Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UV 2026/11

Fall-Nr.: UV 2026/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 26.08.2026 Entscheiddatum: 27.07.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 27.07.2026 Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Behebung des Begründungsmangels der fristgerecht erhobenen Einsprache ansetzen müssen. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juli 2026, UV 2026/11). Beim Bundesgericht angefochten.

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