ein, zwei oder zweieinhalb Monate. Sie habe jeweils kein Bargeld mitgenommen, da sie bei Verwandten gewesen sei. Einmal habe sie ihren Sohn gebeten, der Frau ihres Schwagers und deren Sohn Geld zu schicken, da beide an Krebs gelitten und eine Behandlung benötigt hätten.

A.i Ebenfalls am 18. März 2025 befragte die EL-Durchführungsstelle den Sohn der EL-Ansprecherin (EL-act. 43). Er gab an, er habe seit dem Jahr 2012 den gesamten Lebensbedarf seiner Mutter mit Ausnahme der Krankenkassenprämien gedeckt. Das sei in seiner Kultur normal. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass seine Mutter Sozialhilfeleistungen hätte beziehen oder die Rente hätte vorbeziehen können. Er kümmere sich seit dem Jahr 2012 um alle administrativen Angelegenheiten seiner Mutter. Da seine Mutter nicht lesen könne, könne sie keinen Bankomat bedienen. Sie sei auch nicht in der Lage, am Schalter Geld abzuheben. Sie habe aber ohnehin kein Vermögen. Einmal habe er ein paar tausend Franken auf dem Konto gehabt. Seine Mutter habe ihn gebeten, das Geld zur Behandlung des Sohnes ihrer besten Freundin nach C.___ zu schicken. Er führe nicht Buch über die Ausgaben seiner Mutter. Er habe einmal damit begonnen, aber irgendwie habe sich das nicht gelohnt. Er finanziere ja doch alles, was sie benötige, und sie sei sehr bescheiden. Natürlich wäre es schön, wenn seine Mutter ihm via Ergänzungsleistungen etwas zurückerstatten könnte. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung hätten sie aber nicht aufgesetzt. Er habe seine Mutter mit einer Ausnahme immer bei ihren Reisen begleitet. Einmal habe er sie nur zum Flughafen bringen können. Als seine Mutter bei ihm und seiner Familie gelebt habe, habe er ihr einen Hobbyraum, der zur Wohnung gehöre, als Zimmer eingerichtet, damit sie ihre Ruhe gehabt habe. Das Zusammenleben habe sehr gut funktioniert. Aber nun lebe er mit seiner Familie in einem anderen Haus. Die Kinder seien grösser geworden, spielten Instrumente, verabredeten sich mit Freunden und Kollegen und sorgten so für einen ständigen Betrieb. Deshalb sei die Idee aufgekommen, die Mutter bei der Schwiegermutter, die schwerhörig sei, einzuquartieren. Sie seien beide ruhige Menschen und genössen es, dass sie ihre Ruhe hätten, aber nicht ganz allein seien. Seine Mutter habe sich nur maximal einmal pro Jahr im Ausland aufgehalten. Je länger sie in der Schweiz gewesen sei, desto seltener sei sie gereist. Die Flüge seien teuer und anstrengend. Beweismittel, die die Angaben zur Reise nach D.___ belegen könnten, existierten nicht. Der damals verloren gegangene Pass sei aber noch frisch gewesen. Den alten Pass hätten sie direkt

in der Botschaft gelassen, da sie dafür keine Verwendung mehr gehabt hätten.

A.j Mit einer Verfügung vom 1. Mai 2025 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (EL-act. 39). Zur Begründung führte sie an, die EL-Ansprecherin habe zwar ihren Wohnsitz überwiegend wahrscheinlich seit März 2012 in der Schweiz, aber sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nachweislich wiederholt unterbrochen. Also sei es an ihr nachzuweisen, dass diese Unterbrüche nicht länger als drei Monate gedauert hätten. Das sei ihr jedoch nicht gelungen. Folglich liege bezüglich der Erfüllung der Karenzfrist eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Folgen die EL-Ansprecherin zu tragen habe.

A.k Am 4. Juni 2025 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2025 erheben (EL-act. 19). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens, die Zusprache von Ergänzungsleistungen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die Gesprächsprotokolle seien offenkundig unvollständig. Trotzdem stehe aufgrund der vorhandenen Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Karenzfrist nicht unterbrochen worden sei. Die EL-Durchführungsstelle habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Rechtsvertreter der EL-Ansprecherin am 4. Juli 2025 mit, dass die Gesprächsprotokolle vollständig, aber versehentlich nicht anhand der richtigen Reihenfolge eingescannt worden seien (EL-act. 14). Die EL-Ansprecherin liess am 5. Januar 2026 an ihren Anträgen festhalten (EL-act. 5). Mit einem Entscheid vom 13. Januar 2026 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2025 ab; sie bewilligte der EL- Ansprecherin aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (EL-act. 4).

B.

B.a Am 11. Februar 2026 liess die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2026 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Durchführung von weiteren Abklärungen, die Zusprache von Ergänzungsleistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, mit den Aussagen, die anlässlich der Befragungen gemacht worden seien, seien die glaubhaften Darlegungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im massgebenden Zeitraum ohne einen wesentlichen Unterbruch in der Schweiz aufgehalten habe, bestärkt und belegt worden. Die Aussagen ordneten sich ohne wesentliche Widersprüche in das bestehende Gesamtbild ein. Die Beschwerdegegnerin habe die massgebenden Fakten falsch gewürdigt.

B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Februar 2026 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4).

B.c Am 5. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 6).

Erwägungen

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft bei richtiger Interpretation zwei voneinander unabhängige Gegenstände, nämlich zum Einen einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen und zum Andern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Abweisung des Begehrens um Ergänzungsleistungen; bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ist der angefochtene Einspracheentscheid folglich unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet, dass nur die Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.

2.

2.1 Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung setzt für einen ausländischen Staatsangehörigen (mit dessen Heimatstaat die Schweizerische Eidgenossenschaft keinen Staatsvertrag mit einer abweichenden Regelung abgeschlossen hat) voraus, dass sich dieser EL-Ansprecher in den zehn Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 5 Abs. 1 ELG). Die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, erfordert eine umfassende Würdigung des relevanten Sachverhaltes. Abklärungspflichtig ist dabei die EL-Durchführungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Ihre Untersuchungspflicht wird, soweit notwendig, durch die Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers bei der Sachverhaltsabklärung ergänzt (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Diese Mitwirkungspflicht des EL- Ansprechers darf allerdings nicht überspannt werden. So kann beispielsweise nicht von einem EL- Ansprecher erwartet werden, dass er während jenen zehn Jahren, die der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorausgehen, zum Nachweis des ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz alle möglichen Belege sammelt, Tagebuch führt, Nachbarn und Bekannte anhält, sich zu notieren, an welchen Tagen man sich begegnet sei, Auszüge aus dem Bankkonto verlangt und ablegt, sich von den Ärzten Behandlungsdaten bestätigen lässt etc. Die Notwendigkeit einer Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung ist nämlich in aller Regel nicht vorhersehbar und erst recht nicht planbar. Es wäre offenkundig unverhältnismässig zu verlangen, dass eine versicherte Person sich solcherart auf eine allfällige zukünftige Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Wohnsitzes und der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts in der Schweiz vorbereiten müsse.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat seit März 2012 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. In den Jahren 2014–2022 ist sie in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen. Sie hat in diesen Jahren immer wieder medizinische Leistungen in Anspruch genommen. Gemäss ihren glaubhaften Ausführungen ist sie auch in den Jahren 2012 und 2013 in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen, was aber nicht mehr belegt werden kann, weil die Krankenkasse, bei der sie damals versichert gewesen ist, nicht mehr existiert. Der frustrane Versuch der Beschwerdegegnerin, Krankenkassenbelege aus der damaligen Zeit zu finden, und die spärlichen

Informationen, die sie dabei erhalten hat, sprechen eher für die Richtigkeit der entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin. Glaubhaft ist auch die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift, nämlich dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes, im Rahmen eines sogenannten „Familiennachzuges“, im Jahr 2012 in die Schweiz zu ihrem hier lebenden Sohn habe ziehen können. Zusammenfassend steht deshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zumindest fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz in den zehn der Anmeldung zum EL-Bezug vorausgehenden Jahren hier in der Schweiz gehabt hat. Das genügt aber noch nicht, um einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung zu begründen, denn zusätzlich muss die Beschwerdeführerin sich auch ununterbrochen (respektive nach der bundesgerichtlichen Auffassung und einer entsprechenden Verordnungsänderung: ohne einen wesentlichen Unterbruch) in der Schweiz aufgehalten haben. Für gewöhnlich lässt sich die Frage nach einem allfälligen länger dauernden Auslandaufenthalt anhand des Reisepasses, der Bankauszüge oder der Auszüge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beantworten. Das ist hier aber nicht möglich gewesen, da der Reisepass der Beschwerdeführerin gestohlen worden ist, da die Beschwerdeführerin bis September 2019 über kein Bankkonto verfügt hat und da die Auszüge der Krankenkasse nur sporadische Behandlungen im Abstand von teilweise mehreren Monaten ausweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Beschwerdegegnerin angehalten, eine Nachbarin, die Beschwerdeführerin selbst sowie den Sohn der Beschwerdeführerin zu befragen. Die Nachbarin (die zugleich die Schwiegermutter des Sohnes der Beschwerdeführerin ist, wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat) hat sich zwar geweigert, sich befragen zu lassen, hätte aber wohl ohnehin nur wenig Erhellendes beitragen können, da sich ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum, also in den Jahren 2012–2022, bei ihrem Sohn und dessen Familie gelebt und sich nur selten ausserhalb der Wohnung gezeigt hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat nur wenige brauchbare Angaben zu allfälligen Unterbrüchen ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz machen können, weil sie überwiegend

wahrscheinlich wegen ihres geringen Bildungsstandes und wegen ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten (verdachtsweise aufgrund einer dementiellen Erkrankung) keine hinreichend genauen Antworten auf die Fragen der Beschwerdegegnerin hat geben können. Immerhin lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen ist, allein ins Ausland zu reisen. Sie ist nicht einmal fähig gewesen, selbständig Geld am Bankschalter oder am Bankomat abzuheben, sie hat keine Flugtickets buchen können und sie wäre überfordert gewesen, wenn sie den Weg von der Wohnung ihres Sohnes bis zum gebuchten Flugzeug auch nur teilweise allein hätte bewältigen müssen. Das deckt sich mit den Angaben des Sohnes. Dieser hat (trotz des objektiven Anscheins der Befangenheit) glaubhaft erklärt, dass die Beschwerdeführerin in all den Jahren nur ein einziges Mal allein ins Ausland gereist sei, dass er sie aber zum Flughafen gebracht, für den Weg zum Flugzeug einen Begleitservice engagiert und für die Ankunft der

Beschwerdeführerin in B.___ die Verwandten aufgeboten habe. Ebenso überzeugend hat er dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, allein Ferien im Ausland respektive im Heimatland zu verbringen; sie hat ständig von Verwandten betreut und unterhalten werden müssen, was aber offenbar in ihrer Heimatkultur eine Selbstverständlichkeit zu sein scheint. Sinnvoll wäre es gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin den Sohn, der die EL-Ansprecherin nach seinen eigenen Angaben jeweils begleitet hat, zu den Daten der einzelnen Aufenthalte befragt hätte respektive mit diesem die detaillierten Angaben im Anmeldeformular durchgegangen wäre. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat sich die Beschwerdegegnerin aber darauf versteift zu versuchen, ihren Verdacht eines betrügerischen Verhaltens zu belegen. Nur so lässt sich erklären, dass sie sich sowohl bei der Befragung der Beschwerdeführerin als auch bei der Befragung des Sohnes zur Hauptsache mit dem (von ihr angezweifelten) Verlust des Reisepasses als naheliegendstem Beweismittel für längerdauernde Unterbrechungen des Aufenthalts in der Schweiz befasst hat. Dass die Beschwerdegegnerin es bei der Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin versäumt hat, sich nach den Details der Auslandsaufenthalte zu erkundigen, schadet jedoch nicht. Aus den diesbezüglichen Angaben im Anmeldeformular, die durch die Angaben des Sohnes bei der Befragung bestätigt worden sind, ergibt sich nämlich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wann und wie lange sich die Beschwerdeführerin während der zehn der Anmeldung zum Leistungsbezug vorausgegangenen Jahre im Ausland aufgehalten hat. Bezüglich der Widersprüche, die die Beschwerdegegnerin ausgemacht haben will, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Angaben zu den Auslandaufenthalten im Rahmen der beiden Anmeldungen in den Jahren 2015 und 2022 decken sich weitgehend (vgl. EL-act. 134–13 mit EL-act. 143–11). Allerdings scheint bei der zweiten Anmeldung der Auslandaufenthalt im Jahr 2014 vergessen gegangen zu sein, was gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus passieren kann. Der Verlust des Reisepasses während eines Kurzurlaubs ist irrelevant, weil der Pass damals weniger als zwei Jahre alt gewesen und deshalb als Beweismittel weitgehend untauglich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre

alten Reisepässe gemäss ihren Angaben jeweils direkt bei der Botschaft zur Entsorgung zurückgelassen hat, ist ebenso wenig als ungewöhnlich zu qualifizieren wie die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Belege zu den Flugreisen jeweils vernichtet hat. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn trotz enger finanzieller Verhältnisse nicht einmal realisiert haben, dass die AHV-Rente hätte vorbezogen oder die Beschwerdeführerin für Sozialhilfeleistungen hätte angemeldet werden können. Das zeigt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn mit administrativen Belangen und Vorgehensweisen sowie bezüglich der Möglichkeiten des Sozialsystems in der Schweiz tendenziell überfordert gewesen sind, weshalb der implizite Vorwurf der Beschwerdegegnerin, es sei schon auffällig, dass sämtliche Belege jeweils „verschwunden“ seien, fehl geht. Zwar trifft es durchaus zu, dass es im hier massgebenden Zeitraum (2012–2022) wiederholt lange Phasen gegeben hat, in denen Nachweise für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fehlen, weshalb die Möglichkeit besteht, dass die

Beschwerdeführerin sich über mehrere Monate im Ausland aufgehalten haben könnte. Entscheidend ist aber, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich nicht allein hat reisen können, dass sie überwiegend wahrscheinlich bei allen Auslandreisen ausser bei einer von ihrem Sohn begleitet worden ist und dass ihr Sohn überwiegend wahrscheinlich keine monatelangen Ferien hat beziehen können, weil er als Angestellter einen auf wenige Wochen pro Jahr begrenzten Ferienanspruch gehabt hat, zumal er für den Lebensunterhalt seiner eigenen, sechsköpfigen Familie hat sorgen müssen. Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer jahrelangen Gewohnheit ausgerechnet bei jener einen Gelegenheit, bei der sie ihr Sohn nicht begleitet hat, so lange im Ausland geblieben sein soll, dass die Karenzfrist unterbrochen worden wäre, ist unwahrscheinlich. Als ebenso unwahrscheinlich ist die Annahme zu qualifizieren, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Sohn in ihr Heimatland begleitet, nach zwei Wochen allein bei den Verwandten zurückgelassen und vom Sohn erst bei dessen nächster Reise ins Heimatland wieder in die Schweiz mitgenommen worden. Zusammenfassend steht gestützt auf die Akten und insbesondere auf die trotz des objektiven Anscheins der Befangenheit glaubwürdigen, anschaulichen und überzeugenden Ausführungen des Sohnes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im hier massgebenden Zeitraum in den Jahren 2012–2022 nicht für so lange unterbrochen hat, dass die Karenzfrist unterbrochen worden wäre. Die zehnjährige sogenannte Karenzfrist ist also erfüllt.

2.3 Die Sache ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil sich der Streit nur um die Frage der Erfüllung der Karenzfrist, also um eine isolierte Rechtsfrage gedreht hat, die kein aufwendiges Aktenstudium erfordert hat. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 1'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 1'500 Franken zu entschädigen.